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Rente: Rentenobergrenze für Ehepaare: Diesen Sonderfall müssen Rentner beachten

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Rentenobergrenze für Ehepaare: Diesen Sonderfall müssen Rentner beachten

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    Bei Ehepaaren gibt es eine Sonderregelung bei der Rentenobergrenze.
    Bei Ehepaaren gibt es eine Sonderregelung bei der Rentenobergrenze. Foto: Sebastian Kahnert, dpa (Symbolbild)

    Ob die Rente im Alter reicht, beschäftigt viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Und auch bei verheirateten Paaren kommen immer wieder Fragen zur Rente aus. Zum Beispiel, ob es eine Obergrenze für Eheleute gibt. Wir haben alles Wichtige für Sie zu diesem Thema zusammengefasst.

    Wie hoch darf die Rente für ein Ehepaar sein?

    "Eine Rentenobergrenze für verheiratete Ehepaare gibt es grundsätzlich nicht", heißt es von der Deutschen Rentenversicherung. Das ist auch unabhängig davon, wann die Personen in Rente gehen. Doch es gibt eine Ausnahme: Wenn einer der beiden Eheleute (oder sogar beide) Fremdrente beziehen, gibt es eine Obergrenze.

    Das bedeutet: Wenn bei der Rentenberechnung Zeiten nach dem Fremdrentengesetz berücksichtigt werden, gilt die Sonderregelung. Dabei darf ein Paar nicht mehr als 40 Entgeltpunkte für die Zeiten nach dem Fremdrentenrecht erhalten. Diese Grenze gilt für das Paar insgesamt.

    Ein Beispiel: Beide Partner erhalten 25 Entgeltpunkte nach dem Fremdrentengesetz. Dies macht insgesamt 50 Rentenpunkte. Doch durch das Gesetz wird der Maximalbetrag für die Zeiten, die angerechnet werden sollen, auf 40 Entgeltpunkte heruntergesetzt.

    Für wen gilt das Fremdrentengesetz?

    Das Fremdrentengesetz gilt für Personen, die offiziell als Spätaussiedler oder Vertriebene in der Bundesrepublik anerkannt sind. Denn diese Personen haben durch das Gesetz Anspruch auf Rentenzahlung in Deutschland.

    Folgende Zeiten werden dabei anerkannt:

    • Kindererziehungszeiten (nach dem 8. Mai 1945)
    • Rentenzeiten aus dem Ursprungsland
    • Grundwehrdienstzeiten (nach dem 8. Mai 1945)
    • Militärdienstzeiten sowie Dienstzeiten bei der Polizei
    • Mutterschutz, Arbeitslosigkeit und -unfähigkeit, Schulausbildung

    Durch das Fremdrentengesetz sollen laut ihre-vorsorge.de Personen auch Rentenansprüche erhalten, die seit Ende des Zweiten Weltkrieges aus den damaligen deutschen Ostgebieten und anderen Ländern Osteuropas als Aussiedler oder Vertriebene nach Deutschland gekommen sind. Auch die Beitrags- und Beschäftigungszeiten von Menschen aus der früheren DDR fallen darunter sowie Spätaussiedler.

    Hierdurch werden die Personen rentenrechtlich so gestellt, als hätten sie ihr Arbeitsleben in Deutschland verbracht und nicht in einem anderen Land. Aktuell entspricht ein Entgeltpunkt in Westdeutschland 36,02 Euro. In Ostdeutschland entspricht ein Punkt aktuell 35,52 Euro.

    Übrigens: Es gibt auch einige Renten-Irrtümer, die Sie nicht glauben sollten. Und bis März können Sie mit einem Trick Ihre Rente noch etwas aufbessern.

    Wer seinen Ruhestand lieber im Ausland verbringen will, muss auch auf einige Dinge achten.

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