Wer als Angestellter tätig ist, für den besteht eine Rentenversicherungspflicht. Auch etwa bestimmte Gruppen von selbstständig Erwerbstätigen müssen Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zahlen. Der Beitragssatz liegt hier bei 18,6 Prozent. Doch es gibt Ausnahmen, wie die Deutsche Rentenversicherung auf ihrer Webseite informiert.
Demnach können sich gewisse Personengruppen unter bestimmten Voraussetzungen von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. So können Selbstständige aus dem rentenversicherungspflichtigen Personenkreis Antrag auf Befreiung stellen. Konkret betrifft das beispielsweise Lehrer und Erzieher, welche im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen.
Rentenversicherungspflicht gilt nicht in allen Fällen
Personen, die dabei sind, eine Existenz zu gründen, haben demnach das Recht, sich für bis zu drei Jahre nach der Aufnahme ihrer ersten selbstständigen Tätigkeit von der Rentenversicherungspflicht zu befreien. Wer eine zweite Existenzgründung unternimmt, kann drei weitere Jahre aussetzen.
Ebenso dürfen sich diejenigen von der Rentensicherungspflicht befreien lassen, die älter als 58 Jahre alt sind und nach ihrer bisherigen Selbstständigkeit erstmals versicherungspflichtig werden würden. Wer am 31. Dezember 1998 selbstständig tätig war und danach rentenversicherungspflichtig war, der kann sich unter bestimmten Bedingungen ebenso von der Rentensicherungspflicht befreien lassen. Auch geringfügig entlohnt Beschäftigte können laut der Deutschen Rentenversicherung Antrag auf Befreiung stellen. Ist man noch nicht volljährig, muss aber der gesetzliche Vertreter zustimmen.
Ökonom fordert, dass mehr Menschen in Rentenkasse einzahlen
Ein Ökonom forderte hingegen vor einigen Monaten, dass Beamte und Selbstständige in die Rentenkasse einzahlen müssen. Dadurch sollte das marode Rentensystem mit einem Rentenniveau von rund 48 Prozent verbessert werden. Der Ökonom dürfte damit wohl gegen eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht sein.
Übrigens: Seit diesem Jahr gelten neue Grenzen bei der Beitragsbemessungsgrenze. Prinzipiell besteht die Möglichkeit, sich gezahlte Rentenversicherungsbeiträge erstatten zu lassen. Aber, bekommt man später ein mal Rente, kann die Rentenversicherung in gewissen Fällen auch eine Rückzahlung der Rentenbeiträge einfordern.