Wohnen wurde in Deutschland in den vergangenen Jahren immer teurer, diese Entwicklung hat wohl kaum eine Bürgerin oder ein Bürger verpasst. Als Bundeskanzler fand Olaf Scholz (SPD) klare Worte zu dem beunruhigenden Trend: „Wohnen ist ein Menschenrecht“, sagte er im Interview mit dem Straßenmagazin Hempels. Er wolle Wohnungslosigkeit bis 2030 überwinden. Ein Baustein dieses Plans ist das Wohngeld, das Bürgerinnen und Bürgern mit geringem Einkommen als Zuschuss zur Miete oder in Form des Lastenzuschusses zur Nutzung von Wohneigentum gezahlt wird. Aus gutem Grund, wie Zahlen des Statistischen Bundesamtes zeigen, nach denen armutsgefährdete Personen in Deutschland durchschnittlich 44 Prozent ihres Einkommens für Miete aufwenden müssen.
Einen Antrag auf Wohngeld kann grundsätzlich jede Bürgerin und jeder Bürger einreichen. Laut dem Familienratgeber der Aktion Mensch erfüllen in Deutschland derzeit rund zwei Millionen Haushalte die Voraussetzungen für die Sozialleistung. Viele Menschen wissen gar nicht, dass sie Wohngeld beziehen können. Sie sollten die Voraussetzungen daher genau prüfen und auch im Zweifel einen Antrag einreichen. Wenn dieser schließlich bewilligt wird, stellt sich häufig eine Frage: Wird das Wohngeld auch rückwirkend gezahlt?
Wird das Wohngeld rückwirkend ausbezahlt?
Die Auszahlung des Wohngelds erfolgt stets am ersten Tag eines Monats als Vorauszahlung. Tatsächlich wird der Betrag laut dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) bei einem bewilligten Antrag rückwirkend für den Monat der Antragstellung gezahlt. Wenn der Antrag also bis zum 31. eines Monats eingeht, erhalten Sie bei Bewilligung eine Nachzahlung für den Monat. Die Verbraucherzentrale informiert, dass es einige Monate dauern kann, bis die jeweilige Kommune den Antrag auf Wohngeld bearbeitet hat.
Das BMWSB verdeutlicht, dass der Prozess ausschließlich in der Verantwortung der Länder liegt. Wenn ein Anspruch auf Wohngeld bestehe, wird das Wohngeld rückwirkend ab dem Monat ausgezahlt, in dem der Antrag gestellt wurde. Sie müssen sich also keine Sorgen machen, dass Sie den Anspruch auf eine Zahlung verlieren. Wichtig ist, dass Sie bei der Antragsstellung genau prüfen, ob alle erforderlichen Nachweise erbracht werden und der Antrag vollständig ist. Wenn das nicht der Fall ist, erlischt auch Ihr Recht auf eine rückwirkende Zahlung bis zum Monat der Antragstellung.
Auch bei diesem Sonderfall ist eine rückwirkende Wohngeld-Zahlung möglich
Rund um die Rückzahlung des Wohngeldes kann es zu einem Sonderfall kommen. Hintergrund ist die Regelung, dass Empfänger unterschiedlicher Transferleistungen vom Wohngeld ausgeschlossen sind. Laut dem Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (StMB) gilt das für die folgenden Leistungen:
- Bürgergeld
- Hilfe zur Grundsicherung oder dem Lebensunterhalt im Alter, sowie bei Erwerbsminderung
- Zuschüsse für Auszubildende zur Unterkunft
- Hilfen in einer stationären Einrichtung nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG)
- Verletztengeld in Höhe des Bürgergeldes
- Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
- Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe
- Leistungen in besonderen Fällen
„Der Ausschluss vom Wohngeld greift regelmäßig bereits dann ein, wenn ein Antrag auf eine der genannten Leistungen gestellt wurde, auch wenn über diesen noch nicht entschieden ist“, erklärt das StMB in einer Erläuterung zum Antrag des Wohngeldes. Wenn ein Antrag auf eine der Leistungen in der Folge abgelehnt wird, kann das Wohngeld nach § 28 des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch rückwirkend bis zu dem Zeitpunkt beantragt werden, in dem der Antrag auf eine der Leistungen getätigt wurde. Dieses Recht haben Sie bis Ablauf des Folgemonats der Ablehnung.
Ein rückwirkender Antrag auf Wohngeld ist auch dann möglich, wenn ein anderes Haushaltsmitglied eine Leistung beantragt hat. Außerdem kann das Wohngeld rückwirkend ausgezahlt werden, wenn sich die Mietzahlung abrupt um 15 Prozent erhöht hat.
Übrigens: Rund um das Wohngeld gibt es leider eine unseriöse Seite, die Sie unbedingt meiden sollten.
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