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Vulkanausbruch aus Island: Rechte bei geplantem Urlaub

Supervulkan

Welche Rechte haben Reisende bei einem Vulkanausbruch?

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    Im Juli war auf Island ein Vulkan ausgebrochen.
    Im Juli war auf Island ein Vulkan ausgebrochen. Foto: Ragnar Visage/RUV, dpa

    Seit Monaten steigt die Sorge vor einem Ausbruch des des Supervulkans der Phlegräischen Felder nahe Neapel. Schon seit dem vergangenen Jahr bebt dort regelmäßig der Boden. Eine Eruption scheint immer wahrscheinlicher. Dennoch gibt es aktuell keinerlei Einschränkungen für Urlauberinnen und Urlauber in der Region. Denn noch ist völlig unklar, ob oder wann der Vulkan ausbricht. Im Ernstfall veröffentlicht das Auswärtige Amt wichtige Hinweise für Reisende.

    Vulkanausbruch: Erhalten Reisende Geld für annullierte Flüge zurück?

    Bekommen Urlauberinnen und Urlauber im Falle eines Vulkanausbruchs ihr Geld zurück? Grundsätzlich gilt, dass Passagiere bei annullierten Flügen den kompletten Ticketpreis von den Fluggesellschaften erstattet bekommen. Alternativ kann eine kostenlose Umbuchung auf einen anderen Flug verlangt werden. Ein Recht auf Ausgleichszahlungen besteht wegen außergewöhnlicher Umstände laut dem ADAC nicht.

    Kann Pauschalurlaub wegen Vulkanausbruch kostenlos storniert werden?

    Pauschalurlauberinnen und -urlauber können ihren Urlaub grundsätzlich ohne Gebühren stornieren, wenn ihre Reise durchaußergewöhnliche Umstände erheblich beeinträchtigt wird. Dafür müssen diese Voraussetzungen erfüllt sein:

    • Die Umstände müssen unmittelbar am Urlaubsort oder in unmittelbarer Nähe auftreten. Die Anreise oder die Durchführung der Reise muss erheblich beeinträchtigt sein.
    • Die Umstände müssen außerdem im zeitlichen Zusammenhang zur Reise stehen. (Die Zeitspanne ist nicht rechtlich vorgeschrieben.)

    Auch der Reiseveranstalter kann eine Reise absagen, wenn er den gebuchten Urlaub wegen außergewöhnlicher Umstände nicht durchführen kann. Auch in diesem Fall können die Reisenden den Reisepreis zurückverlangen.

    Kann man seine Reise bei einem Vulkanausbruch abbrechen?

    Sollten sich Pauschalurlauberinnen und -urlauber während ihrer Reise dazu entscheiden, diese frühzeitig abzubrechen, gelten diese Regelungen:

    • Eine Reise kann gekündigt werden, wenn sie erheblich beeinträchtigt ist. Urlauberinnen und Urlauber müssen die verbrachten Reisetage bezahlen, für die übrige Zeit bekommen sie ihr Geld zurück.
    • Der Reiseveranstalter muss für die Rückreise sorgen und die eventuell dafür entstehenden Mehrkosten tragen. Ist eine Rückreise nicht möglich, muss er für höchstens drei Tage die Unterbringungskosten übernehmen.
    • Der Reiseveranstalter muss Hilfeleistungen erbringen und zum Beispiel über Gesundheitsdienste und mögliche konsularische Unterstützung informieren.

    Wer seine Pauschalreise trotz eines Vulkanausbruchs nicht abbricht und am Urlaubsort bleibt, kann unter Umständen eine Minderung des Reisepreises vom Veranstalter verlangen. Das ist der Fall, wenn die Reiseleistungen nicht mehr dem gebuchten Standard entsprechen oder ganz ausfallen.

    Können Individualreisen bei einem Vulkanausbruch kostenlos storniert werden?

    Eine individuell gebuchte Reise ist rechtlich nicht so gut gestellt wie Pauschalreisen. Für Urlauberinnen und Urlauber, die Reiseleistungen wie Flug und Hotel einzeln gebucht haben, gilt:

    • Eine Unterkunft kann nicht storniert werden, solange sie zugänglich und ohne Gefahr für die Gesundheit bewohnbar ist. Reisende können nur auf die Kulanz des Anbieters hoffen.
    • Wird eine Unterkunft evakuiert und der Vermieter kann seine Leistung nicht erbringen, muss weder der Zimmerpreis noch eine Stornogebühr bezahlt werden.

    Grundsätzlich gilt das Recht des jeweiligen Landes, in dem sich die Unterkunft befindet.

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