Startseite
Icon Pfeil nach unten
Geld & Leben
Icon Pfeil nach unten

Wohngeld: Muss man es zurückzahlen?

Sozialleistung

Wohngeld: Muss man es zurückzahlen?

    • |
    • |
    • |
    Wohngeld ist eine Sozialleistung, die Menschen mit geringen Einkommen bei den Wohnkosten unterstützen soll.
    Wohngeld ist eine Sozialleistung, die Menschen mit geringen Einkommen bei den Wohnkosten unterstützen soll. Foto: Jenny Sturm, stock.adobe.com (Symbolbild)

    Wohnen ist in den vergangenen Jahren immer teurer geworden. Die finanzielle Belastung ist für Haushalte mit niedrigen Einkommen daher oft besonders hoch. Laut dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) soll hier das Wohngeld als staatlicher Zuschuss zu den Kosten helfen. Beantragt werden kann die Sozialleistung sowohl von Mieterinnen und Mietern als auch von Menschen mit selbstgenutztem Wohneigentum.

    Anspruch auf Wohngeld haben laut dem BMWSB insbesondere Menschen mit einer geringen Rente, Familien mit niedrigen Einkommen – egal ob alleinerziehend oder als Paar, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Niedriglohnbereich, Menschen im Pflegeheim sowie Studierende, wenn sie keinen Anspruch auf BAföG haben. Wichtig ist nämlich: Wer bereits andere Leistungen erhält, in denen die Wohnkosten berücksichtigt sind, kann laut dem BMWSB in der Regel kein Wohngeld bekommen. Wurde der Antrag allerdings bewilligt, dürfte sich die Frage stellen, ob Wohngeld zurückgezahlt werden muss.

    Übrigens: Wer Wohngeld beantragen möchte, sollte dies lieber nicht auf der Seite online-wohngeld.de tun. Die Verbraucherzentrale warnt hier nämlich vor Abzocke.

    Wohngeld: Muss die Leistung zurückgezahlt werden?

    Wer Wohngeld von der zuständigen Wohngeldstelle erhält, muss die Leistung in der Regel nicht zurückzahlen, da es sich laut der Verbraucherzentrale um eine Sozialleistung handelt. Allerdings gibt es Ausnahmen, wenn das Wohngeld zu Unrecht gezahlt oder zu hoch angesetzt wurde, erklärt das Land Nordrhein-Westfalen in einem entsprechenden Leitfaden. Demnach kann eine Rückzahlung fällig werden, wenn der Wohngeldbescheid zurückgenommen, aufgehoben oder als unwirksam erklärt wird.

    Was bedeutet das aber genau?

    • Die Wohngeldstelle kann eine Rückzahlung fordern, wenn im Antrag falsche oder unvollständige Angaben gemacht wurden, die zu hohe Wohngeld-Zahlungen oder die Bewilligung zur Folge hatten.
    • Auch wer die Wohngeldstelle nicht über Änderungen der Lebensumstände oder des Einkommens informiert, riskiert eine Rückforderung.
    • Wird das Wohngeld vollständig oder überwiegend nicht zur Bezahlung der Wohnkosten verwendet, kann die Bewilligung ebenfalls aufgehoben und das Geld zurückgefordert werden.
    • Auch wenn niemand mehr in der geförderten Wohnung lebt oder ein Haushaltsmitglied andere Sozialleistungen bezieht, erlischt der Anspruch auf Wohngeld. Unter Umständen müssen dann bereits ausgezahlte Beträge zurückgezahlt werden.

    Dem Leitfaden zufolge gilt vor einer Rückforderung immer: Die Wohngeldstelle prüft, ob das Vertrauen in den fehlerhaften Bescheid schutzwürdig ist. Das kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn das Geld bereits ausgegeben wurde. In manchen Fällen kann eine Rückzahlungspflicht dann entfallen.

    Übrigens: Das Wohngeld wird jeden Monat im Voraus überwiesen. Die Auszahlungstermine für 2025 stehen bereits fest. Zum 1. Januar 2025 wurde das Wohngeld erhöht, die genaue Wohngeld-Höhe hängt aber von individuellen Faktoren ab.

    Diskutieren Sie mit
    0 Kommentare

    Um kommentieren zu können, müssen Sie angemeldet sein.

    Registrieren sie sich

    Sie haben ein Konto? Hier anmelden