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Pflege: Pflege: Wie bekommt man eine Haushaltshilfe?

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Pflege: Wie bekommt man eine Haushaltshilfe?

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    Haushaltshilfen können Pflegebedürftige unterstützen. Die Kosten werden unter Umständen sogar übernommen.
    Haushaltshilfen können Pflegebedürftige unterstützen. Die Kosten werden unter Umständen sogar übernommen. Foto: Christin Klose, picture alliance/dpa (Symbolbild)

    Menschen, die aufgrund von gesundheitlichen Beeinträchtigungen in ihrer Selbstständigkeit oder ihren Fähigkeiten eingeschränkt und deshalb auf Hilfe angewiesen sind, gelten laut dem Bundesgesundheitsministerium (BMG) als pflegebedürftig. Diese Definition wurde mit der Einführung der fünf Pflegegrade angenommen. Häufig können Pflegebedürftige je nach dem Grad ihrer Pflegebedürftigkeit vieles trotzdem noch selbst oder benötigen nur in bestimmten Bereichen Unterstützung. Das kann zum Beispiel den Haushalt betreffen. Benötigt eine pflegebedürftige Person eine Haushaltshilfe, übernimmt die Pflegekasse in vielen Fällen die Kosten. Wann das so ist, lesen Sie hier. 

    Wann übernimmt die Pflegekasse die Kosten für die Haushaltshilfe?

    Eine Haushaltshilfe kann laut der Verbraucherzentrale sogenannte haushaltsnahe Dienstleistungen für Pflegebedürftige leisten. Gemeint sind Tätigkeiten im Haushalt wie kochen, putzen oder aufräumen, Tätigkeiten außerhalb von Haus oder Wohnung wie Gartenarbeit oder kleinere Reparaturen sowie unterstützende Tätigkeiten wie zum Beispiel die Begleitung zum Arzt oder bei einem Spaziergang, das Ausführen des Haustiers sowie die Erledigung des Einkaufs. 

    Die dabei entstehenden Kosten für eine Haushaltshilfe können laut der Verbraucherzentrale übernommen werden, insofern sie durch den Entlastungsbetrag gedeckt sind. Dem BMG zufolge steht der Entlastungsbetrag in Höhe von monatlich 125 Euro Pflegebedürftigen aller Pflegegrade zu, wenn sie zuhause gepflegt werden. Dabei ist die Leistung allerdings zweckgebunden einzusetzen - zum Beispiel für "Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag". Unter diesen Punkt fällt auch eine Haushaltshilfe. 

    Hier ist allerdings Vorsicht geboten. Die Verbraucherzentrale weist darauf hin, dass die gesetzliche oder private Pflegekasse die Kosten für eine Haushaltshilfe über den Entlastungsbetrag nur übernimmt, wenn der Anbieter eine landesrechtliche Zulassung hat. Die Voraussetzungen dafür variieren allerdings von Bundesland zu Bundesland. So kann es sein, dass bestimmte Arbeiten im Haushalt in einem Bundesland übernommen werden, in einem anderen aber nicht unter die Einsatzmöglichkeiten des Entlastungsbetrags fallen beziehungsweise nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen gelten. So gelten laut dem Bayerischen Gesundheitsministerium etwa Gartenarbeit und Schneeräumen in Bayern nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen. Wer sich unsicher ist, sollte bei der Pflegekasse nachfragen, was übernommen wird. 

    Übrigens: Pflegebedürftige können laut der Verbraucherzentrale ab Pflegegrad 2 und insofern ein Anspruch besteht, auch das Pflegegeld oder die Pflegesachleistungen für eine Haushaltshilfe nutzen. Letzteres geht allerdings nur, wenn ein Pflegedienst mit der Aufgabe betraut ist und dieser einen Versorgungsvertrag mit der Pflegekasse geschlossen hat. In der Theorie ist das möglich, in der Praxis fehlt allerdings vielen ambulanten Pflegediensten das Personal, um hauswirtschaftliche Leistungen überhaupt anbieten zu können.

    Haushaltshilfe in der Pflege: Wie werden die Kosten erstattet?

    Anders als beispielsweise das Pflegegeld wird der Entlastungsbetrag laut der Verbraucherzentrale nicht automatisch jeden Monat ausgezahlt. Es handelt sich nämlich um einen Kostenerstattungsanspruch. Um die Kosten für eine Haushaltshilfe über den Entlastungsbetrag erstattet zu bekommen, müssen Pflegebedürftige zunächst in Vorkasse gehen und anschließend bei der Pflegeversicherung die Rechnung zur Kostenerstattung einreichen. Rechnungen sollten also sorgfältig aufgehoben werden. 

    Wer für die Übernahme der Haushaltshilfe-Kosten nicht erst auf die Erstattung warten möchte, kann dem Anbieter der haushaltsnahen Dienstleistungen eine sogenannte Abtretungserklärung geben. Bietet ein Anbieter das an, rechnet dieser laut der Verbraucherzentrale anschließend direkt mit der Pflegekasse ab. Pflegebedürftige müssen dann nicht mehr in Vorkasse gehen, können der Verbraucherzentrale zufolge allerdings auch leichter den Überblick über die Kosten sowie das verbleibende Budget des Entlastungsbetrags verlieren. 

    Wird der Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro in einem Monat nicht vollständig aufgebraucht, wird der Restbetrag laut dem BMG übrigens auf den Folgemonat übertragen. Auch am Jahresende noch nicht aufgebrauchte Beträge verfallen nicht direkt. Sie können noch bis zum 30. Juni des Folgejahres genutzt werden. Insgesamt steht Pflegebedürftigen in häuslicher Pflege pro Jahr also ein Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 1500 Euro zu.

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