Startseite
Icon Pfeil nach unten
Geld & Leben
Icon Pfeil nach unten

Wohngeld für Rentner: Wie hoch darf die Rente sein, um Wohngeld zu bekommen?

Wohngeld

Wohngeld für Rentner: Wie hoch darf die Rente sein, um Wohngeld zu bekommen?

    • |
    • |
    • |
    Wohngeld ist eine Sozialleistung für Menschen mit niedrigem Einkommen. Das gilt zum Teil auch für Rentnerinnen und Rentner.
    Wohngeld ist eine Sozialleistung für Menschen mit niedrigem Einkommen. Das gilt zum Teil auch für Rentnerinnen und Rentner. Foto: Andreas Gebert, dpa (Symbolbild)

    Die Rente reicht kaum für die Miete? Für viele Seniorinnen und Senioren kann Wohngeld eine finanzielle Entlastung sein. Laut dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) besteht sogar ein Rechtsanspruch auf Wohngeld, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Sowohl Mieterinnen und Mieter als auch Eigentümerinnen und Eigentümer von selbst genutztem Wohnraum können Unterstützung erhalten. Während Mieter einen Mietzuschuss bekommen, gibt es für Eigentümer einen Lastenzuschuss. Dieser umfasst laut Wohngeldverordnung (§ 1 WoGV), veröffentlicht auf gesetze-im-netz.de, Kosten wie Zinsen, Tilgung und bestimmte Bewirtschaftungsausgaben. Wie hoch darf die Rente aber eigentlich sein, damit Seniorinnen und Senioren Wohngeld bekommen können?

    Welche Faktoren bestimmen die Höhe des Wohngeldes?

    Ob und in welcher Höhe Wohngeld bewilligt wird, hängt von mehreren Faktoren ab. Laut Wohngeldgesetz (§ 9 Abs. 1 WoGG) sind insbesondere entscheidend:

    • Die Anzahl der Haushaltsmitglieder, die berücksichtigt werden.
    • Die Höhe des Gesamteinkommens aller Haushaltsangehörigen.
    • Die zuschussfähige Miete oder Belastung, die gemäß § 2 WoGV bestimmte Wohnkosten umfasst.

    Seit dem 1. Januar 2021 gibt es einen Freibetrag, der verhindert, dass Rentnerinnen und Rentner durch die Grundrente weniger Wohngeld erhalten. Wer mindestens 33 Jahre in die Rente eingezahlt oder vergleichbare Zeiten in anderen Alterssicherungssystemen gesammelt hat, kann davon profitieren. Ein Teil der Rente wird nicht als Einkommen angerechnet – dadurch steigt das Wohngeld oder es entsteht überhaupt erst ein Anspruch darauf.

    Dem BMWSB zufolge stellt der Freibetrag sicher, dass die Grundrente nicht zu einer Kürzung des Wohngeldes führt.

    Wohngeld: Wie wird es für eine alleinstehende Rentnerin berechnet?

    Die Höhe des Wohngeldes hängt von verschiedenen Faktoren ab, darunter die Haushaltsgröße, die Mietstufe des Wohnorts und die Höhe der Miete. Deshalb gibt es keine feste Einkommensgrenze, ab der Wohngeld gewährt wird – stattdessen wird jeder Antrag individuell berechnet.

    Ein Beispiel, bereitgestellt durch das BMWSB: Eine alleinstehende Rentnerin mit einer monatlichen Bruttorente von 1300 Euro lebt in einer Gemeinde mit niedrigen Mietkosten (Mietenstufe I). Nach Abzug des Werbungskosten-Pauschbetrags und eines pauschalen Abzugs von 10 Prozent ergibt sich ein Gesamteinkommen von 1162,35 Euro. Ihre monatliche Bruttokaltmiete beträgt 335 Euro. Da zusätzlich eine Entlastung für Heizkosten berücksichtigt wird, erhöht sich die anrechenbare Miete auf 445,40 Euro. Basierend auf diesen Werten erhält die Rentnerin ein Wohngeld von 110 Euro pro Monat.

    Wohngeld: Wie wird es für ein Rentner-Ehepaar mit einem schwerbehinderten Partner berechnet?

    Ein Ehepaar lebt in Leipzig (Mietenstufe II) und bezieht Renten. Der Ehemann erhält eine monatliche Bruttorente von 1410 Euro, die Ehefrau 540 Euro. Nach Abzug des Werbungskosten-Pauschbetrags und eines pauschalen Abzugs von 10 Prozent verbleibt ein gemeinsames Gesamteinkommen von 1739,70 Euro. Da der Ehemann einen Schwerbehindertengrad von 100 hat, wird zusätzlich ein Freibetrag von 150 Euro berücksichtigt, sodass das zu berücksichtigende Einkommen auf 1589,70 Euro sinkt. Die monatliche Bruttokaltmiete des Ehepaars beträgt 480 Euro. Mit der zusätzlichen Heizkostenentlastung ergibt sich eine anrechenbare Miete von 622,60 Euro. Auf Basis dieser Werte erhält das Ehepaar ein monatliches Wohngeld von 166 Euro.

    Die Berechnungen stammen aus den offiziellen Rechenbeispielen des BMWSB für das Jahr 2025.

    Übrigens: Nicht nur die Einkommensobergrenze spielt beim Wohngeld eine Rolle – auch ein Mindesteinkommen ist erforderlich. Rentnerinnen und Rentner müssen daher nachweisen, dass ihre Rente – inklusive anderer Einkünfte – ausreicht, um neben der Miete auch die allgemeinen Lebenshaltungskosten zu decken.

    Mehr Haushalte haben Anspruch auf Wohngeld

    Durch die Dynamisierung des Wohngeldes, die laut BMWSB im Zwei-Jahres-Rhythmus erfolgt, werden die Einkommensgrenzen regelmäßig angepasst. Die letzte Erhöhung fand am 1. Januar 2025 statt. Ziel dieser Anpassung ist es, die Entlastung trotz steigender Mieten und Inflation beizubehalten.

    Laut BMWSB-Informationsbroschüre werden durch die Wohngeld-Plus-Reform nun auch Haushalte mit etwas höheren Einkommen unterstützt.

    Wie kann das Wohngeld beantragt werden?

    Wie die BMWSB-Infobroschüre erläutert, muss der Wohngeldantrag bei der zuständigen Wohngeldbehörde gestellt werden. Benötigte Unterlagen sind unter anderem:

    • Wohngeldantrag (Formulare sind bei den Behörden erhältlich)
    • Nachweis über die Wohnkosten (z. B. Mietvertrag oder Belastungsnachweise für Eigentümer)
    • Einkommensnachweis (z. B. Rentenbescheid)

    Für Haushalte, die bereits Wohngeld erhalten, wird eine Erhöhung automatisch geprüft. Erst nach Ablauf des Bewilligungszeitraums ist ein neuer Antrag nötig.

    Wohngeld als finanzielle Entlastung für Rentner

    Die Berechnung des Wohngeldes ist stets individuell und hängt von verschiedenen Faktoren ab. Pauschale Aussagen über einen Anspruch sind daher nicht möglich. Jede Antragstellung wird gesondert geprüft, und die Höhe des Wohngeldes kann je nach persönlicher Situation variieren.

    Rentnerinnen und Rentner mit geringem Einkommen sollten demzufolge prüfen, ob sie Anspruch auf Wohngeld haben. Ein erster Überblick kann über den Wohngeldrechner des BMWSB gewonnen werden, eine rechtsverbindliche Entscheidung trifft jedoch die Wohngeldbehörde vor Ort. Der Antrag ist bei der Wohngeldbehörde der jeweiligen Gemeinde, Stadt oder Kreisverwaltung einzureichen. In vielen Kommunen kann dies mittlerweile auch online erfolgen.

    Diskutieren Sie mit
    0 Kommentare

    Um kommentieren zu können, müssen Sie angemeldet sein.

    Registrieren sie sich

    Sie haben ein Konto? Hier anmelden