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Steuererklärung: Steuer 2023: Dank dieser Gesetzesänderungen sparen Sie Geld

Steuererklärung

Steuer 2023: Dank dieser Gesetzesänderungen sparen Sie Geld

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    Mehr Geld in der Tasche? Die Änderungen des Jahressteuergesetzes kommen vielen Bürgern zugute.
    Mehr Geld in der Tasche? Die Änderungen des Jahressteuergesetzes kommen vielen Bürgern zugute. Foto: Monika Skolimowska, dpa (Symbolbild)

    Alle Jahre wieder steht die Steuererklärung an. Dann gibt es für die Bürger in Deutschland Geld zurück oder es muss noch nachgezahlt werden an den Staat. Richtig teuer wird es aber, wenn nicht alles korrekt angegeben ist.

    Die Vorbereitung auf die Steuererklärung lohnt also immer. Für das Jahr 2023 lässt sich aber auch dank einiger Gesetzesänderungen Geld sparen. Denn das Jahressteuergesetz wurde angepasst. Wir erklären, worauf es ankommt.

    Steuererklärung 2023: Bis wann muss sie abgegeben werden?

    Die Steuererklärung 2023 muss bis zum 2. September 2024 beim Finanzamt eingereicht werden. Die Frist wurde um einen Monat verschoben, offizielle Deadline ist der 31. August 2024. Doch bei diesem Datum handelt es sich um einen Samstag. Da der letztmögliche Abgabetermin immer ein Wochentag sein muss, wird der darauffolgende Montag herangezogen.

    Laut steuertipps.de ist das Finanzamt verpflichtet, nicht beratenen Steuerpflichtigen einen Verspätungszuschlag aufzudrücken, wenn die Steuererklärung nicht binnen 22 Monaten abgegeben wurde. Es besteht jedoch die Möglichkeit, eine Fristverlängerung zu beantragen – dies muss jedoch gut begründet sein.

    Steuererklärung 2023: Von welchen Änderungen können Steuerzahler profitieren?

    Hier folgen wichtige Änderungen bei der Steuererklärung 2023, die bares Geld wert sein können. Als Quellen wurde neben dem Bundesfinanzministerium die Portale steuertipps.de und finanztip.de genutzt.

    • Home-Office-Pauschale: statt fünf Euro pro Tag für maximal 120 Tage können künftig sechs Euro pro Tag für bis zu 210 Tage geltend gemacht werden – also sind hier statt 600 künftig 1260 Euro möglich
    • Arbeitszimmer: hier kann eine Pauschale von 1260 Euro angesetzt werden, tatsächlich anfallende Kosten dürfen als Werbungskosten abgezogen werden (wenn häusliches Arbeitszimmer Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung darstellt)
    • Arbeitnehmer-Pauschbetrag (Werbungskosten-Pauschbetrag): steigt von 1200 auf 1230 Euro
    • Sparer-Pauschbetrag: wird von 801 auf 1000 Euro für Alleinstehende und von 1602 auf 2000 Euro für Ehegatten bzw. Lebenspartner angehoben
    • Ausbildungsfreibeträge (für volljährige und auswärts untergebrachte Kinder in Berufsausbildung): von 924 auf 1200 Euro pro Kalenderjahr erhöht
    • Entlastungsbetrag für Alleinerziehende: soll bei einem Kind von 4008 auf 4260 steigen, für jedes weitere Kind gibt es 240 Euro dazu
    • Immobilienabschreibung: lineare AfA-Abschreibung auf nach dem 31. Dezember 2022 fertiggestellte Wohngebäude soll von zwei auf drei Prozent angehoben werden (Abschreibung damit über Zeitraum von 33 Jahren)
    • Altersvorsorgeaufwendungen: künftig zu 100 Prozent als Sonderausgaben absetzbar (so soll doppelte Besteuerung vermieden werden)
    • Grundrentenzuschlag: von Steuer befreit
    • Grundfreibetrag: von 10.347 auf 10.908 Euro angehoben (2024 nach aktuellem Stand dann auf 11.604 Euro)
    • Kindergeld: wird 2023 einheitlich auf jeweils 250 Euro pro Kind erhöht
    • Kinderfreibetrag (einschließlich Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf): wird von 8548 auf 8952 Euro erhöht (2024 nach aktuellem Stand dann auf 9312 Euro)
    • Spitzensteuersatz: wird von 58.597 auf 62.810 Euro angehoben (2024 nach aktuellem Stand dann auf Jahreseinkommen von 66.761 Euro)
    • Freibetrag beim Solidaritätszuschlag: wird von 16.956 auf 17.543 Euro bzw. bei Zusammenveranlagung von 33.912 auf 35.086 Euro angehoben (2024 nach aktuellem Stand dann 18.130 respektive 36.260 Euro)
    • Photovoltaikanlagen: Betrieb schon ab 2022 steuerfrei, wenn a) auf, an oder in Einfamilienhäusern oder Gewerbeimmobilien und mit einer Gesamtleistung von bis zu 30 kW, b) auf, an oder in Mehrfamilienhäusern oder gemischt genutzten Gebäuden und mit einer Gesamtleistung von bis zu 15 kW pro Wohn- und Gewerbeeinheit oder c) mehrere Anlagen mit einer Gesamtleistung von maximal 100 kW
    • Energiepreispauschale: soll für Rentner und Versorgungsbezieher steuerpflichtig sein
    • Gas-/Wärmepreisbremse (Dezemberhilfe): soll steuerpflichtig sein

    Außerdem sollen öffentliche Leistungen des Bundes wie Nothilfen oder Klimagelder unter Nutzung der Steuer-Identifikationsnummer direkt ausgezahlt werden können.

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