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Resturlaub-Urteil: Verfall von Urlaubstagen unzulässig - BAG hat entschieden

Resturlaub-Urteil

Urteil gefallen: Urlaubstage verfallen nicht mehr automatisch

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    Im Bundesurlaubsgesetz steht: Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr genommen werden, sonst verfällt er – aber gilt das immer?
    Im Bundesurlaubsgesetz steht: Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr genommen werden, sonst verfällt er – aber gilt das immer? Foto: Andrea Warnecke/dpa-tmn

    Es ist ein Grundsatzurteil, welches vielen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wie ein vorzeitiges Weihnachtsgeschenk vorkommen dürfte. Der Resturlaub von Angestellten in Deutschland verfällt in Zukunft nicht mehr automatisch nach drei Jahren. Ein dementsprechendes Urteil ist am Dienstag am Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt gefallen. Eine Ausnahme gilt dann, wenn Arbeitgeber die Beschäftigten rechtzeitig vor dem Verfall der Urlaubstage warnen und sie dazu auffordern, den Urlaub zu nehmen.

    Resturlaub-Urteil am BAG: Urlaub verfällt nicht mehr automatisch

    Das Fach-Portal Legal Tribune Online berichtete bereits zuvor, dass am Bundesarbeitsgericht am 20. Dezember ein Urteil zum Resturlaub fallen soll. Das Portal legte in dem Bericht nahe, dass das BAG entscheiden wird, dass Urlaubsansprüche grundsätzlich nicht mehr verjähren können. So kam es nun auch. 

    Ein dementsprechendes Urteil hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) bereits zuvor gefällt. Das BAG ist diesem nun nachkommen und hat es ebenfalls umgesetzt. Angestellte könnten ihren Urlaub zukünftig während ihres kompletten Berufslebens nehmen und auch aufsparen. Laut dem EuGH genießt der Anspruch auf Erholungsurlaub als "wesentlicher Grundsatz des Sozialrechts der Union zwingenden Charakter". Alle Einschränkungen sind demnach unzulässig.

    Urteil zu Verfall von Resturlaub: Urlaubsansprüche können rückwirkend geltend gemacht werden

    Spannend für alle Angestellten ist auch der Fakt, dass die Regelung sogar rückwirkend gelten soll. Das würde bedeuten, dass aus Sicht der Arbeitgeber bislang verjährter Urlaub ausbezahlt oder gewährt werden müsste. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer könnten dann Urlaubsansprüche der letzten Jahrzehnte geltend machen. Das ist auch gegen Ex-Arbeitgeber der Fall.

    Das Urteil werden wohl einige Angestellte und Dienstleister nutzen wollen. Arbeitgeber können sich nur dann gegen die Ansprüche wehren, wenn sie beweisen können, dass die Angestellten auf den Verfall der Ferientage hingewiesen wurden. Es ist zu erwarten, dass in den Monaten und Jahren nach der Urteilsverkündung Streitigkeiten rund um die Beendigungen von Arbeitsverhältnissen hochkochen. Die Abgeltung von Urlaub könnte von vielen Angestellten verlangt werden.

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