In Deutschland leben etwa fünf Millionen pflegebedürftige Menschen. Ein Großteil dieser Personen wird dem Statistischen Bundesamt Destatis zufolge zuhause gepflegt - von Angehörigen oder einem Pflegedienst. Egal für welche Form der Pflege sich pflegebedürftige Menschen entscheiden, wenn sie einen Pflegegrad von 1 bis 5 haben, werden sie von der Pflegeversicherung unterstützt. Genau an diesem Punkt setzt die Pflegereform 2023 an.
Nachdem die Beiträge zur Pflegeversicherung zum 1. Juli 2023 angepasst und insbesondere für Menschen ohne Kinder angehoben wurden, sollen ab Januar 2024 Leistungsverbesserungen folgen. Neben einer Erhöhung des Pflegegeldes steigen unter anderem auch die Pflegesachleistungen. Wie viel Geld Pflegebedürftigen ab Januar 2024 zur Verfügung steht, lesen Sie hier.
Kurz erklärt: Was sind Pflegesachleistungen?
Pflegebedürftige Personen mit einem Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5, die zuhause versorgt werden, haben laut Paragraf 36 SGB XI Anspruch auf sogenannte Pflegesachleistungen. Gemeint sind dem Gesetz nach körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfe bei der Haushaltsführung. Dem Pflegeportal pflege.de zufolge gehört auch die pflegefachliche Anleitung von Pflegebedürftigen und Pflegenden zu den Pflegesachleistungen. Diese können übrigens nur durch einen Pflegedienst und nicht etwa von pflegenden Angehörigen übernommen werden.
Im Rahmen der Pflegesachleistungen können verschiedene Dienste in Anspruch genommen werden. Dazu zählen laut pflege.de beispielsweise die Körperpflege im Badezimmer oder im Bett, Hilfe beim An- und Entkleiden, Hilfe bei der Beschäftigung und Gestaltung des Alltags, das Zubereiten von Mahlzeiten oder etwa die Reinigung der Wohnung. Die Kosten für diese Leistungen übernimmt die Pflegekasse - egal ob gesetzlich oder privat - bis zu einem bestimmten Maximalbetrag entsprechend dem jeweiligen Pflegegrad.
Übrigens: Wenn die Pflege von Angehörigen sowie einem Pflegedienst übernommen wird, können Pflegegeld und ambulante Pflegesachleistungen kombiniert werden. Betroffenen Pflegebedürftigen stehen in diesem Fall beide Leistungen anteilig zu.
Pflegesachleistungen: Wie viel Geld steht Pflegebedürftigen aktuell zu?
Die Höhe der Pflegesachleistungen hängt vom Pflegegrad ab. Dabei haben Pflegebedürftige jeden Monat Anspruch auf ein bestimmtes Maximalbudget. Dieses wird laut pflege.de aber nicht einfach ausgezahlt, die Pflegekasse übernimmt bis zum entsprechenden Höchstbetrag je nach Pflegegrad nur die tatsächlich entstandenen Kosten.
Berechtigte Pflegebedürftige erhalten aktuell je nach Pflegegrad folgende monatliche Leistung von der Pflegekasse:
- Pflegegrad 1: kein Anspruch
- Pflegegrad 2: 724 Euro
- Pflegegrad 3: 1363 Euro
- Pflegegrad 4: 1693 Euro
- Pflegegrad 5: 2095 Euro
Erhöhung der Pflegesachleistungen: Wie viel Geld gibt es ab 2024?
Zum 1. Januar 2024 werden im Rahmen der Pflegereform 2023 beziehungsweise des Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetzes (PUEG) einige Leistungen der Pflegeversicherung verbessert. Dazu zählt auch eine Erhöhung der Pflegesachleistungen. Dem Bundesgesundheitsministerium zufolge steigt die Leistung dann um fünf Prozent. So viel Geld steht Berechtigten dann zu:
- Pflegegrad 1: kein Anspruch
- Pflegegrad 2: 761 Euro - das sind 37 Euro mehr
- Pflegegrad 3: 1432 Euro - das sind 69 Euro mehr
- Pflegegrad 4: 1778 Euro - das sind 85 Euro mehr
- Pflegegrad 5: 2200 Euro - das sind 105 Euro mehr
Nach der Erhöhung 2024 steht auch zum 1. Januar 2025 erneut eine Anpassung der Pflegesachleistungen an. Sie sollen laut pflege.de um 4,5 Prozent steigen. Für berechtigte Pflegebedürftige hätte das folgende Auswirkungen:
- Pflegegrad 1: kein Anspruch
- Pflegegrad 2: 794 Euro - das sind 33 Euro mehr
- Pflegegrad 3: 1495 Euro - das sind 63 Euro mehr
- Pflegegrad 4: 1858 Euro - das sind 80 Euro mehr
- Pflegegrad 5: 2299 Euro - das sind 99 Euro mehr
Übrigens: Wenn die Leistungen der Pflegekasse sowie Einkommen und Vermögen für die Pflegeaufwendungen nicht ausreichen, können Betroffene unter bestimmen Voraussetzungen "Hilfe zur Pflege" erhalten.