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Wer zahlt das Pflegeheim?

Pflege

Wer zahlt das Pflegeheim? So teilen sich die Kosten auf

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    Die Kosten für die Unterbringung in einem Pflegeheim setzen sich aus unterschiedlichen Posten zusammen. Doch wer zahlt was?
    Die Kosten für die Unterbringung in einem Pflegeheim setzen sich aus unterschiedlichen Posten zusammen. Doch wer zahlt was? Foto: Marijan Murat, dpa (Symbolbild)

    In Deutschland leben laut dem Statistischen Bundesamt etwa fünf Millionen pflegebedürftige Menschen. Ein Großteil davon wird zu Hause in den eigenen vier Wänden von Angehörigen und ambulanten Pflegediensten versorgt, etwa 16 Prozent sind in einem Pflegeheim untergebracht. Insbesondere in der vollstationären Pflege machen sich Jahr um Jahr steigende Kosten bemerkbar. Daher dürften sich viele fragen, wer das Pflegeheim eigentlich zahlt. 

    Pflegeheim: Wie setzen sich die Kosten zusammen?

    Wer einen Platz im Pflegeheim gefunden hat, muss sich auch mit den Kosten für die Unterbringung und Versorgung auseinandersetzen. Diese sind im Vergleich zur Pflege zu Hause meist höher. Der Verbraucherzentrale zufolge setzen sich die Kosten im Pflegeheim aus unterschiedlichen Posten zusammen: 

    • Kosten für Pflege und Betreuung
    • Kosten für Verpflegung und Unterkunft
    • Invesitionskosten - das sind die Kosten für Umbau- oder Ausbaumaßnahmen, Modernisierungsarbeiten oder die Instandhaltung, die auf die Heimbewohnerinnen und Bewohner umgelegt werden.
    • Ausbildungskosten - je nach Pflegeheim und Bundesland kann Pflegebedürftigen ein Beitrag zur Ausbildungsvergütung in Rechnung gestellt werden.
    • Kosten für mögliche Zusatzleistungen

    Kosten im Pflegeheim: Was übernimmt die Pflegeversicherung?

    Die Pflegeversicherung beteiligt sich laut der Verbraucherzentrale nur an den Kosten für Pflege und Betreuung sowie den Ausbildungskosten. Dabei übernimmt die Pflegeversicherung diese Kosten allerdings nicht, sondern zahlt dem Bundesgesundheitsministerium (BMG) zufolge eine pauschale Leistung. Diese richtet sich in ihrer Höhe nach dem Pflegegrad, Anspruch haben Pflegebedürftige jedoch erst ab Pflegegrad 2: 

    Entscheiden sich Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 für die Pflege in einem Heim, können sie dazu den Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro pro Monat nutzen.

    Daneben steuert die Pflegeversicherung außerdem einen Leistungszuschlag für die vollstationäre Pflege bei, um laut dem BMG Pflegebedürftige vor Überforderung durch steigende Pflegekosten zu schützen. Der Leistungszuschlag richtet sich dabei nach der Dauer der vollstationären Pflege sowie dem einrichtungseinheitlichen Eigenanteil (EEE) und ist unabhängig vom Pflegegrad. Seit Januar 2024 gelten folgende Zuschläge: 

    • im ersten Jahr: 15 Prozent des EEE
    • im zweiten Jahr: 30 Prozent des EEE
    • im dritten Jahr: 50 Prozent des EEE
    • ab dem vierten Jahr: 75 Prozent des EEE

    Eigenanteil: Welche Pflegeheimkosten müssen Pflegebedürftige selbst tragen?

    Da nicht alle Pflegeheimkosten von der Pflegeversicherung übernommen werden, bleibt ein Eigenanteil. Dieser beinhaltet laut dem BMG auch Pflegekosten, die nicht allein durch die Leistung für die vollstationäre Pflege abgedeckt werden können. Die Rede ist in diesem Fall von den anteiligen Pflegekosten. Ansonsten setzt sich der Eigenanteil aus den Kosten für Unterkunft und Verpflegung, den Investitionskosten sowie Kosten für mögliche Zusatzleistungen zusammen. 

    Einer Auswertung des Verbands der Ersatzkassen (VDEK) zufolge lag die finanzielle Belastung von Pflegebedürftigen in einem Pflegeheim im Januar 2024 bei bundesdurchschnittlich 2783 Euro pro Monat. Der einrichtungseinheitliche Eigenanteil (EEE) lag dabei im Schnitt bei 1377 Euro, die Investitionskosten machten 485 Euro und der Kostenpunkt Unterkunft und Verpflegung (U&V) 921 Euro aus. Zum Vergleich: Im Januar 2023 lag der Eigenanteil bei 2468 Euro, also 315 Euro darunter. 

    Mit dem Leistungszuschlag der Pflegeversicherung reduzieren sich die Kosten, die Pflegebedürftige selbst tragen müssen. Diese Zahlen ergeben sich dem VDEK zufolge für Januar 2024:

    Wichtig: Der Leistungszuschlag bezieht sich dem VDEK zufolge nur auf den einrichtungseinheitlichen Eigenanteil (EEE). Dieser gilt für alle Bewohnerinnen und Bewohner einer Pflegeeinrichtung, variiert jedoch von Einrichtung zu Einrichtung. Im Bundesdurchschnitt lag er im Januar 2024 bei 1377 Euro.

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