Lichtdurchflutete Zimmer, ein toller Altbau, eine große Küche. Nach Monaten der Suche auf den verschiedensten Plattformen, mehreren Absagen und Wohnungen, die sich als heruntergekommen herausgestellt haben, endlich ein Treffer. Die zwei jungen Herren, beide Anfang 30, haben lange suchen müssen, um eine passende Wohnung am Studienort zu finden. Beim Betreten ist sofort klar: Das ist das, was sie gesucht haben. Aber worauf muss man achten, wenn man zum ersten Mal eine Wohnung mietet und noch wenig Erfahrung hat?
- Mietvertrag prüfen
Als es zur Unterzeichnung des Mietvertrags kommen soll, werden die Bewerber stutzig. Hinter dem eigentlichen Mietvertrag, der fünf DIN-A4-Seiten umfasst, befindet sich ein Anhang – und dieser hat es in sich: Über 50 Einzelpositionen, die zusätzlich vom Vermieter an den Vertrag gehängt wurden. Solche Anhänge seien nicht typisch, weiß der Vorsitzende des Mietervereins Augsburg und Umgebung e. V., Thomas Weiand. Trotzdem rät er, Mietvertrag und Anhänge genau anzusehen.
Bei der aktuellen Wohnungsnot besteht die Gefahr, Mietverträge überhastet zu unterzeichnen. Schließlich steht die Konkurrenz vor der Tür. „Wenn man den Vertrag nicht unterzeichnet, heißt es oft einfach, der nächste bekommt die Wohnung“, erklärt der Experte. „Ein Mietvertrag sollte deshalb immer genau gelesen und es sollte immer überprüft werden, ob alles mündlich Besprochene oder vom Vermieter Zugesagte auch als Mietgegenstand im Vertrag steht“, sagt Weiand.
Wichtige Punkte bei der Prüfung des Mietvertrags sind: Stimmt die Größe der Wohnung? Ist sie richtig beschrieben? Ist die Höhe der Miete angemessen? Weiand rät auch, auf das Bauchgefühl zu hören. Kommen einem Regeln nicht gut vor, kann man nachhaken oder von der Unterschrift absehen.
- Mietparteien regeln
Es kann manchmal schwierig sein, aus einem geschlossenen Mietverhältnis wieder herauszukommen, weiß Fachanwalt für Mietrecht, Markus Köhn von der Kanzlei Mottl, Wilhelm, Leopold, Gurk, Sues, Köhn aus Würzburg. Kritisch kann es zum Beispiel werden, wenn man in einer Wohngemeinschaft lebt. Um sich die Miete in den Städten leisten zu können, entscheiden sich vor allem Studentinnen und Studenten oft dazu, sich eine Wohnung zu teilen. Wenn man nicht aufpasst oder überhastet in ein Mietverhältnis tritt, kann das zu Problemen führen.
Es muss zunächst geklärt werden, ob alle als Hauptmieter im Mietvertrag stehen oder eine Person als Hauptmieter und die anderen als Untermieter eingetragen sind. „Wenn Sie zum Beispiel mit ihrem Freund in eine Wohnung ziehen, beide als Hauptmieter, der Freund aber nach wenigen Monaten beschließt in eine andere Stadt oder ein anderes Land zu ziehen und das Mietverhältnis nicht kündigt, kann das für beide problematisch werden“, sagt Köhn. Für den Freund, der ausgezogen ist, kann es ein Problem werden, da er immer noch für Schäden in der Wohnung haftet, obwohl er gar nicht mehr dort wohnt. Für die Person in der Wohnung wird es zum Problem, wenn die Miete nicht mehr beglichen wird und man den Kontakt zum ehemaligen Mitbewohner nicht mehr herstellen kann.
Köhn kennt noch einen Fallstrick: Wenn Vermieter ein langfristiges Mietverhältnis vereinbaren wollen, zum Beispiel über drei Jahre, gehen Mieter häufig darauf ein, um die Wohnung zu bekommen. Jobwechsel oder die Änderung der Lebensumstände können aber dazu führen, dass man umziehen muss. Eine Lösung kann es sein, einen Nachmieter vorzuschlagen. Ist der Vermieter einverstanden, kann das Mietverhältnis übergeben werden.
- Schönheitsreparaturen
In Deutschland fehlten 2023 laut Mieterbund über 700.000 Wohnungen. Das bringt Vermieter in eine Machtposition, manche nutzen diese auch aus. Mit sogenannten „Schönheitsreparaturen“ werden kleinere Renovierungsarbeiten bezeichnet, die manchmal vertraglich den Mietern zugesprochen werden sollen. Dabei handelt es sich zum Beispiel um das Abschleifen der Türen oder das Streichen der Wohnung.
Nicht alle Klauseln sind heute zulässig. „Grundgedanke der Rechtsprechung ist, dass der Mieter nicht mehr machen muss als er selbst abgewohnt hätte“, so Weiand. Nur wenn der Mieter die Wohnung bei Einzug renoviert übernommen hat, muss er sie meist beim Auszug auch renoviert zurückgeben, berichtet etwa das Portal Immowelt. Unwirksam seien inzwischen auch starre Renovierungsfristen nach dem Schema "Der Mieter ist verpflichtet, Schönheitsreparaturen in Küche und Bad alle drei Jahre durchzuführen". Es gibt noch andere Grenzen für Schönheitsreparaturen. Im Zweifel sollte man fachkundigen Rat einholen, sagt Köhn.
Hinweis: Dieser Beitrag ist in Kooperation mit dem Masterstudiengang Fachjournalismus der Technischen Hochschule Würzburg-Schweinfurt entstanden.