Wenn sich eine Erkrankung hinzieht, eine Verletzung einfach und ausheilen will und Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer länger als sechs Wochen krankgeschrieben sind, können sie ab dem 43. Tag Krankengeld von der Krankenkasse bekommen. Bis zu dieser Frist ist der Arbeitgeber nach Paragraf 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EntgFG) dazu verpflichtet, das Gehalt weiterzuzahlen.
Unter Umständen können arbeitsunfähige Beschäftigte aber auch darüber hinaus Zahlungen von ihrem Arbeitgeber erhalten – und zwar in Form eines Zuschusses zum Krankengeld. Dabei gibt es allerdings bestimmte Freigrenzen zu beachten.
Übrigens: Krankengeld wird nicht für unbestimmte Zeit gezahlt. Laut dem Bundesgesundheitsministerium (BMG) wird die Leistung einschließlich der vorherigen Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber in einem Zeitraum von drei Jahren für maximal 78 Wochen für die gleiche Krankheit gezahlt.
Krankengeld: Wer kann einen Zuschuss vom Arbeitgeber bekommen?
Im Krankheitsfall ist der Arbeitgeber gesetzlich dazu verpflichtet, das Gehalt sechs Wochen lang weiterzubezahlen. Danach besteht dazu grundsätzlich keine gesetzliche Pflicht mehr und das Krankengeld greift. Trotzdem gibt es einige Fälle, in denen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen Arbeitgeber-Zuschuss zum Krankengeld bekommen. Dieser gleicht finanzielle Einbußen beim Bezug von Krankengeld aus. Laut dem BMG beträgt die Leistungshöhe nämlich nur 70 Prozent des Brutto-Gehalts und höchstens 90 Prozent des Netto-Gehalts. Zudem gibt es auch einen Höchstbetrag, der sich nach der Beitragsbemessungsgrenze richtet.
Der AOK zufolge sind Arbeitgeber oftmals durch den Arbeitsvertrag, einen Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung dazu verpflichtet, den Einkommensverlust beim Krankengeldbezug durch einen Zuschuss auszugleichen. Manche Arbeitgeber machen das aber auch freiwillig.
Zuschuss zum Krankengeld: Wie hoch ist die Freigrenze?
Wer Krankengeld bekommt, muss davon auch die Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung bezahlen. Deshalb muss man bei der Berechnung zwischen dem Brutto-Krankengeld und dem Auszahlbetrag unterscheiden. Wie ist das aber, wenn man einen Zuschuss vom Arbeitgeber bekommt? Werden auch darauf Sozialversicherungsbeiträge fällig?
Jein. Ob der Zuschuss des Arbeitgebers beitragsfrei ist oder nicht, hängt laut der AOK davon ab, ob die Freigrenze überschritten wird. Genau wie die Höhe des Krankengeldes wird auch die Freigrenze individuell berechnet. Allgemein gilt aber: Zusammen mit dem ausgezahlten Krankengeld darf der Arbeitgeberzuschuss das vorherige Netto-Gehalt nicht um mehr als 50 Euro übersteigen. Wird die Grenze überschritten, gilt der gesamte Zuschuss als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt.
Eine weitere Grenze stellt der Sozialversicherungsfreibetrag (SV-Freibetrag) beim Krankengeld dar. Dieser berechnet sich aus der Differenz zwischen dem vorherigen Netto-Gehalt und dem Auszahlbetrag beim Krankengeld. Übersteigt der Arbeitgeberzuschuss den SV-Freibetrag, ist laut der AOK nur dieser Teil beitragspflichtig, aber nicht der gesamte Zuschuss.
Ein Beispiel: Stefanie hat ein regelmäßiges Bruttoeinkommen von 4500 Euro pro Monat, ihr monatliches Netto-Gehalt liegt bei rund 2895,75 Euro. Nach einer langen Krankheit, bekommt sie Krankengeld in Höhe von etwa 86,88 Euro pro Tag (Brutto-Krankengeld). Nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge werden ihr knapp 75,67 Euro pro Tag ausgezahlt (Netto-Krankengeld). Zudem erhält Stefanie von ihrem Arbeitgeber einen Zuschuss in Höhe von 550 Euro. Übersteigt er die Freigrenze und den SV-Freibetrag?
- Bei Stefanie beläuft sich die Freigrenze von 50 Euro auf eine maximale Summe aus Netto-Krankengeld und Arbeitgeberzuschuss von 2945,75 Euro pro Monat. Bei einem monatlichen Netto-Krankengeld von 2270,10 Euro (75,67 Euro x 30 Tage) bedeutet das einen maximalen Zuschuss von 675,65 Euro.
- Der SV-Freibetrag beläuft sich bei Stefanie auf 625,65 Euro (Netto-Gehalt - Netto-Krankengeld = SV-Freibetrag).
Der Arbeitgeberzuschuss in Höhe von 550 Euro bleibt für Stefanie beitragsfrei, da weder die Freigrenze noch der SV-Freibetrag überschritten werden.
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