Es klingt kundenfreundlich und großzügig, wenn Händler eine Reparatur aus Kulanz anbieten. Doch tatsächlich gilt dabei Vorsicht, warnt die Verbraucherzentrale Niedersachsen.
Repariert ein Händler ein Produkt aus Kulanz, bedeutet das rechtlich, dass er den Mangel nicht anerkennt. Dadurch haben Verbraucherinnen und Verbraucher keinen Anspruch mehr auf Reklamation, wenn sich der gleiche Fehler innerhalb der folgenden zwei Jahre erneut zeigt.
Gewährleistungsrecht geltend machen
Nur wenn der Mangel anerkannt wird, und damit ein Gewährleistungsfall vorliegt, beginnt die rechtlich verankerte zweijährige Gewährleistungsfrist für einen behobenen Defekt erneut.
Die Verbraucherzentrale empfiehlt daher, bei einem Defekt oder Schaden im Reklamationsschreiben an den Händler deutlich zu machen, dass eine Leistung im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung gefordert wird.
Ist nach der Reparatur im Bericht dennoch von Kulanz die Rede, sollten Verbraucher Widerspruch einlegen und sich auf ihr Reklamationsschreiben berufen.
(dpa)