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Pflegebedürftig: Wann müssen Kinder für den Heimplatz der Eltern zahlen?

Pflege

Wann Kinder für den Heimplatz ihrer Eltern zahlen müssen

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    Das Sozialamt kann Rückforderungen an die nächsten Angehörigen des Pflegeheimbewohners stellen - allerdings gelten hohe Einkommenshürden.
    Das Sozialamt kann Rückforderungen an die nächsten Angehörigen des Pflegeheimbewohners stellen - allerdings gelten hohe Einkommenshürden. Foto: Patrick Pleul, dpa

    Viele erwachsene Kinder pflegebedürftiger Eltern sind in Sorge. In den vergangenen Wochen und Monaten haben sich Plätze in Pflegeheimen extrem verteuert - oft um 600 bis 1000 Euro pro Monat. Weil deshalb viele Bewohnerinnen und Bewohner die ebenso sprunghaft gestiegenen Eigenanteile nicht mehr bezahlen können, sind jetzt immer mehr gezwungen, Sozialhilfe zu beantragen, wie der Pflegeschutzbund BIVA beobachtet. Der Nachwuchs fürchtet, von den Sozialhilfeträgern dafür bald zur Kasse gebeten zu werden. Die Angst, für die pflegebedürftige Mutter oder den Vater finanziell geradestehen zu müssen, ist jedoch in den allermeisten Fällen seit einer Gesetzesänderung unbegründet. "Das hat sich aber noch nicht wirklich herumgesprochen", sagt Holger Heinen, Fachanwalt für Familienrecht in Kleve. Wer zum Unterhalt herangezogen werden kann und wie gerechnet wird.

    Was sagt das Gesetz über Elternunterhalt?

    Grundsätzlich gilt zwar: Verwandte in gerader Linie sind zum Unterhalt verpflichtet, also auch Kinder gegenüber ihren Eltern. So sieht es Paragraf 1601 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) vor. Seit 2020 müssen tatsächlich jedoch nur noch die wenigsten Kinder Elternunterhalt zahlen - dafür sorgt das "Angehörigen-Entlastungsgesetz“. Müssen Eltern "Hilfe zur Pflege", also Sozialhilfe, beantragen, weil Rente und Vermögen nicht mehr ausreichen, springen zunächst die Sozialhilfeträger ein. Sie können sich das Geld dann vom Nachwuchs zurückholen - aber nur von Kindern, die mehr als 100.000 Euro brutto im Jahr verdienen. Wer unterhalb der 100.000-Euro-Grenze liegt, kann definitiv nicht zur Kasse gebeten werden. "Sorgen um eine Unterhaltsverpflichtung sind deshalb in den allermeisten Fällen unbegründet", betont Jörn Hauß, Fachanwalt für Familienrecht aus Duisburg. Jedem Kind sei es selbstverständlich unbenommen, freiwillig für die Eltern aufzukommen.

    Was zählt zum Einkommen?

    Die Pflicht, Elternunterhalt zu zahlen, steht und fällt mit der 100.000-Euro-Grenze beim Einkommen. Bei Arbeitnehmern etwa zählt der jährliche Bruttolohn. Zum Gesamteinkommen zählen auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie Kapital­erträge. Was der Partner verdient, spielt dagegen keine Rolle. Wer beispielsweise zusammen mit dem Ehemann auf mehr als 100.000 Euro kommt, steht nicht in der Pflicht. Nur der eigene Arbeitsverdienst ist entscheidend. Wichtig: Für die 100.000-Euro-Grenze ist nicht maßgeblich, wie viel Vermögen oder wie viele Immobilien ein Kind sonst noch hat, wie Hauß betont. Solche Werte zählen nicht als Einkommen. Es kann also sein, dass ein reicher Erbe mit wenig Verdienst beim Unterhalt außen vor ist, ein Topverdiener aber zahlen muss. Das kann ab dem ersten Euro über der Grenze bereits der Fall sein.

    Wie wird gerechnet?

    Geht es um die 100.000-Euro-Hürde, ist penibles Rechnen angesagt. Steuerliche Abzugsmöglichkeiten können helfen, das Einkommen zu drücken. Wer beispielsweise zwei Kinder hat und 115.000 Euro im Jahr verdient, kann nach Abzügen immer noch unter der Unterhaltsgrenze liegen, wie Hauß erläutert. Posten für Darlehen, berufsbedingte Fahrtkosten, Kinder­betreuung, eine doppelte Haushaltsführung, die private Altersvorsorge (maximal fünf Prozent des Bruttoeinkommens), krankheitsbedingte Ausgaben oder Unterhaltszahlungen an Kinder respektive Ehepartner und mehr lassen sich gegenrechnen, der Kinderfreibetrag nicht. Einnahmen aus Ehrenämtern und Nebenjobs sind in der Regel nicht anrechenbar. Wer vom Sozialhilfeträger zum Nachweis seines Einkommens aufgefordert wird, sollte sich vorher anwaltlich beraten lassen, rät Heinen. Selbstbehalte sollen absichern, dass niemand durch den Elternunterhalt ruiniert wird. Manche Verbraucherzentralen bieten ebenfalls rechtliche Beratung an. 

    Darf das Sozialamt einfach bei den Kindern anklopfen?

    Nein. Das "Angehörigen-Entlastungsgesetz" geht davon aus, dass das Einkommen der Kinder 100.000 Euro nicht übersteigt. Der Nachwuchs ist deshalb nicht verpflichtet, Auskunft über seine Einkünfte zu geben. Aber: Hat der Sozialhilfeträger Hinweise, dass ein Kind kräftig verdient, muss es sein Einkommen sehr wohl offenlegen. So lässt sich etwa aus dem Beruf auf einen hohen Verdienst schließen, wie bei Top-Managern, Vorständen oder Chefärzten. Möglich ist auch, dass ein Heimbe­wohner Angaben zum Beruf des Kindes machen soll. Können Mutter oder Vater keine Auskunft geben, kann das Amt die Einkommensvermutung nicht widerlegen. Wichtig: Der Sozialhilfeträger kann erst dann Unterhalt für 2022 verlangen, wenn klar ist, dass das Kind die Einkommensgrenze von 100.000 Euro in diesem Jahr auch tatsächlich überschritten hat. Und das geht erst, wenn mit dem Finanzamt abgerechnet ist. 

    Was ist mit anderen Familienmitgliedern?

    Schwiegerkinder sind immer außen vor, wenn es um Elternunterhalt geht. Sie sind mit ihren pflegebedürftigen Schwiegereltern nicht verwandt und damit auch nicht zum Zahlen verpflichtet. Unter Geschwistern wird es schon komplizierter. Haben Mutter oder Vater im Heim mehrere Kinder, muss nur der gutverdienende Nachwuchs zahlen, der über das 100.000-Euro-Limit kommt. Den Anteil der Geschwister muss er nicht mit übernehmen, den übernimmt das Sozialamt. Die Unterhaltspflicht orientiert sich also an den finanziellen Möglichkeiten der Kinder. Aber: Bevor erwachsene Kinder überhaupt ins Spiel kommen, haften die Eltern füreinander. Die Pflicht, sich finanziell gegenseitig zu unterstützen, greift dann, wenn der pflegebedürftige Partner ins Heim kommt, während der andere zu Hause wohnen bleibt. Er oder sie muss sich dann - bis auf ein Schonvermögen - an den Heimkosten beteiligen. Die Einkommensgrenze von 100.000 Euro gibt es für Mutter und Vater nicht. Sind beide Elternteile aus dem Haus, müssen sie notfalls auch ihre Immobilie für die Pflege einsetzen. Reicht ihr Geld nicht mehr, springt das Sozialamt ein. Aktuell beziehen bereits 40 Prozent der Heimbewohner "Hilfe zur Pflege". Ihr Anteil werde schon bald deutlich steigen, befürchtet der Pflegeschutzbund BIVA.

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