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Verhinderungspflege 2025: Wie viel Geld bekommen Pflegebedürftige nach der Erhöhung im Januar?

Pflege

Verhinderungspflege 2025: Wie viel Geld bekommen Pflegebedürftige ab Januar?

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    Fällt die eigentliche Pflegeperson aus, kann auch die Verhinderungspflege übernehmen.
    Fällt die eigentliche Pflegeperson aus, kann auch die Verhinderungspflege übernehmen. Foto: Angelika Warmuth, picture alliance, dpa (Symbolbild)

    Etwa 84 Prozent der rund fünf Millionen pflegebedürftigen Menschen in Deutschland werden laut dem Statistischen Bundesamt zu Hause gepflegt. Häufig übernehmen Angehörige, Freunde oder andere ehrenamtliche Pflegepersonen die Pflege und Versorgung. Fallen diese jedoch aufgrund von Krankheit oder Urlaub aus, braucht es Ersatz. In solchen Fällen kann die Verhinderungspflege helfen.

    Die Kosten für die Ersatzpflege übernimmt laut dem Bundesgesundheitsministerium (BMG) die Pflegekasse bis zu einem bestimmten Maximalbetrag - egal ob gesetzlich oder privat versichert. Dieser soll nun zum 1. Januar 2025 im Rahmen der Pflegereform 2023 steigen. Wie viel Geld Pflegebedürftigen dann maximal zusteht, lesen Sie hier.

    Verhinderungspflege: Was ist das und wer hat Anspruch?

    Die Verhinderungspflege ist eine Leistung der Pflegekasse und steht laut dem BMG Pflegebedürftigen mit den Pflegegraden 2 bis 5 zu. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 können die Leistung nicht in Anspruch nehmen - auch nicht mit dem Entlastungsbetrag.

    Ist die Hauptpflegeperson im Urlaub oder fällt aufgrund von Krankheit oder aus anderen Gründen aus, übernimmt die Pflegeversicherung dem BMG zufolge die "nachgewiesenen Kosten einer notwendigen Ersatzpflege". Die Pflege-Aufgaben können dabei von einem ambulanten Pflegedienst, Einzelpflegekräften, Ehrenamtlichen oder anderen Angehörigen übernommen werden. 

    Die Kosten für die Verhinderungspflege werden für maximal sechs Wochen pro Jahr übernommen. Aktuell liegt der Höchstbetrag bei 1612 Euro pro Jahr. Dieser Betrag steht allen Berechtigten unabhängig vom Pflegegrad zu. Dabei muss die Verhinderungspflege übrigens nicht wochen- oder tageweise genutzt werden; sie kann auch stundenweise in Anspruch genommen werden - zum Beispiel, wenn die Pflegeperson einen Termin hat.

    Ist der Maximalbetrag für die Verhinderungspflege erreicht, ist übrigens nicht zwangsläufig Schluss. Die Leistung kann mit nicht ausgeschöpften Mitteln der Kurzzeitpflege ergänzt werden - maximal 806 Euro. Pro Jahr stehen Pflegebedürftigen so bis zu 2418 Euro für die Verhinderungspflege zur Verfügung. 

    Übrigens: Diese Form der Finanzierung von Kurzzeit- und Verhinderungspflege wird ab 1. Juli 2025 mit dem Entlastungsbudget ersetzt und damit deutlich vereinfacht. Dann soll laut dem BMG aus den zwei getrennten Budgettöpfen einer werden. Mit Einführung des Entlastungsbudgets entfallen die Kombinationsregeln für die Finanzierung also. Insgesamt stehen Pflegebedürftigen dann 3539 Euro zur Verfügung. Der Betrag setzt sich aus den Leistungsbeträgen für Kurzzeit- und Verhinderungspflege zusammen und berücksichtigt dabei auch die Erhöhung im Januar 2025. Mit dem Entlastungsbudget werden außerdem die Ansprüche beider Leistungen angepasst. Pflegebedürftige können die Verhinderungspflege dann - genau wie die Kurzzeitpflege - für bis zu acht Wochen im Jahr beanspruchen.

    Kurzzeitpflege 2025: Wie viel Geld gibt es nach der Erhöhung?

    Genau wie viele andere Leistungen der Pflegeversicherung soll auch die Verhinderungspflege zum 1. Januar 2025 um 4,5 Prozent erhöht werden. Das ist im Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) festgeschrieben. Ausgehend von einer Erhöhung um 4,5 Prozent und dem aktuellen Leistungsbetrag in Höhe von 1612 Euro, steigt die Verhinderungspflege zum 1. Januar 2025 um rund 73 Euro auf 1685 Euro pro Jahr. Gerechnet wird so:

    • 1612 Euro (aktueller Leistungsbetrag) x 1, 045 (Erhöhung) = 1684,54 Euro - gerundet 1685 Euro (Leistungsbetrag ab 2025)

    Offiziell ist diese Zahl allerdings noch nicht, sondern basiert auf unserer eigenen Rechnung, ausgehend von der geplanten Erhöhung um 4,5 Prozent und der aktuellen Leistungshöhe. Wie eine Sprecherin des BMG unserer Redaktion auf Nachfrage erklärt hat, sollen die neuen Leistungsbeträge der Pflegeversicherung, die ab 1. Januar 2025 gelten, vom BMG im Bundesanzeiger bekannt gemacht werden. Für die Richtigkeit des genannten Betrags übernehmen wir keine Gewähr.

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