Ist eine Person pflegebedürftig und hat einen Pflegegrad von 1 bis 5, wird sie von der Pflegekasse mit unterschiedlichen Leistungen unterstützt. Ob Anspruch besteht, hängt dabei häufig von der Art der Pflege - zu Hause durch Angehörige oder einen ambulanten Pflegedienst oder vollstationär in einem Pflegeheim - ab. So ist es auch bei zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln.
Dem Bundesgesundheitsministerium (BMG) zufolge haben Pflegebedürftige, die zu Hause gepflegt werden, ab Pflegegrad 1 Anspruch auf die Kostenübernahme in Höhe von bis zu 40 Euro. Um ein möglichst einfaches und schnelles Antragsverfahren zu gewährleisten, ist außerdem keine zusätzliche fachliche Prüfung des Bedarfs und auch kein Rezept einer Ärztin oder eines Arztes nötig.
Betrüger hatten sich diesen Umstand in der Vergangenheit immer wieder zu Nutze gemacht und Pflegebedürftige ins Visier genommen. Der Verbraucherzentrale zufolge hat nun der Spitzenverband der Pflegekassen reagiert. Zum 1. Juli 2024 sollen Änderungen in Kraft treten, die den Maschen der Betrüger einen Riegel vorschieben sollen. Welche das sind, lesen Sie hier.
Betrugsmasche um Pflegehilfsmittel zum Verbrauch: Was ist passiert?
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch können laut dem Pflege-Netzwerk Deutschland, einer Initiative des BMG, zum Beispiel Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel, Betteinlagen oder auch Schutzbekleidung sein. Da diese meist nur einmal verwendet werden können, unter Umständen aber regelmäßig benötigt werden, gibt es die Möglichkeit, Pflegepakete zusammenzustellen. Dieses Abomodell sollen Betrüger allerdings ausgenutzt haben.
Laut der Verbraucherzentrale war es immer wieder zu Problemen mit Anbietern von Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch gekommen. Mit ungebetenen Anrufen und teilweise auch Besuchen versuchten Anbieter Betroffenen Pflegehilfsmittel in Boxen anzudrehen - unabhängig vom tatsächlichen Bedarf. Zum Teil hatten Pflegebedürftige auch ohne vorherige Kontaktaufnahme oder Bestellung eine Bestätigung sowie die fertige Pflegebox bekommen. Auch den Antrag auf Kostenübernahme durch die Pflegekasse hatten Anbieter direkt gestellt. Da Pflegebedürftige so Hilfsmittel bekommen haben, die sie in vielen Fällen nicht gebrauchen konnten oder nicht haben wollten, sind den Pflegekassen auch unnötige Kosten entstanden.
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch: Welche Änderungen gelten ab 1. Juli 2024?
Wie die Verbraucherzentrale berichtet, hat der Spitzenverband der Pflegekassen nun auf die Betrugsmasche reagiert und die Verträge mit Sanitätshäusern, Apotheken und anderen Anbietern geändert. Ab 1. Juli 2024 sollen in den neuen Verträgen dann diese Regeln gelten:
- Pflegebedürftige und nicht Anbieter initiieren den Kontakt: Mit den neuen Verträgen muss die Kontaktaufnahme mit einem Anbieter von Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch von der versicherten Person ausgehen. Anrufe oder Besuche an der Wohnungstür seitens der Anbieter sollen dadurch unterbunden werden.
- Boxen mit Pflegehilfsmitteln müssen individuell zusammengestellt werden: Anbieter dürfen künftig online keine vorab geschnürten Boxen mit Pflegehilfsmitteln mehr anbieten, da der individuelle Bedarf dabei nicht berücksichtigt wird. Pflegebedürftige müssen die Möglichkeit haben, sich eine Box nach dem eigenen Bedarf zusammenzustellen und nicht nur aus feststehenden Kombinationen zu wählen.
- Vor dem Antrag muss eine Beratung erfolgen: Ab 1. Juli müssen Pflegebedürftige durch geschulte Fachkräfte beraten werden, bevor sie Pflegehilfsmittel zum Verbrauch beantragen können. Dabei soll es insbesondere um geeignete sowie notwendige Hilfsmittel gehen. Für diese Beratung gibt es laut der Verbraucherzentrale bereits ein Formular, das von den Anbietern ausgefüllt werden muss.
Übrigens: Genau wie andere Leistungen der Pflegeversicherung wird auch der Betrag für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel zum 1. Januar 2025 erhöht.