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Verkehrsrecht: 300 Euro für "Dumme Kuh": So teuer sind Beleidigungen im Verkehr

Verkehrsrecht

300 Euro für "Dumme Kuh": So teuer sind Beleidigungen im Verkehr

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    Auch wer anderen einen Vogel zeigt, muss mit einer Geldstrafe rechnen: Die Bußgelder für Beleidigungen im Straßenverkehr orientieren sich an Gerichtsurteilen.
    Auch wer anderen einen Vogel zeigt, muss mit einer Geldstrafe rechnen: Die Bußgelder für Beleidigungen im Straßenverkehr orientieren sich an Gerichtsurteilen. Foto: Jens Büttner, dpa

    Lange Staus, volle Straßen oder zugeparkte Fahrradwege: Wer im Straßenverkehr unterwegs ist, kommt regelmäßig in Situationen, in denen er sich über einen anderen Verkehrsteilnehmer ärgert. Vor allem unter Zeitdruck können gewisse Verkehrssituationen Autofahrer in Rage bringen. Die Aggressivität auf der Straße nehme immer weiter zu, heißt es beim Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft. Auch Handgreiflichkeiten kämen häufiger vor als früher. Denn im

    So sind Begriffe wie „Idiot“, „blöde Kuh“ oder „Arschloch“ im Straßenverkehr an der Tagesordnung. „Gerade bei Autofahrern sinkt die Hemmschwelle schnell“, sagt Philipp Sander vom Automobilclub Mobil in Deutschland. Geschützt im eigenen Fahrzeug sei die Distanz zum Gegenüber größer: „Was man jemandem persönlich wohl eher selten sagen würde, rutscht hinter geschlossenen Autotüren wesentlich leichter heraus.“ Doch eine Beschimpfung oder eine beleidigende Geste ist grundsätzlich kein Kavaliersdelikt, sondern kann sogar eine Straftat sein – und ein böses Nachspiel haben.

    Beleidigung im Straßenverkehr: Auch bei Gesten ist Vorsicht geboten

    Denn die Straßenverkehrsordnung legt fest, dass die Teilnahme am Straßenverkehr ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksichtnahme erfordert – das schließt Beleidigungen aus. Das gilt für sämtliche Verkehrsteilnehmer, also auch Fahrradfahrer und Fußgänger. „Wer sich trotzdem zu einem Schimpfwort hinreißen lässt, begeht kein Kavaliersdelikt“, mahnt Sabine Brandl, Juristin bei der Ergo Rechtsschutz. „Beleidigungen sind Straftaten und können eine Geld- und im schlimmsten Fall eine Freiheitsstrafe nach sich ziehen.“ Als Nebenstrafe ist grundsätzlich auch ein Fahrverbot möglich. Beleidigen kann man dabei nicht nur mit Worten, sondern auch durch Gesten: Das Zeigen des Mittelfingers erfüllt den Tatbestand der Beleidigung ebenso wie der Vogel oder eine herausgestreckte Zunge. Übrigens: „Auch die Androhung einer Beleidigung wie ‚Am liebsten würde ich jetzt … sagen‘ sehen Gerichte als strafbare Aussage“, erläutert Brandl.

    Wie hoch mögliche Geldstrafen ausfallen, ist allerdings nicht einheitlich geregelt. Feste Sätze wie beim Bußgeldkatalog gibt es nicht. „Gerichte entscheiden hier je nach Einzelfall. Dabei spielen die Situation, die Schwere der Beleidigung und womöglich sogar der Tonfall eine Rolle“, so die Juristin. Die Höhe der Strafe hängt unter anderem davon ab, ob der Täter Ersttäter ist. Möglich ist aber auch, dass eine Beleidigung straffrei bleibt: Wenn das

    Bußgelder für Beleidigungen: 300 Euro für "Dumme Kuh", 4000 Euro für Mittelfinger

    Auch wenn nicht konkret festgelegt ist, wie hoch die Strafen für bestimmte Schimpfwörter sind, existieren Gerichtsurteile, die als Orientierung dienen können: Das Zunge-Rausstrecken schlug in einem Fall mit 150 Euro zu Buche. Für „Dumme Kuh“ oder „Leck mich doch“ wurden 300 Euro fällig. Wer anderen einen Vogel zeigt, muss mit einem Bußgeld von 750 Euro rechnen. Noch teurer waren die Scheibenwischer-Geste sowie „Arschloch“ und „Idiot“ mit Beträgen von 1000 bis 1500 Euro. Das Zeigen des Mittelfingers kann sogar 4000 Euro kosten.

    Verfolgt werden derartige Delikte aber nur auf Antrag des Betroffenen. Damit es zu einer Geldstrafe kommen kann, muss innerhalb von drei Monaten Strafantrag bei der Polizei gestellt werden. Eine einfache Anzeige reicht nicht aus. Anders ist es, wenn man etwa einen

    So können Sie Beleidigungen im Straßenverkehr beweisen

    Die Beweisführung ist mitunter problematisch, denn häufig steht Aussage gegen Aussage. Staatsanwaltschaft und Gericht neigen dann aber dazu, dem Beleidigten zu glauben und der Gegenseite ein Interesse an falschen Schutzbehauptungen zu unterstellen. „Um die Beleidigung beweisen zu können, muss der Täter zweifelsfrei zu identifizieren sein“, sagt Ergo-Juristin Brandl. In jedem Fall sei es wichtig, dessen Kennzeichen zu notieren. Zusätzlich müsse bei der Polizei eine Beschreibung des Täters abgegeben werden. Der Fahrzeughalter muss nämlich nicht unbedingt auch der Beleidigende gewesen sein. Auch Zeugenaussagen können hilfreich sein. 

    Eine andere Möglichkeit sind Beweisfotos oder -videos. Diese können aber rechtlich problematisch sein, denn grundsätzlich verstößt deren Anfertigung ohne Einwilligung des Betroffenen gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Aber nicht in jedem Fall sind Aufnahmen unzulässig: Anlassbezogen seien sie vielfach erlaubt. Hier kommt es immer auf den Einzelfall an, und es müssen die Interessen beider Seiten berücksichtigt werden. So teuer eine Beleidigung auch sein kann, Punkte in Flensburg gibt es dafür nicht: Seit einer Reform werden hier nur noch Vergehen mit Punkten bedacht, wenn dadurch die Verkehrssicherheit beeinträchtigt werden kann – und das ist bei Beleidigungen grundsätzlich nicht der Fall.

    Philip Sander vom Automobilclub Mobil in Deutschland rät Verkehrsteilnehmern zu Gelassenheit. Die beste Lösung sei es, auf Beleidigungen zu verzichten, eine friedliche Lösung für den Konflikt zu finden. Daher müsse man auch nicht jede Kleinigkeit gleich zur Anzeige bringen, so Sander. „Nach einem stressigen Tag lohnt es sich tief durchzuatmen, bevor man ins Auto steigt.“

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