Das entschied das Amtsgericht Frankfurt am Main (Az.: 29 C 1685/15 (21)). Die Airline kann sich nicht auf außergewöhnliche Umstände berufen. Darüber berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in der Zeitschrift ReiseRecht aktuell.
In dem verhandelten Fall hatte der Kläger einen Flug von Frankfurt über Paris nach Zypern gebucht. Laut Fluggesellschaft erschienen in Frankfurt drei bereits eingecheckte Passagiere nicht am Flugsteig. Aus Sicherheitsgründen musste ihr Gepäck wieder ausgeladen werden. So verzögerte sich der Abflug. Der Kläger verpasste seinen Anschluss in Paris und erreichte Zypern erst mit mehr als drei Stunden Verspätung.
Der Mann forderte von der Airline vor Gericht eine Ausgleichszahlung nach EU-Recht - und bekam Recht. Der Umstand, dass ein Passagier nicht zum Boarding erscheine, sei gewöhnlich. Er entbindet die Fluggesellschaft nicht von der Zahlungspflicht. dpa/tmn
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