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Günzburg: Corona: Fragen und Antworten der Landratsamts-Hotline

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Corona: Fragen und Antworten der Landratsamts-Hotline

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    Das Landratsamt Günzburg. Hier werden telefonisch Bürgerfragen zum Coronavirus beantwortet.
    Das Landratsamt Günzburg. Hier werden telefonisch Bürgerfragen zum Coronavirus beantwortet. Foto: Bernhard Weizenegger

    Viele Menschen nutzen die Corona-Hotline des Landratsamtes (Telefon 08221/95-718), weil sie noch viele Fragen haben, die sie in der Corona-Krise betreffen. Wir veröffentlichen heute eine Auswahl davon.

    Sind Umzüge erlaubt?

    Sie sind erlaubt, falls es nötig ist – zum Beispiel der Mietvertrag bereits unterschrieben ist oder die alte Wohnung gekündigt wurde. Oder aber man befindet sich bereits mitten im Umzug. Dann dürfen alle Familienangehörigen helfen, die in einem Haushalt zusammen leben. Ersatzweise ist auch ein fremder Helfer möglich, falls die genannten Familienangehörigen nicht unterstützen können. Es besteht weiterhin die Möglichkeit, ein Umzugsunternehmen damit zu beauftragen. Umzüge, die jetzt geplant werden ohne wichtigen Grund, sollten verschoben werden. Ein nichtiger Grund ist beispielsweise, wenn man sich eine größere Wohnung sucht. Wenn dagegen aus beruflichen Gründen ein Umzug ansteht, ist der natürlich auch möglich.

    Braucht man einen Passierschein?

    Die Polizei ist angehalten, die Einhaltung der Ausgangsbeschränkungen zu kontrollieren. Im Falle einer Kontrolle sind die triftigen Gründe für das Verlassen der Wohnung durch den Betroffenen glaubhaft zu machen. Einen Passierschein braucht es dazu nicht.

    Wer teilt die Testergebnisse mit?

    Sie werden über die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns (KVB), den Hausarzt oder das Gesundheitsamt mitgeteilt, je nachdem, wer getestet hat. Bitte vorab bei Hausarzt und KVB anfragen, da die Corona-Hotline des Landratsamtes keine Informationen dazu hat.

    Dürfen getrennt lebende Elternteile Kinder übergeben?

    Minderjährige zu begleiten und das Sorgerecht wahrzunehmen, ist erlaubt. Gemeinsame Kinder können deswegen dem jeweils anderen Elternteil übergeben werden.

    Dürfen sich getrennt lebende Familienmitglieder besuchen?

    Nein. Nach dem Infektionsschutzgesetz sollen nur die Menschen zusammen sein, die in einem Haushalt leben. Das gilt nicht für Familienmitglieder in getrennten Haushalten. Es ist also leider im Augenblick nicht möglich, zum Beispiel seiner Tochter, die in einer WG in Ulm lebt, zum Geburtstag persönlich zu gratulieren.

    Ist es in Ordnung, einen Ausflug ins Allgäu zu machen?

    Das ist nicht in Ordnung. Bei derartiger Ausflugsfahrt besteht die Gefahr, dass viele Menschen aufeinandertreffen. Spaziergänge in der Nähe der Wohnung oder des Hauses sind okay. Ein paar Kilometer mit dem Auto zum Ausgangspunkt eines Spaziergangs zu fahren, das passt auch. Aber zur Bergtour in die Fränkische Schweiz aufzubrechen, geht in dieser Zeit nicht.

    Welche Fahrten sind prinzipiell erlaubt?

    Fahrten zur Arbeit oder zum Einkaufen – also dringend notwendige Fahrten. Dazu gehört beispielsweise die Versorgung der Eltern, die zu Hause bleiben und sich schützen wollen, weil sie zu einer Risikogruppe gehören. Solche Fahrten sind dann auch über Landkreisgrenzen hinweg möglich. Man kann auch die Gelegenheit nutzen, das Nötigste im Haushalt zu machen. Damit ist jetzt aber nicht ein kompletter Frühlingsputz gemeint.

    Darf ich Verwandte, Freunde oder Bekannte besuchen?

    Jeder ist angehalten, die Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstandes auf ein absolutes Minimum zu reduzieren. Der Besuch bei älteren Menschen ist ein triftiger Grund, die eigene Wohnung zu verlassen, insbesondere wenn sie unterstützungsbedingt sind, weil sie etwa auf Hilfe beim Einkauf angewiesen. Für den Besuch bei älteren Menschen gilt generell, dass Besuche wegen der Ansteckungsgefahr auf ein absolutes Minimum zu beschränken sind. Jeder wird angehalten, die physischen und sozialen Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Deswegen ist dies leider nicht möglich. Man darf auch keine Freunde zu sich einladen oder sich gemeinsam zum Sport verabreden.

    Dürfen Fahrschulen öffnen?

    Das dürfen sie nicht. Es war ja anfangs schon der theoretische Unterricht untersagt, weil man den Mindestabstand von 1,5 Metern im Unterrichtssaal nicht einhalten kann. Inzwischen gilt, dass keine Fahrstunden mehr angeboten werden dürfen. Denn hier kann auch der Abstand zwischen Fahrer und Beifahrer nicht eingehalten werden

    Darf ich zu meinem Lebenspartner?

    Ja, dies ist durch die Regeln gedeckt, man darf zu seinem Lebenspartner. Besuche, und damit auch das gemeinsame Spazierengehen, sind erlaubt. Mit „Lebenspartner“ ist nicht die Rechtsform gemeint, sondern die Beziehung, unabhängig von der Rechtsform.

    Darf ich meinen Partner zur Arbeit mitnehmen?

    Sie dürfen Ihren Partner mit dem Auto in die Arbeit bringen, wenn dieser kein Auto oder keinen Führerschein hat. Dazu ist es nicht notwendig, dass der Partner in derselben Wohnung lebt wie Sie.

    Kann ich meinen Sohn vom Flughafen abholen?

    Das fällt unter die Kategorie „triftiger Grund“. Der Sohn kann also abgeholt werden, da er auf der Rückbank Platz nehmen kann und der Mindestabstand von 1,50 Meter gewährleistet ist, wenn man sich entsprechend setzt. Nicht zulässig ist es, neben dem Sohn auch noch dessen Freund oder Freundin abzuholen. Nur eine Person ist pro Wagen möglich. Wir würden ohnehin empfehlen, dass die Flugreisenden die S-Bahn zum Münchner Hauptbahnhof nehmen. Von dort gibt es eine direkte Zugverbindung nach Günzburg.

    Es gab auch schon Fragen wegen Rückholungen von Flugreisenden, die im Ausland – zum Beispiel in der Schweiz – landen mussten. Das muss man dann mit der Grenzpolizei vorab klären. Regional über das Landratsamt können wir das nicht beantworten.

    Ist eine Trauung möglich?

    Grundsätzlich ja. Allerdings ist das dann auf das Brautpaar mit dem Standesbeamten begrenzt, wenn es unbedingt jetzt sein muss.

    Darf ich meinem Hobby Angeln nachgehen?

    Angler und Jäger dürfen weiter ihrer Passion nachgehen. Das Verlassen der Wohnung ist für Sport und Bewegung an der frischen Luft erlaubt. Angeln und Jagen – allein oder mit Personen, mit denen man zusammenlebt – sind weiterhin erlaubt, gemeinschaftliches Jagen und Gemeinschaftsfischen dagegen nicht. Weitere Hinweise sind auf dem Wildtierportal unter www.wildtierportal.bayern.de/corona zu finden, und auf der Seite des Bayerischen Landwirtschaftsministeriums unter www.stmelf.bayern.de/ministerium/241613/

    Wo gibt es weitere nützliche Hinweise?

    Im Internet gibt es diese Hinweise und mögliche Antworten auf verschiedenen Seiten. Eine davon lautet:

    www.bayern.de/service/informationen-zum-coronavirus/faq-zur-ausgangsbeschraenkung/

    Und eine andere ist unter folgender Adresse zu finden:

    www.corona-katastrophenschutz.bayern.de/faq/index.php

    Außerdem weist die Landkreisverwaltung ebenfalls auf die ständig aktualisierte Homepage des Kreises Günzburg hin:

    www.landkreis-guenzburg.de

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