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Burgau: Landratsamt prüft die Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Burgaus Bürgermeister

Burgau

Landratsamt prüft die Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Burgaus Bürgermeister

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    Beim Landratsamt ist die Kommunalaufsicht angesiedelt.
    Beim Landratsamt ist die Kommunalaufsicht angesiedelt. Foto: Bernhard Weizenegger (Archiv)

    Nachdem Stadtratsmitglied Hermann Mühlbauer (ABB) Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Burgauer Bürgermeister Martin Brenner (CSU) erstattet hat (wir berichteten), äußert sich nun auf Anfrage unserer Zeitung das Landratsamt Günzburg als Rechtsaufsichtsbehörde dazu.

    Brenner sei aufgefordert worden, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen. Seine Stellungnahme liege zwischenzeitlich auch vor, eine abschließende inhaltliche Beurteilung durch die Kommunalaufsicht stehe aber noch aus, erklärt Landratsamts-Sprecherin Jenny Schack. Es handele sich also noch um ein laufendes Verfahren. Mühlbauer wirft Brenner vor, zu unrecht das Thema Schulgarten nicht öffentlich behandelt zu haben. Der Bürgermeister sagt dazu, er habe gute Gründe dafür, außerdem werde es im April in einer öffentlichen Stadtratssitzung erneut besprochen.

    Wie oft ist es in den vergangenen fünf Jahren vorgekommen, dass beim Landratsamt Dienstaufsichtsbeschwerden eingegangen sind? Wie oft wurden tatsächlich Verstöße festgestellt? Und was ist bei einem festgestellten Verstoß die Konsequenz? Dazu erklärt Jenny Schack: „Eine Dienstaufsichtsbeschwerde bezweckt die Überprüfung des persönlichen Verhaltens eines Amtsträgers und wendet sich an den jeweiligen Dienstvorgesetzten. Ziel einer Aufsichtsbeschwerde ist dagegen ein aufsichtliches Tätigwerden der Aufsichtsbehörde gegenüber der handelnden Behörde wegen eines bestimmten Vorgangs, sie ist also auf ein sachliches Ziel – ein bestimmtes Verwaltungshandeln – gerichtet.

    Keine der Dienstaufsichtsbeschwerden der vergangenen Jahre wurde vom Landratsamt bestätigt

    In den vergangenen fünf Jahren seien beim Landratsamt Günzburg acht Dienstaufsichtsbeschwerden gegen Bürgermeister in den 34 Gemeinden des Landkreises eingegangen, „davon war keine berechtigt“. Wenn sie das aber wären, würde die Dienstaufsicht handeln: „Die Wahl der zu ergreifenden Maßnahmen richtet sich nach der Schwere des jeweiligen Vorwurfes.“ Die „geringfügigste“ Maßnahme wäre ein kommunalaufsichtlicher Hinweis für die Zukunft, eine Rüge oder bei erheblicheren Verstößen ein Disziplinarverfahren.

    Im bayerischen Disziplinarrecht seien abgestufte Maßnahmen vorgesehen. Auch werde unterschieden, ob es sich um einen ehrenamtlichen oder – wie Brenner – um einen hauptamtlichen Bürgermeister handelt. Der Maßnahmenkatalog umfasse demnach einen Verweis, eine Geldbuße und die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, im Falle von berufsmäßigen Bürgermeistern zusätzlich die Kürzung der Dienstbezüge. „Voraussetzung für eine Disziplinarmaßnahme ist allerdings ein erwiesenes Dienstvergehen“, betont Jenny Schack.

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