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Wohngeld: Wird Unterhalt angerechnet?

Wohngeld

Wohngeld: Wird Unterhalt angerechnet?

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    Werden Unterhaltszahlungen beim Wohngeldantrag berücksichtigt?
    Werden Unterhaltszahlungen beim Wohngeldantrag berücksichtigt? Foto: Robert Michael, dpa (Symbolbild)

    Wohnen ist teuer, und die Kosten für Wohnungen steigen in den meisten Teilen Deutschlands immer weiter. Die Faustregel, nach der die Miete etwa ein Drittel des monatlichen Netto-Einkommens ausmachen soll, funktioniert bei vielen Mietern schon lange nicht mehr. Um einkommensschwache Menschen – etwa Alleinerziehende oder Rentner – dabei zu unterstützen, gibt es in Deutschland einen staatlichen Zuschuss für Mieter oder selbstnutzende Wohnungseigentümer: das Wohngeld. Es wird monatlich ausgezahlt. Zum 1. Januar 2023 wurde das Wohngeld überarbeitet, sodass mehr Menschen die finanzielle Unterstützung bekommen können und die Unterstützung größer ausfällt.

    Ob jemand Wohngeldanspruch hat und wenn ja in welcher Höhe, hängt laut dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) grundlegend von drei Aspekten ab: wie viele Personen im Haushalt leben und wie hoch die Wohnkosten sind, sowie die Höhe des wohngeldrechtlichen Gesamteinkommens. Aber sind Unterhaltszahlungen Teil des Einkommens? Was in Bezug auf das Wohngeld für Menschen gilt, die Unterhalt gezahlt bekommen, und für solche, die selbst Unterhalt zahlen müssen, lesen Sie in diesem Artikel.

    Finanzielle Unterstützung: Was ist Unterhalt?

    Das Familienportal des Bundes definiert Unterhalt als das, was eine Person leistet, um für den Lebensbedarf einer anderen Person aufzukommen. Unterhalt wird häufig bei getrennt lebenden Eltern für ein eigenes Kind in Form von Kindesunterhalt gezahlt. Aber auch für ehemalige Partner durch nachehelichen Unterhalt oder Trennungsunterhalt oder die eigenen Eltern, in Form von Elternunterhalt, können Unterhaltszahlungen nötig sein.

    Ähnlich zum Kindesunterhalt ist der sogenannte Unterhaltsvorschuss. Er wird gezahlt, wenn die unterhaltspflichtige Person den Unterhalt nicht zahlen kann. Der Unterhaltsvorschuss kommt vom Staat und gleicht zumindest einen Teil des fehlenden Unterhalts aus.

    Wohngeld: Wird Unterhalt als Einkommen anrechnet?

    Der Anspruch auf Wohngeld sowie die Höhe der staatlichen Unterstützung hängt wie bereits beschrieben auch vom Einkommen ab. Aber zählt es zum Einkommen, wenn man von einem Elternteil oder vom Ex-Partner Unterhalt gezahlt bekommt?

    Erhaltene Unterhaltszahlungen sind zwar meist steuerfreie Einnahmen. Allerdings werden sie bei der Ermittlung des Gesamteinkommens im Rahmen eines Wohngeldantrags angerechnet. Im Wohngeldgesetz (WoGG), genauer gesagt in § 14 Absatz 2 Nummer 19 beziehungsweise 20, ist festgelegt, dass eine Anrechnung erfolgt, sofern die Unterhaltszahlungen von einer nicht zum Haushalt gehörenden natürlichen Person, genauer gesagt von einer juristischen Person, gezahlt werden. Auch einmalige Unterhaltsleistungen, die anstelle von wiederkehrenden Unterhaltsleistungen gezahlt werden, werden als Einkommen angerechnet.

    Nicht als Einkommen angerechnet werden laut dem Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen dagegen Unterhaltszahlungen an haushaltsangehörige Personen. Dazu zählen etwa Unterhaltszahlungen der Eltern an ein auswärtig wohnendes Kind, das studiert oder eine Berufsausbildung macht. Der Grund: In dem Fall erhöht sich das Haushaltseinkommen des Gesamthaushalts nicht.

    Wie ist es aber beim vom Staat gezahlten Unterhaltsvorschuss? Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) zählt in einer Infobroschüre für Alleinerziehende auch den Unterhaltsvorschuss als zu berücksichtigendes Einkommen, übrigens genauso wie das Elterngeld.

    Übrigens: Auch Studentinnen und Studenten können unter Umständen Wohngeld erhalten.

    Wohngeld: Zählt zu zahlender Unterhalt als Ausgabe?

    Doch nicht nur Menschen, die Unterhaltszahlungen bekommen, müssen das Geld bei ihrem Wohngeldantrag berücksichtigen: Auch Personen, die Unterhalt zahlen und Wohngeld erhalten möchten, fragen sich, wie die Zahlungen angerechnet werden. Denn durch den Unterhalt verringert sich ja ihr Einkommen.

    Personen, die zu Unterhaltszahlungen verpflichtet sind und diese auch zahlen, können deshalb im Falle eines eigenen Wohngeld-Antrages diese Beträge von ihrem Gesamteinkommen absetzen, erklärt das BMWSB. Höchstbeträge, die vom Einkommen abgesetzt werden können, sind in § 18 WoGG festgelegt:

    1. bis zu 3000 Euro jährlich für ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied, das wegen Berufsausbildung auswärts wohnt, soweit es nicht von Nummer 2 erfasst ist;
    2. bis zu 3000 Euro jährlich für ein Kind, das Haushaltsmitglied nach § 5 Absatz 4 WoGG ist; dies gilt nur für Aufwendungen, die an das Kind als Haushaltsmitglied bei dem anderen Elternteil geleistet werden;
    3. bis zu 6000 Euro jährlich für einen früheren oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner oder eine frühere oder dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin, der oder die kein Haushaltsmitglied ist;
    4. bis zu 3000 Euro jährlich für eine sonstige Person, die kein Haushaltsmitglied ist.

    Wer wissen will, wie sich die Unterhaltszahlung auf den eigenen Wohngeld-Anspruch auswirken, kann das vorab durchspielen: Die Höhe der Unterhaltszahlungen lässt sich nämlich im Wohngeld-Plus-Rechner des BMWSB direkt eintragen. Der Rechner mit für 2025 angepassten Daten soll laut dem Ministerium einen schnellen Überblick über einen möglichen Anspruch geben.

    Übrigens: Aufgepasst beim Wohngeld-Antrag! Die Verbraucherzentrale vor einer Online-Abzocke bei einer bestimmten Wohngeld-Website. Unterhaltszahlungen wirken sich übrigens auch auf das Bürgergeld aus.

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