Haushalte mit geringem Einkommen können von unterschiedlichen Leistungen profitieren. Dazu zählt auch das Wohngeld. Laut dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) handelt es sich dabei um einen staatlichen Zuschuss zur Miete oder den Wohnkosten in selbst genutztem Eigentum. Dabei wird die Sozialleistung alle zwei Jahre an die Preis- und Mietpreisentwicklung in Deutschland angepasst. Zuletzt wurde das Wohngeld zum 1. Januar 2025 erhöht. Wie viel Unterstützung Berechtigten jetzt zusteht, lässt sich über den Wohngeld-Plus-Rechner des BMWSB ermitteln.
Das Wohngeld soll Bezieherinnen und Bezieher als Sozialleistung vor allem entlasten und die Belastung durch Wohnkosten verringern. Daher ist es wichtig zu wissen, wann die Leistung ausgezahlt wird. Wir haben eine Übersicht für 2025 zusammengestellt.
Wohngeld: Wie hoch ist es und wer hat Anspruch?
Seit der Wohngeldreform zum 1. Januar 2023 haben laut dem BMWSB deutlich mehr Menschen Anspruch auf Wohngeld – zum Teil ohne es zu wissen. Demnach werden mit dem Wohngeld Plus rund 4,5 Millionen Bürgerinnen und Bürger in zwei Millionen Haushalten erreicht.
Zudem wurde die Leistung 2023 deutlich erhöht und 2025 laut dem Wohngeld-Plus-Flyer des BMWSB an die Inflation angepasst. Im Durchschnitt ist es um rund 15 Prozent gestiegen. Wie hoch das Wohngeld im Einzelfall genau ist, hängt aber von verschiedenen Faktoren ab:
- Anzahl der Personen, die in der Wohnung leben
- Monatliches Einkommen dieser Personen
- Höhe der Miete
Wohngeld richtet sich grundsätzlich an Personen mit wenig Einkommen. Diese sollten ihren Anspruch prüfen. Da es sich um eine vorrangige Leistung handelt, die laut dem BMWSB von Leistungen der Grundsicherung zu unterscheiden ist, können Menschen, die Bürgergeld, Grundsicherung im Alter, Erwerbsminderungsrente oder andere Leistungen erhalten, in der Regel kein Wohngeld bekommen. Wie die Verbraucherzentrale erklärt, soll das Wohngeld Bezieherinnen und Bezieher davor schützen, eine andere Sozialleistung zu benötigen, um den Lebensunterhalt zu decken.
Wohngeld wird laut dem BMWSB in der Regel für zwölf Monate bewilligt, in Ausnahmefällen ist aber auch ein längerer Bewilligungszeitraum von bis zu 24 Monaten möglich.
Übrigens: Laut dem BMWSB zählen insbesondere Rentnerinnen und Rentner, Familien mit Kindern und Alleinerziehende sowie Menschen, die für den Mindestlohn arbeiten, zu den Gruppen, die auf Wohngeld angewiesen sind.
Wohngeld 2025: Wann wird die Leistung ausgezahlt?
Anders als beim Bürgergeld, in dem die Mietkosten bereits enthalten sind, ist für das Wohngeld nicht die Bundesagentur für Arbeit zuständig, sondern die Wohngeldstelle in der jeweiligen Kommune. Ausgezahlt wird die Leistung trotzdem nach ähnlichen Regeln. Da Berechtigte meist bereits am Monatsanfang auf das Geld angewiesen sind, zum Beispiel, um ihre Miete zu bezahlen, wird es laut § 26 des Wohngeldgesetzes (WoGG) monatlich im Voraus überwiesen, damit es am 1. des Monats zur Verfügung steht.
Genau wie beim Bürgergeld dürfte für die Auszahlung also der letzte Bankarbeitstag des Vormonats ausschlaggebend sein. Damit ergeben sich für 2025 folgende Termine:
- Januar 2025: Montag, 30. Dezember 2024
- Februar 2025: Freitag, 31. Januar 2025
- März 2025: Freitag, 28. Februar 2025
- April 2025: Montag, 31. März 2025
- Mai 2025: Mittwoch, 30. April 2025
- Juni 2025: Freitag, 30. Mai 2025
- Juli 2025: Montag, 30. Juni 2025
- August 2025: Donnerstag, 31. Juli 2025
- September 2025: Freitag, 29. August 2025
- Oktober 2025: Dienstag, 30. September 2025
- November 2025: Donnerstag, 30. Oktober 2025 (in Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen) oder am Freitag, 31. Oktober 2025 (in den restlichen Bundesländern, weil hier der Reformationstag kein Feiertag ist)
- Dezember 2025: Freitag, 28. November 2025
- Januar 2026: Dienstag, 30. Dezember 2025
Übrigens: Laut dem BMWSB wird das Wohngeld in der Regel an die Mieterin oder den Mieter im Voraus gezahlt. Mit schriftlicher Einwilligung der wohngeldberechtigten Person kann es aber an die Vermieterin oder den Vermieter gezahlt werden. In wenigen Ausnahmefällen ist dies sogar ohne Einwilligung möglich.
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