Ein Platz im Pflegeheim ist teuer – das wissen viele Angehörige und Betroffene. Die Kosten für Unterbringung, Pflege und Verpflegung können schnell das eigene Einkommen oder die Rente übersteigen. Laut dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) soll das Wohngeld genau diese Menschen unterstützen, also Menschen mit geringem Einkommen. Doch gibt es eigentlich einen Anspruch auf Wohngeld, wenn man in einem Pflegeheim lebt? Unter bestimmten Voraussetzungen ist das möglich.
Wohngeld und Pflege: Geht das?
Wohngeld ist eine Leistung, die dabei unterstützen soll, einen Teil der Kosten für die Miete zu decken. Sollte man nicht in einem Pflegeheim wohnen, sondern etwa zur Miete oder im eigenen Eigentum, kann man Wohngeld beantragen. Laut der Verbraucherzentrale wird das Einkommen und Vermögen bei der Antragstellung geprüft und muss angegeben werden – dabei gelten jedoch bestimmte Freibeträge nach § 17 WoGG. In diesen Fällen kann ein jährlicher Freibetrag in Höhe von 1800 Euro abgezogen werden:
- Bei einer Schwerbehinderung mit einem Grad der Behinderung von 100.
- Bei einer Schwerbehinderung mit einem Grad der Behinderung unter 100, wenn die betroffene Person gleichzeitig häuslich oder in einer Tagespflege oder Kurzzeitpflege gepflegt wird.
Wohngeld wird in der Regel nur dann gezahlt, wenn keine anderen Leistungen bezogen werden. Hierunter fällt etwa die Grundsicherung im Alter oder Erwerbsminderung und Hilfe zur Pflege, da bei diesen Leistungen die Unterkunftskosten bereits berücksichtigt werden, wie die Verbraucherzentrale schreibt.
Übrigens: Hunderttausende Rentnerinnen und Rentner sind wohngeldberechtigt – aber stellen keinen Antrag.
Pflegeheim und Wohngeld: Kann man es beantragen?
Einen speziellen Fall stellt Wohngeld im Pflegeheim dar. Laut der Verbraucherzentrale richtet sich die Höhe des Wohngeldes im Pflegeheim nicht nach der tatsächlichen Miete, sondern nach dem Mietniveau der Region, in der sich das Heim befindet. Entscheidend ist die sogenannte Mietstufe des jeweiligen Wohnortes. Für die Berechnung wird laut § 9 Absatz 3 Satz 2 Wohngeldgesetz (WoGG) und § 12 Absatz 1 und Absatz 6 WoGG der Höchstbetrag dieser Mietstufe angesetzt. Das bedeutet: Die tatsächliche Miete muss nicht angegeben werden.
Damit ein Antrag auf Wohngeld im Heim bearbeitet werden kann, müssen die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse offengelegt werden. In vielen Bundesländern gibt es dafür spezielle Formulare – den sogenannten Wohngeldantrag für Heimbewohnerinnen und Heimbewohner, so die Verbraucherzentrale. Zusätzlich ist eine Bestätigung der Heimleitung notwendig. Diese wird meist direkt auf dem Antragsformular ausgefüllt und enthält Angaben zum Wohnraum, also beispielsweise die Größe oder die Lage des Zimmers innerhalb des Pflegeheims.
Wer Wohngeld beantragen möchte, sollte sich an die örtliche Wohngeldstelle wenden. Diese prüft individuell, ob ein Anspruch besteht, und unterstützt bei der Antragstellung.
Übrigens: Vor einer bestimmten Internetseite sollten sich Antragstellerinnen und Antragsteller vorsehen – sie klaut ihre Daten und steckt sich das Geld in die Tasche, warnt die Verbraucherzentrale.
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