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Arbeitswelt: Was beim Urlaub in Zeiten von Corona zu beachten ist

Arbeitswelt

Was beim Urlaub in Zeiten von Corona zu beachten ist

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    Die Sommerferien sind bereits angebrochen. Viele Arbeitnehmer haben Urlaub geplant. „In Zeiten von Corona sind dabei einige Dinge zu beachten“, sagt Anita Christl, Expertin für Arbeitsrecht bei der IHK Schwaben in Augsburg. Sie erklärt, worauf es in den kommenden Wochen ankommt, welche Rechte und Pflichten Arbeitnehmer haben und worauf Arbeitgeber jetzt achten sollten.

    Die Corona-Krise hat das Arbeitsleben und auch die Zeitpläne in vielen Unternehmen durcheinandergebracht. Wie sieht es in solch turbulenten Zeiten mit dem Urlaubsanspruch aus? „Grundsätzlich muss der Arbeitgeber den Urlaub nach den Wünschen des Arbeitnehmers gewähren“, sagt die Arbeitsrechtsexpertin. „Es sei denn, es stehen betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer entgegen.“

    Bereits genehmigter Urlaub kann nur nach individueller Rücksprache mit dem Arbeitgeber auf einen anderen Zeitpunkt verschoben werden. „Auch in Corona-Zeiten ist es sinnvoll, den Urlaub wie geplant anzutreten, um einen personellen Engpass im Herbst zu vermeiden“, so Christl.

    Grundsätzlich gilt: Urlaub dient der Erholung und darf nicht ausbezahlt werden.

    Wie der Arbeitnehmer seinen Urlaub verbringt, ist ihm selbst überlassen – auch die Frage, wohin er verreist. „Der Arbeitgeber kann eine Urlaubsreise, zum Beispiel in Risikogebiete, nicht verbieten“, sagt Christl. In Corona-Zeiten gibt es aber eine besondere Regelung: Der Arbeitgeber hat das Recht, den Arbeitnehmer nach seiner Rückkehr zu fragen, wo er seinen Urlaub verbracht hat. „Er kommt damit seiner Fürsorgepflicht gegenüber anderen Arbeitnehmern und Kunden nach“, erklärt Christl. Unter Umständen kann eine Reise in ein Risikogebiet für den Arbeitnehmer teuer werden. Die Bayerische Einreise-Quarantäneverordnung (EQV) regelt, welche Schutzmaßnahmen nach einer solchen Reise nötig sind. Grundsätzlich sieht die EQV eine 14-tägige Quarantäne vor, wenn sich jemand in einem Staat oder in einer Region aufgehalten hat, die nach Einstufung des Robert-Koch-Instituts zu einem Risikogebiet gehört.

    Im Falle einer privaten Urlaubsreise dorthin ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, den Lohn während der Quarantäne weiterzuzahlen. „Wir raten daher dringend, sich vor einer Reise über das Infektionsgeschehen am Urlaubsort und die Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes zu informieren“, sagt die IHK-Expertin Christl. (zg)

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