Alte Kleidung, Campingausrüstung, Zeitschriften, Werkzeug, Möbel, Weihnachtsdeko, Elektrogeräte und Sperrmüll: Über die Jahre sammelt sich in den meisten Kellern viel Krempel an, so manches Abteil in Mehrfamilienhäusern ist regelrecht zugemüllt. Häufig wissen Mieter jedoch nicht, dass auch dort Regeln gelten. So dürfen bestimmte Gegenstände schon aus Sicherheitsgründen nicht in Kellerräumen gelagert werden – und manches ist im Keller auch schlicht nicht gut aufgehoben.
Oft gibt es in Mehrfamilienhäusern Kellerräume, die als Waschküche oder Fahrradkeller dienen. Diese dürfen dann von allen genutzt werden. Anspruch auf einen eigenen, ganz konkreten Kellerraum haben Mieter laut Angaben des Deutschen Mieterbundes (DMB) nur, wenn dies explizit im Mietvertrag vereinbart ist. In dem Fall gehört der Keller mit zur Mietsache, der Mieter kann ihn etwa zur Aufbewahrung von Vorräten oder Werkzeugen nutzen. Zu Beginn des Mietverhältnisses muss der Vermieter laut DMB die Kellerräume – wie die Wohnräume – leer zur Verfügung stellen: Müll, alte Reifen oder Fahrräder des Vormieters gehören dort nicht hin.
Ist die Nutzung eines Kellerraums vereinbart, „darf der Vermieter das Kellerabteil auch nicht unabhängig von der Wohnung kündigen“, sagt Rechtsexperte Wolfgang Müller. Bei der Zuteilung ihres Abteils haben Mieter allerdings kein Mitspracherecht: Der Vermieter bestimmt, wer welchen Kellerraum bekommt. Möchten zwei Mieter ihren Kellerraum untereinander tauschen, müssen sie den Vermieter um Erlaubnis fragen.
Hobbyraum oder Arbeitszimmer sind prinzipiell erlaubt
Grundsätzlich gilt zur Nutzung: Alles, was für den Wohngebrauch genutzt werden kann, darf auch ins Kellerabteil. Die Aufbewahrung von Lebensmittelvorräten bietet sich aufgrund der meist kühlen Temperaturen an. „Mieter sollten allerdings darauf achten, dass alles gut verschlossen ist und weder Ungeziefer noch Ratten angelockt werden können“, so Rechtsexperte Müller. Auch wenn der Keller als Lagerraum gedacht ist, darf der Mieter ihn aber grundsätzlich so nutzen, wie er möchte – also dort beispielsweise einen Hobbyraum oder auch ein Arbeitszimmer einrichten. Allerdings dürfen andere Mieter dadurch nicht beeinträchtigt werden: Auch im Keller müssen sich Mieter an die Hausordnung halten und beispielsweise die vorgegebenen Ruhezeiten berücksichtigen.
Vorsicht ist bei der Lagerung von leicht entzündlichen Stoffen wie etwa Benzin, alten Farben und Lacken oder auch Desinfektionsmitteln geboten. „Wegen der hohen Brandgefahr ist der Keller kein geeigneter Ort für eine dauerhafte Lagerung“, sagt Romy Schmidt, Schadenexpertin der Ideal Versicherung. Häufig ist das Aufbewahren solcher Gegenstände bereits in der Hausordnung untersagt. Ansonsten gilt für brennbare Flüssigkeiten eine Höchstmenge von 20 Litern für den Keller. Grundsätzlich verboten ist die Lagerung von Druck- und Flüssiggasbehältern sowie hoch dosierten Schädlingsbekämpfungsmitteln. Möchten Mieter ihr Motorrad, Moped, ihren Roller oder auch gewerbliche Güter im Keller abstellen, benötigen sie dafür das Einverständnis des Vermieters.
Warum Briefmarken oder Pelze nicht in den Keller gehören
Wertvolle Gegenstände wie etwa Gemälde, Briefmarken- und Münzsammlungen, Pelze, besondere Teppiche, Schmuck, Geld oder Sparbücher gehören generell nicht in den Keller. „Durch Holz- oder Metallabtrennungen sichtbare Gegenstände sind eine leichte Beute für Einbrecher“, warnt Ideal-Expertin Schmidt. Einsehbare Kellerabteile sollten grundsätzlich mit einem guten Vorhängeschloss abgesperrt und mit einem Sichtschutz – etwa mit Stoffverkleidungen oder Spanplatten – vor ungewollten Blicken geschützt werden.
Vorgaben zu Wäschewaschzeiten sind erlaubt
Gemeinschaftsräume im Keller, etwa ein Trockenraum oder der Fahrradkeller, stehen allen Mietern zur Verfügung und können nach Belieben genutzt werden – auch wenn dies nicht explizit im Mietvertrag steht. „Der Vermieter hat allerdings die Möglichkeit, in einer Nutzungsordnung Regeln für diese Räume festzulegen“, sagt Rechtsexperte Müller. So kann er Vorgaben machen, wann Mieter ihre Wäsche waschen dürfen oder wo sie ihre Fahrräder abstellen können. Gemeinschaftsräume in eine Rumpelkammer zu verwandeln, indem man dort Hausrat, Kartons oder Sperrmüll abstellt, ist aber grundsätzlich tabu. Das hat das Oberlandesgericht Karlsruhe in einem Beschluss festgehalten (Az.: 4 W 183/96). Kellerräume, die keinem Mieter zugewiesen sind und die nicht gekennzeichnet sind, dürfen vom Vermieter zudem geöffnet und ausgeräumt werden.