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Pflege: Muss das Pflegegeld versteuert werden?

Pflege

Muss das Pflegegeld versteuert werden?

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    Pflegebedürftige, die zuhause gepflegt werden, haben Anspruch auf Pflegegeld.
    Pflegebedürftige, die zuhause gepflegt werden, haben Anspruch auf Pflegegeld. Foto: Mascha Brichta, dpa (Symbolbild)

    In Deutschland entscheiden sich viele pflegebedürftige Menschen für die Pflege zuhause. Dabei wird die häusliche Pflege in den meisten Fällen von Angehörigen, Freunden oder engen Bekannten übernommen. Die gesetzlichen wie auch privaten Pflegekassen unterstützen Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 in diesem Fall mit Pflegegeld. Über die Leistung können Betroffene frei verfügen und sie etwa für anfallende Kosten verwenden oder als Anerkennung an ihre pflegenden Angehörigen weitergeben. Dabei stellt sich aber auch die Frage, ob Pflegebedürftige über den vollen Betrag verfügen können oder ob das Pflegegeld versteuert werden muss.

    Pflegegeld und Pflegegrad: Wie viel Geld steht Pflegebedürftigen zu?

    Wie viel Pflegegeld jemand bekommt, hängt zum einen vom Pflegegrad ab und zum anderen von der Art der Pflege. Berechtigt ist nämlich nur, wer mindestens Pflegegrad 2 hat und zuhause gepflegt wird. Wird die häusliche Pflege durch Angehörige, Freunde, Bekannte oder andere ehrenamtlich tätige Pflegepersonen sichergestellt, steht Pflegebedürftigen laut dem Bundesgesundheitsministerium das volle Pflegegeld zu.

    Aber die Pflege können sich Angehörige beispielsweise auch mit einem ambulanten Pflegedienst teilen, dann erhält die pflegebedürftige Person nur noch anteiliges Pflegegeld, aber zusätzlich ambulante Pflegesachleistungen.

    Im Rahmen der Pflegereform 2023 wurden zum 1. Januar 2024 mehrere Leistungen der Pflegekasse verbessert - auch das Pflegegeld. So viel Geld steht Pflegebedürftigen laut dem Bundesgesundheitsministerium aktuell zu:

    Pflegegeld und Steuer: Muss es versteuert werden?

    Wer in Deutschland Einnahmen hat, muss diese grundsätzlich versteuern. Laut dem Sozialverband VdK gibt es aber Ausnahmen, zu denen auch das Pflegegeld zählt. Hintergrund ist, dass es eine Sozialleistung ist. Damit ist es für die Pflegebedürftigen selbst steuerfrei. Beziehen Pflegebedürftige also beispielsweise gleichzeitig auch Bürgergeld, zählt das Pflegegeld nicht als Einkommen und wird demnach nicht abgezogen.

    Wird das Pflegegeld ganz oder teilweise als Anerkennung an die Pflegeperson weitergegeben, gibt es verschiedene Szenarien:

    • Erhalten pflegende Angehörige - dazu zählen laut dem Vdk neben der Partnerin oder dem Partner etwa Geschwister, Eltern, Kinder, Nichten und Neffen, Tanten und Onkel, Schwägerinnen und Schwager sowie Pflegeeltern und Pflegekinder - das Pflegegeld als Anerkennung für ihre Arbeit, müssen diese keine Steuern darauf zahlen.
    • Erhalten Freunde oder enge Bekannte das Pflegegeld als Anerkennung für die geleistete Pflege, müssen diese in der Regel ebenfalls keine Steuern darauf zahlen. Ausschlaggebend für Pflegepersonen, die nicht zur Verwandtschaft zählen, ist laut dem VdK, dass sie eine enge Beziehung zu der oder dem Pflegebedürftigen haben und sich verpflichtet fühlen, sich um sie oder ihn zu kümmern. Die Steuerfreiheit sollten sich Betroffene dem Sozialverband zufolge dennoch vom Finanzamt bestätigen lassen.
    • Erhalten andere Personen, die nicht mit der pflegebedürftigen Person verwandt oder befreundet sind, das Pflegegeld als Anerkennung, müssen sie es dem VdK zufolge versteuern und in ihrer Einkommenssteuererklärung angeben.

    Steuerfrei ist die Zahlung zur Anerkennung der Pflege für pflegende Angehörige, Freunde und enge Bekannte übrigens nur bis zur Höhe des Pflegegeldes. Alles, was darüber hinaus geht, muss versteuert und dem Finanzamt angezeigt werden.

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