Startseite
Icon Pfeil nach unten
Geld & Leben
Icon Pfeil nach unten

Wegen Glatteis zu spät zur Arbeit: Was gilt?

Wetter

Was ist, wenn ich wegen Glatteis zu spät zur Arbeit komme?

    • |
    Der Deutsche Wetterdienst warnt vor Glatteis am Mittwoch.
    Der Deutsche Wetterdienst warnt vor Glatteis am Mittwoch. Foto: Jan Woitas, dpa (Symbolbild)

    Wer an Tagen wie heute im Homeoffice arbeiten kann und nicht mit Fahrrad, Auto oder Bahn zur Arbeit fahren muss, kann sich glücklich schätzen. Denn der Deutsche Wetterdienst warnt am Mittwoch in der Südhälfte Deutschlands vor Glatteis und rät Autofahrten, wenn möglich, zu vermeiden.

    Wegen Glatteis zu spät zur Arbeit: Kein Anspruch auf Lohn

    Doch nicht jeder kann von Zuhause aus arbeiten. Dann sollte man ausreichend Zeit für den Arbeitsweg einplanen, denn Glatteis und generell die Witterung zählen nicht als Entschuldigung. Kommt ein Beschäftigter deswegen zu spät zur Arbeit, hat er für die Zeit, in der er nicht gearbeitet hat, auch keinen Anspruch auf Lohn.

    "Wenn es gleitende Arbeitszeiten gibt, kann die Verspätung nachgearbeitet werden", so die Kölner Fachanwältin für Arbeitsrecht Nathalie Oberthür gegenüber der Deutschen Presse-Agentur. Wenn ein Überstundenkonto geführt wird, werden die ausgefallenen Stunden laut der Gewerkschaft Verdi als Minusstunden verbucht und können zu einer späteren Zeit nachgeholt werden. Der Arbeitgeber kann seine Mitarbeiter aber nicht zwingen, die morgens ausgefallenen Stunden abends dranzuhängen.

    Auch bei einer Verspätung wegen der Witterung sei eine Abmahnung grundsätzlich zulässig, wie Oberthür erklärt. Der Arbeitnehmer trage die Verantwortung für die pünktliche Arbeitsaufnahme.

    Wann Arbeitgeber Lohn bei Ausfall bezahlen muss

    Es gibt nur wenige Ausnahmefälle, in denen der Arbeitgeber den Lohn weiterzahlen muss. Dies gilt, wenn der Mitarbeiter "eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird". Glatteis zählt nicht dazu, ähnlich wie Schneefall, Hochwasser, Demonstrationen und Straßensperren.

    Ein subjektiver Grund liegt laut Verdi beispielsweise vor, wenn wegen der Witterung Kindergärten oder Schulen geschlossen bleiben und der Beschäftigte keine andere Betreuungsmöglichkeit findet. In diesem Fall besteht zumindest für einigte Tage Anspruch auf Weiterzahlung des Lohnes.

    Unfall auf Arbeitsweg bei Glatteis gilt als Wegeunfall

    Ist man auf dem Arbeitsweg, also dem direkten Weg zwischen Arbeitsort und Wohnung, in einen Unfall verwickelt, gilt das als sogenannter Wegeunfall. Dieser ist über die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen versichert. Bei Schnee und Glatteis aber sind laut Verdi unter Umständen auch Umwege mitversichert, die erforderlich werden, weil der übliche Weg zur Arbeit unpassierbar oder zu gefährlich ist. Auch wer zu Fuß oder mit dem Fahrrad unterwegs ist, ist bei einem Glatteisunfall auf dem direkten Weg zwischen Arbeitsort und Wohnung über die Berufsgenossenschaften und

    Die gesetzliche Unfallversicherung übernimmt aber nur die Kosten für Gesundheitsschäden, also Behandlungskosten, Verletztengeld bei Verdienstausfall oder eine Verletztenrente, sofern die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Sachschäden, etwa am Auto, werden bei Wegeunfällen nicht ersetzt.

    Nach einem Wegeunfall sollten Beschäftigte ihren Arbeitgeber informieren, empfiehlt die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung. Führt der Unfall zu einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Kalendertagen, muss das Unternehmen diesen dann der zuständigen Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse melden.

    Verletzt man sich bei einem Wegeunfall, sollte man einen sogenannten Durchgangsarzt aufsuchen. Dabei handelt es sich um entsprechend spezialisierte Fachärzte, die den weiteren Behandlungsverlauf koordinieren – und ebenfalls eine Unfallmeldung an den Unfallversicherungsträger übermitteln. Sollte man keinen Durchgangsarzt erreichen, kommt für die Erstbehandlung aber auch eine Allgemeinärztin oder ein Allgemeinarzt in Frage. (mit dpa)

    Diskutieren Sie mit
    0 Kommentare
    Dieser Artikel kann nicht mehr kommentiert werden