Einen Parkplatz zu finden, kann für Autofahrer vor allem in Stadtzentren ein Albtraum sein. Das Parken in zweiter Reihe mag dann mitunter die einzige Möglichkeit sein, um zum Beispiel mal schnell Semmeln zu kaufen oder ein Paket bei der Post abzugeben. Doch das kann auch nach hinten losgehen – und mit einem Strafzettel enden. Das Parken kann nämlich durchaus eine Wissenschaft für sich sein.
Ein wichtiger, leicht zu merkender Grundsatz beim Parken ist, dass erlaubt ist, was nicht ausdrücklich verboten ist. Außerdem gilt es rechtlich gesehen dann als Parken, wenn man länger als drei Minuten stehen bleibt oder sein Fahrzeug verlässt – bei kürzeren Zeiträumen sprechen Juristen vom Halten. „Die Straßenverkehrsordnung (StVO) erlaubt Autofahrern das Halten und Parken überall dort, wo es nicht verboten ist“, erklärt Sabine Brandl, Juristin beim Ergo Rechtsschutz-Leistungsservice. „Zusätzlich zu den üblichen Verkehrsschildern wie ‚Halteverbot‘ oder ‚Parkverbot‘ schränkt die StVO das Abstellen von Fahrzeugen auch in bestimmten Bereichen wie Feuerwehrzufahrten, an abgesenkten Bordsteinen oder gegenüber Einfahrten in schmalen Straßen und an Engstellen sowie in scharfen Kurven ein.“
Beim Parken einen Abstand zum Zebrastreifen lassen
Auf Zebrastreifen und bis zu fünf Meter davor und dahinter ist das Parken und Halten ebenfalls verboten. Darauf weist die Gesellschaft für Technische Überwachung (GTÜ) hin. Stockt der Verkehr, gilt hier, dass der Zebrastreifen stets freibleiben muss. Auch kurz auf dem Gehweg zu halten oder zu parken ist keine gute Idee. Denn die StVO besagt, dass Fahrzeuge die Fahrbahn benutzen müssen „Gehwege sind daher zum Befahren, Halten und Parken tabu“, so Juristin Brandl. Und das gilt nicht nur für Autos, sondern auch für Zweiräder wie Mofas, Motorräder und E-Bikes. Es gibt allerdings auch Ausnahmen vom Gehwegparkverbot: Ist ein spezielles Verkehrszeichen oder eine Parkflächenmarkierung vorhanden, ist es erlaubt, Fahrzeuge unter 2,8 t wie auf dem Schild abgebildet auf dem Gehweg abzustellen.
Viele Kommunen tolerieren auch das Parken von Mofas und Co. auf dem Bürgersteig – zumindest, solange das abgestellte Fahrzeug andere Verkehrsteilnehmer nicht behindert. Anderenfalls kann den Fahrzeughaltern ein Bußgeld von bis zu 100 Euro und in schweren Fällen auch ein Punkt in der Verkehrssünderkartei in Flensburg drohen.
Niemals über Schachtdeckeln parken: Ein Bußgeld droht
Darüber hinaus gibt es einige weitere Regelungen, die vielen Autofahrern nicht bewusst sind. So verbietet Paragraf 12 der StVO das Parken über Schachtdeckeln und ähnlichen Verschlüssen. „Bei einer defekten Gasleitung beispielsweise müssen Einsatzkräfte möglichst schnell Zugang zu dem entsprechenden Schacht haben“, erklärt Brandl. „Wer dann auf dem Deckel parkt, wird unter Umständen abgeschleppt und muss mit einem Bußgeld von zehn Euro rechnen, bei längerer Parkdauer und Behinderung von anderen sogar mit 30 Euro.“
Beim Halten und Parken in zweiter Reihe ist die Straßenverkehrsordnung eindeutig. „Beides ist verboten und kann nicht nur zu einem Bußgeld, sondern bei Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer auch zu einem Punkt in Flensburg führen“, erklärt die Rechtsexpertin. Ausgenommen sind lediglich Taxifahrer: „Sie dürfen kurz in zweiter Reihe halten, um Fahrgäste ein- oder aussteigen zu lassen, wenn es die Verkehrslage zulässt.“ Wer in zweiter Reihe hält und die Warnblinkanlage einschaltet, riskiert ein zusätzliches Bußgeld. „Autofahrer dürfen den Warnblinker nur nutzen, um andere Verkehrsteilnehmer auf Gefahren aufmerksam zu machen“, erklärt Brandl.
Auch am Samstag ist "werktags"
Wenn Parkflächen nur an bestimmten Zeiträumen zahlungspflichtig sind, muss man vorsichtig sein: Das Wort „werktags“ bedeutet nämlich mitnichten von Montag bis Freitag, sondern schließt den Samstag mit ein, sagt Jeannine Rust vom Auto Club Europa (ACE). „Kostenlos ist es dann nur sonntags und an gesetzlichen Feiertagen.“
Auf Behinderten- und Elektroparkplätzen dürfen Fahrzeughalter wiederum nur stehen, wenn sie einen Ausweis beziehungsweise ein Auto mit einem „E“ im Kennzeichen haben. Auf öffentlichen Parkflächen riskieren sie sonst ein Bußgeld und das Abschleppen des Fahrzeugs durch die Polizei. Auf öffentlich zugänglichen privaten Parkflächen ist hierfür der Eigentümer zuständig – viele Geschäftsinhaber lassen Falschparker durch gewerbliche Unternehmen abschleppen.
Anders ist die Rechtslage bei Frauen- oder Eltern-Kind-Parkplätzen: Denn in der Straßenverkehrsordnung sind diese speziellen Stellplätze im öffentlichen Verkehrsraum nicht vorgesehen. Theoretisch darf dort also jeder parken – auch ein kinderloser Mann. Allerdings ist es ein Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme, darauf zu verzichten. Außerdem: Parkt ein Mann in einem privaten Parkhaus auf einem gekennzeichneten Frauenparkplatz, muss er mit einem Hausverbot rechnen. Denn hier kann der Eigentümer sein Hausrecht ausüben.
Anhänger-Deichsel nicht über die Markierung ragen lassen
Auch wer einen Anhänger besitzt, muss diesen irgendwo abstellen – egal, ob es sich nun um einen Wohnwagen oder einen einfachen Transportanhänger handelt. Anhänger dürfen grundsätzlich auch ohne Zugfahrzeug auf öffentlichen Straßen oder Parkplätzen abgestellt werden – aber maximal für zwei Wochen. Steht der Anhänger auch nach der Frist noch auf demselben Platz, droht ein Bußgeld von 20 Euro. Auch wenn die Deichsel über die Markierung der Parkfläche hinausragt, kann ein Bußgeld fällig sein. Zumindest, wenn man an einen pedantischen Ordnungshüter gerät. Wer seinen Anhänger länger als 14 Tage abstellen möchte, sollte also besser private Möglichkeiten wählen.
Bei Wohnwagen, die dauerhaft auf demselben Grundstück stehen, gibt es eine rechtliche Besonderheit: Sie können von den Behörden als Bauwerk bewertet werden. In diesem Fall müssen sie dann bestimmte baurechtliche Vorschriften einhalten – beispielsweise den Mindestabstand zum Nachbargrundstück.