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Pflege: Wer zahlt meine Krankenversicherung, wenn ich Angehörige pflege?

Pflege

Wer zahlt meine Krankenversicherung, wenn ich Angehörige pflege?

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    Auch wer Angehörige pflegt, muss krankenversichert sein. Wer zahlt dann aber die Beiträge?
    Auch wer Angehörige pflegt, muss krankenversichert sein. Wer zahlt dann aber die Beiträge? Foto: Christin Klose/dpa-tmn, dpa (Symbolbild)

    Mit 84 Prozent wird ein Großteil der rund fünf Millionen Pflegebedürftigen in Deutschland laut dem Statistischen Bundesamt zu Hause versorgt und gepflegt. Etwa 2,55 Millionen Pflegebedürftige mit einem Pflegegrad 2 bis 5 werden dabei allein durch Angehörige gepflegt. Hinzu kommen weitere 565.000 Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1, die über die Pflegeversicherung zwar kein Pflegegeld erhalten, aber trotzdem durch Angehörige versorgt werden. Insgesamt sind das etwa 3,12 Millionen pflegebedürftige Menschen, die von Angehörigen versorgt werden. 

    Dabei ist die Pflege nicht immer so zeitintensiv und aufwendig, dass Angehörige ihre Arbeitszeit reduzieren oder sich von ihrem Job freistellen lassen müssen. Gerade bei einem höheren Pflegegrad und einer ausgeprägteren Einschränkung der Selbstständigkeit Pflegebedürftiger kann das aber durchaus der Fall sein. Pflegende Angehörigen sind dann über die Pflegekasse unter bestimmten Voraussetzungen sozial abgesichert. So werden etwa die Beiträge für die Rentenversicherung übernommen. Wie sieht es aber mit der Krankenversicherung aus? 

    Krankenversicherung: Wer zahlt die Beiträge, wenn man Angehörige pflegt?

    Grundsätzlich müssen pflegende Angehörige selbst darauf achten, dass sie kranken- und pflegeversichert sind. In beiden Fällen gilt nämlich eine Versicherungspflicht. Da die Pflegeversicherung aber in der Regel an die Krankenversicherung angeschlossen ist, ist laut dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) mit der Krankenversicherung automatisch auch die Pflegeversicherung gewährleistet. 

    Geht es um die Beiträge zur Krankenversicherung während der Pflegezeit, gibt es unterschiedliche Szenarien: 

    Lassen sich pflegende Angehörige teilweise von der Arbeit freistellen, zahlt laut dem BMFSFJ der Arbeitgeber nach dem Familienpflegezeitgesetz die Beiträge auf Basis des reduzierten Gehalts weiter. 

    Bei einer vollständigen Freistellung ist das allerdings nicht so. In diesem Fall bleibt der Kranken- und Pflegeversicherungsschutz während der Pflegezeit erhalten, wenn eine Familienversicherung besteht. Laut der Techniker Krankenkasse (TK) können sich pflegende Angehörige nämlich in der gesetzlichen Krankenversicherung der Ehe- oder Lebenspartnerin beziehungsweise des Partners familienversichern. 

    Ist das nicht möglich, muss sich die Pflegeperson laut dem BMFSFJ freiwillig in der Krankenversicherung weiterversichern. In der Regel müssen sie dafür den Mindestbetrag zahlen - aus der eigenen Tasche. Aber: Dem Ministerium zufolge erstattet die Pflegeversicherung - egal ob gesetzlich oder privat - des pflegebedürftigen Angehörigen den Beitrag für die Kranken- und Pflegeversicherung auf Antrag bis zur Höhe des Mindestbeitrags. 

    Dem Bundesgesundheitsministerium (BMG) zufolge liegt der Mindestbeitrag für freiwillig Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung für 2024 bei 164,97 Euro pro Monat. Daneben erheben Krankenkassen allerdings einen Zusatzbeitrag, der von Kasse zu Kasse variiert. Die Mindestbemessungsgrundlage - gemeint ist die untere Einkommensgrenze - liegt dafür aktuell bei monatlich 1178,33 Euro. Nur wer weniger verdient, zahlt den Mindestbeitrag, erklärt die AOK. 

    Wie sieht es aber aus, wenn pflegende Angehörige privat versichert sind? Dem BMFSFJ zufolge bleibt eine private Kranken- und Pflege-Pflichtversicherung grundsätzlich bestehen - auch bei Freistellung. Auf Antrag übernimmt die Pflegekasse der pflegebedürftigen Person auch in diesem Fall den Beitrag zur Krankenversicherung bis zur Höhe des Mindestbeitrags. 

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