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Pflege: Pflege: Wer zahlt das Pflegeheim bei lebenslangem Wohnrecht?

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Pflege: Wer zahlt das Pflegeheim bei lebenslangem Wohnrecht?

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    Wer im Alter in ein Pflegeheim zieht, muss einiges beachten.
    Wer im Alter in ein Pflegeheim zieht, muss einiges beachten. Foto: Oliver Berg, dpa (Symbolbild)

    Braucht eine Person im Alltag viel Pflege und hat einen zu hohen Betreuungsaufwand, um noch alleine und ohne Betreuung zu leben, kann ein Umzug ins Pflegeheim in Frage kommen. Hat die Person allerdings beispielsweise ihre Wohnung bereits auf die Kinder überschrieben und dafür ein lebenslanges Wohnrecht im Grundbuch eingetragen, hat sie ja theoretisch eine Unterkunft.

    Doch gerade dann, wenn der pflegerische und betreuerische Aufwand zu groß ist, als dass die Person weiter alleine wohnen könnte und in ein Heim umzieht, gibt es einige Dinge zu beachten.

    Wohnrecht auf Lebenszeit: Wann erlischt es?

    Hat die Person ein Wohnrecht auf Lebenszeit, das im Grundbuch eingetragen ist, bleibt dieses bis zum Tod bestehen, schreibt Haufe. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Es erlischt also nicht, wenn die Person ins Pflegeheim umzieht. "Nur dann, wenn die Räumlichkeiten nachhaltig unbewohnbar sind, der Wohnberechtigte auf apparative medizinische Versorgung angewiesen ist oder verstirbt, erlischt das Wohnrecht auf Lebenszeit", schreibt t-online hierzu. Außerdem kann das Wohnrecht auf Lebenszeit aufgehoben werden, wenn die betreffende Person dem ausdrücklich zustimmt.

    Übrigens: Die Pflegereform 2023 bringt zahlreiche Änderungen für Pflegebedürftige, Fachpersonal und Angehörige mit sich. Größere Auswirkungen auf die Pflegegrade 1 bis 5 und ihre Leistungen hat die Reform allerdings nicht.

    Wohnrecht auf Lebenszeit: Wer trägt die Kosten für das Pflegeheim?

    Wenn die Person nun ins Pflegeheim zieht, zahlt die Pflegekasse einen Teil der Kosten. Dieser Anteil reicht allerdings oftmals nicht aus und es werden Zuzahlungen fällig. Wenn die Person diese nicht zahlen kann, springt der Sozialversicherungsträger ein.

    Laut einem Urteil des OLG Nürnberg aus dem Jahre 2013 sieht es jedoch anders aus, wenn die Person bei ihrem Umzug ins Pflegeheim auf ihr Wohnrecht verzichtet. Das wird dann wie eine Schenkung behandelt, die der 10-Jahres-Frist unterliegt. Das bedeutet: Liegen zwischen dem Verzicht auf das Wohnrecht und dem Umzug ins Pflegeheim keine zehn Jahre, kann das Sozialamt die Schenkung zurückfordern. Dadurch könne sich die Person das Geld auszahlen lassen, um es für die Unterbringung im Pflegeheim zu nutzen, so t-online. Umgehen lässt sich das, wenn der Wohnungsgeber die "Wohnrechte" bei der Person abkauft oder im Grundbuch geregelt ist, dass das lebenslange Wohnrecht mit dem Umzug in das Pflegeheim erlischt.

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