Wohngeld soll Haushalte mit geringem Einkommen unterstützen. Dabei ist das Wohngeld eine Sozialhilfe, die vor allen anderen staatlichen Zuschüssen wie etwa dem Bürgergeld als Mittel zur Verfügung steht, um eben nicht auf Sozialhilfen wie das Bürgergeld angewiesen sein zu müssen. So erklärt es die Verbraucherzentrale: Es ist die erste Hilfe, wenn das Einkommen nicht reicht. Das Wohngeld wird alle zwei Jahre erhöht – zuletzt 2025. Es ist vor allem für Mieter gedacht. Doch es stellt sich die Frage, ob auch Eigentümer berechtig sein können und Wohngeld beantragen sollten.
Übrigens: Laut einer Expertenregel sollte man nicht mehr als einen bestimmten Anteil des Einkommens für Miete ausgeben.
Wohngeld: Wie hoch ist es?
Wohngeld wird laut dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) in der Regel für zwölf Monate bewilligt, in Ausnahmefällen ist aber auch ein längerer Bewilligungszeitraum von bis zu 24 Monaten möglich. Im Durchschnitt ist es im Jahr 2025 durch eine Anpassung um rund 15 Prozent gestiegen. Wie hoch das Wohngeld im Einzelfall genau ist, hängt aber von verschiedenen Faktoren ab, darunter die Anzahl der Personen, die in der Wohnung leben, das monatliche Einkommen dieser Personen und die Höhe der Miete.
Wohngeld: Können es auch Eigentümer erhalten?
Das Wohngeld wird unter Umständen auch an Eigentümer gezahlt. So schreibt das BMWSB dazu: „Eigentümerinnen und Eigentümer von selbst genutztem Wohnraum haben Anspruch auf einen Zuschuss zu ihren Lasten. Maßgeblich sind die Kosten für den Kapitaldienst wie Zinsen und Tilgung, Kosten für die Bewirtschaftung von Wohnraum wie Instandhaltungskosten, Betriebskosten ohne Heizkosten und Verwaltungskosten.“
Das Wohngeld soll eben auch dann helfen, wenn etwa aufgrund eines Schicksalsschlages (Trennung, Krankheit etc.) ein niedriges Einkommen dazu führen könnte, den eigenen Wohnraum zu verlieren. Mit der Einkommensgrenzen des Wohngeldes und den Vermögensrestriktionen soll sichergestellt werden, dass kein Missbrauch von Sozialleistungen entsteht.
Für Wohngeld berechtigt sind dementsprechend Personen, die...
- ... Eigentümerin oder Eigentümer einer Wohnung oder eines Hauses mit höchstens zwei Wohnungen sind.
- ... Erbbauberechtigte sind.
- ... ein eigentumsähnliches Dauerwohnrecht, Wohnungsrecht oder Nießbrauch innehaben.
- ... Anspruch auf Bestellung, Übertragung des Eigentums, des Erbbaurechts, des eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts, des Wohnungsrechts oder des Nießbrauchs haben.
Kommen diese Faktoren zusammen und nutzen sie diesen Wohnraum selbst, sind sie berechtigt, Wohngeld zu erhalten. Wer also Eigentümerin beziehungsweise Eigentümer ist, ist unter diesen Umständen berechtigt, Wohngeld zu beziehen. Um die genaue Höhe des Anspruchs herauszufinden, gibt es vom zuständigen Ministerium einen Wohngeld Plus Rechner, bei dem man eine erste Auskunft bekommt.
Übrigens: Auch Studenten können unter Umständen wohngeldberechtigt sein. Sehr viele Rentnerinnen und Rentner könnten Wohngeld beantragen, aber haben das noch nicht getan. Bei einer Webseite sollte man jedoch vorsichtig sein – sie gaukelt vor, den Antrag abzuschicken, kassiert dabei aber nur das Geld der Betroffenen.
Um kommentieren zu können, müssen Sie angemeldet sein.
Registrieren sie sichSie haben ein Konto? Hier anmelden