Weiter mit Tracking durch Dritte

Besuchen Sie unsere Website mit externen Inhalten, personalisierter Werbung und Werbetracking durch Dritte. Details und Informationen zu Cookies, Verarbeitungszwecken sowie Ihrer jederzeitigen Widerrufsmöglichkeit finden Sie in der Datenschutzerklärung und in den Privatsphäre-Einstellungen.

Weiter mit dem PUR-Abo

Nutzen Sie unser Angebot ohne Werbetracking durch Dritte für 4,99 Euro/Monat. Kunden mit einem bestehenden Abo (Tageszeitung, e-Paper oder PLUS) zahlen nur 0,99 Euro/Monat. Informationen zur Datenverarbeitung im Rahmen des PUR-Abos finden Sie in der Datenschutzerklärung.

Zum Angebot Bereits PUR-Abonnent? Hier anmelden

Einwilligung: Durch das Klicken des "Akzeptieren und weiter"-Buttons stimmen Sie der Verarbeitung der auf Ihrem Gerät bzw. Ihrer Endeinrichtung gespeicherten Daten wie z.B. persönlichen Identifikatoren oder IP-Adressen für die beschriebenen Verarbeitungszwecke gem. § 25 Abs. 1 TTDSG sowie Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO durch uns und unsere bis zu 220 Partner zu. Darüber hinaus nehmen Sie Kenntnis davon, dass mit ihrer Einwilligung ihre Daten auch in Staaten außerhalb der EU mit einem niedrigeren Datenschutz-Niveau verarbeitet werden können.

Tracking durch Dritte: Zur Finanzierung unseres journalistischen Angebots spielen wir Ihnen Werbung aus, die von Drittanbietern kommt. Zu diesem Zweck setzen diese Dienste Tracking-Technologien ein. Hierbei werden auf Ihrem Gerät Cookies gespeichert und ausgelesen oder Informationen wie die Gerätekennung abgerufen, um Anzeigen und Inhalte über verschiedene Websites hinweg basierend auf einem Profil und der Nutzungshistorie personalisiert auszuspielen.

Externe Inhalte: Zur Ergänzung unserer redaktionellen Texte, nutzen wir in unseren Angeboten externe Inhalte und Dienste Dritter („Embeds“) wie interaktive Grafiken, Videos oder Podcasts. Die Anbieter, von denen wir diese externen Inhalten und Dienste beziehen, können ggf. Informationen auf Ihrem Gerät speichern oder abrufen und Ihre personenbezogenen Daten erheben und verarbeiten.

Verarbeitungszwecke: Personalisierte Werbung mit Profilbildung, externe Inhalte anzeigen, Optimierung des Angebots (Nutzungsanalyse, Marktforschung, A/B-Testing, Inhaltsempfehlungen), technisch erforderliche Cookies oder vergleichbare Technologien. Die Verarbeitungszwecke für unsere Partner sind insbesondere:
Informationen auf einem Gerät speichern und/oder abrufen

Für die Ihnen angezeigten Verarbeitungszwecke können Cookies, Gerätekennungen oder andere Informationen auf Ihrem Gerät gespeichert oder abgerufen werden.

Personalisierte Anzeigen und Inhalte, Anzeigen und Inhaltsmessungen, Erkenntnisse über Zielgruppen und Produktentwicklungen

Anzeigen und Inhalte können basierend auf einem Profil personalisiert werden. Es können mehr Daten hinzugefügt werden, um Anzeigen und Inhalte besser zu personalisieren. Die Performance von Anzeigen und Inhalten kann gemessen werden. Erkenntnisse über Zielgruppen, die die Anzeigen und Inhalte betrachtet haben, können abgeleitet werden. Daten können verwendet werden, um Benutzerfreundlichkeit, Systeme und Software aufzubauen oder zu verbessern.

▌▉▍▉▉▍▉▌▌▉▍▉▌ ▉▌▌▉▍▉▌▌▉▍▉▍▉▍ ;▌▉▍▉▉▍▉▌▌▉▍▉▌
  1. Startseite
  2. Geld & Leben
  3. Wohnen: Wie Mieter die alte Wohnung übergeben sollten

Wohnen
04.06.2024

Wie Mieter die alte Wohnung übergeben sollten

Dübellöcher müssen beim Umzug meist wieder verschlossen und Wände gestrichen werden.
Foto: Markus Scholz, dpa

Mieter müssen vor der Übergabe ihrer alten Wohnung selbst verursachte Schäden beseitigen und oft auch Schönheitsreparaturen durchführen. Doch was ist wirklich Pflicht?

Raus aus der alten und rein in die neue Bleibe: Bei einem Umzug soll es häufig so schnell wie möglich gehen, gleichzeitig ist die To-do-Liste lang. Und dann droht noch Streit mit dem Vermieter um die sogenannten Schönheitsreparaturen. Der Vermieter möchte, dass die Wohnung im Top-Zustand hinterlassen wird, damit sie ohne großen Aufwand wieder vermietet werden kann – doch der Mieter hat kein Interesse daran, noch Arbeit und Geld in die alte Bleibe zu stecken.

Häufig ist Mietern unklar, was genau sie tun müssen und was nicht. Was genau unter Schönheitsreparaturen zu verstehen ist, beschäftigt regelmäßig die Gerichte. Laut Gesetz sind Vermieter zwar dazu verpflichtet, diese selbst durchzuführen. "Allerdings können sie diese Pflicht über spezielle Klauseln im Mietvertrag an ihre Mieter übertragen", erklärt Sabine Brandl, Juristin bei der Ergo Rechtsschutz. "Um welche Arbeiten es sich dabei handelt, ist in den sogenannten Schönheitsreparaturen-Klauseln festgehalten." Doch nicht immer sind die Schönheitsreparaturen-Klauseln, die der Vermieter festgelegt hat, auch wirksam.

Eine allgemeine Renovierungspflicht gibt es nicht

"Zu den Pflichten, die Mieter erfüllen müssen, gehören unter anderem das Streichen oder Tapezieren von Decken und Wänden", so die Rechtsexpertin. "Aber auch Heizungsrohre, Heizkörper, Innentüren, Fenster und Außentüren jeweils auf der Innenseite sowie Fußböden müssen Mieter unter Umständen streichen, lackieren oder lasieren." Eine allgemeine Renovierungspflicht bestehe aber nicht.

Steht im Mietvertrag nichts zu Schönheitsreparaturen, muss der Mieter beim Auszug auch nichts weiter machen, als seine Möbel und sonstigen Gegenstände aus der Wohnung zu schaffen und einmal durchzukehren beziehungsweise Staub zu saugen. "Der Vermieter ist dann in der Pflicht", sagt Anja Franz vom Mieterverein in München. Gibt es allerdings einen Passus zu Renovierungspflichten des Mieters, sollte er genau geprüft werden. "Es ist eine verhexte Klausel", sagt Franz. "Schon geringfügige Abweichungen in der Formulierung entscheiden darüber, ob sie wirksam ist oder nicht." Ist sie es nicht, muss der Vermieter renovieren. Ist der Mieter wirksam zu Schönheitsreparaturen verpflichtet, braucht er dafür aber nicht unbedingt einen Handwerker zu beauftragen. "Er darf selbst Hand anlegen, sofern die Malerarbeiten fachgerecht ausgeführt werden"“, sagt Franz.

Farbenfrohe Tapeten müssen wieder runter

Unabhängig davon, ob der Mieter zu Schönheitsreparaturen verpflichtet ist oder nicht, müssen aber bestimmte Dinge in jedem Fall getan werden: Kleine Macken im Putz oder Holz sowie selbst verursachte Bohrlöcher müssen vor dem Auszug entfernt werden, genauso wie selbst verursachte Schäden an der Wohnung – etwa eine gesprungene Fliese im Bad oder ein Brandloch im Bodenbelag. Und allzu farbenfrohe Tapeten müssen entfernt und farbige Wände weiß oder zumindest in einem hellen Farbton gestrichen werden. "Die Südseetapete oder rot, blau und gelb gestrichene Wände gelten als Beschädigungen an der Mietsache. Sie müssen generell beseitigt werden", sagt Inka-Marie Storm vom Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland.

Lesen Sie dazu auch

Das Amtsgericht Wuppertal (Az.: 9 S 18/20) befand in einem relativ neuen Urteil, dass Dübellöcher generell Schäden darstellen und zu beseitigen sind, egal wie viele es sind. Kleine Kratzspuren im Parkett an den typischen Laufwegen in der Wohnung gelten hingegen einfach als Abnutzung, die mit der Miete abgegolten ist, während tiefere Kratzer eine Beschädigung darstellen. Ein abgenutzter Teppichboden ist eine Folge normalen Gebrauchs, während Rotweinflecken auf dem Teppichboden oder Wasserränder vom Blumengießen auf dem Parkett Beschädigungen sind, erklärt Mieterverein-Expertin Franz.

Selbst teures Parkett muss gegebenenfalls wieder raus

Ein- und Umbauten, die während der Mietdauer vorgenommen wurden, müssen die Mieter generell auch wieder entfernen, sofern mit dem Vermieter nichts anderes vereinbart wurde. Das gilt auch für eine Einbauküche: "Wenn diese dem Mieter gehört und der Vermieter will nicht, dass sie in der Wohnung bleibt, muss sie raus, auch wenn sie noch so schick und praktisch ist", sagt Haus-&- Grund-Expertin Storm. Selbst teures Parkett muss ausgebaut werden, wenn es ohne Zustimmung des Vermieters verlegt wurde und der es nicht haben möchte. 

Um späteren Streit zu vermeiden, ist es ratsam, schon beim Einzug ein Protokoll über den Zustand der Wohnung zu erstellen, das beide Parteien unterschreiben, meint Anja Franz vom Mieterverein München. Beim Auszug sollte man dann ebenfalls ein Übergabeprotokoll und gegebenenfalls zusätzlich Fotos oder Videos anfertigen. So kann dann aufgelistet werden, welche Mängel und Gebrauchsspuren die Wohnung aufweist und wer sie beseitigen muss. 

Themen folgen

Sie haben nicht die Berechtigung zu kommentieren. Bitte beachten Sie, dass Sie als Einzelperson angemeldet sein müssen, um kommentieren zu können. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an moderator@augsburger-allgemeine.de.

Bitte melden Sie sich an, um mit zu diskutieren.