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Pflege: Kurzzeitpflege: Was ist das und welche Leistung steht Pflegebedürftigen zu?

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Kurzzeitpflege: Was ist das und welche Leistung steht Pflegebedürftigen zu?

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    Kurzzeitpflege kann über die Pflegekasse beantragt werden.
    Kurzzeitpflege kann über die Pflegekasse beantragt werden. Foto: Angelika Warmuth, dpa (Symbolbild)

    Werden Angehörige oder Menschen, die einem nahestehen, pflegebedürftig, entscheiden sich viele Familien, Freunde oder Bekannte dafür, diese Personen zuhause in einem vertrauten Umfeld selbst zu pflegen. Doch auch das kann manchmal zu viel werden oder nicht gleich ab Beginn der Pflegebedürftigkeit möglich sein. In solchen Fällen soll die Kurzzeitpflege helfen. Dem Bundesgesundheitsministerium zufolge sind viele Pflegebedürftige nämlich nur für eine begrenzte Zeit auf vollstationäre Pflege angewiesen, etwa wenn Krisensituationen in der häuslichen Pflege überbrückt werden müssen oder im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt.

    Wie pflegende Angehörige durch die Kurzzeitpflege unterstützt werden, welche Voraussetzungen gelten, welche Kosten übernommen werden und was sich mit der Pflegereform 2023 ändert, lesen Sie hier.

    Was ist die Kurzeitpflege und wie lange kann sie in Anspruch genommen werden?

    Ist die Pflege zuhause für einen begrenzten Zeitraum nicht oder noch nicht möglich, können pflegebedürftige Personen beziehungsweise deren pflegende Angehörige die Kurzzeitpflege als Leistung der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen.

    Für eine Dauer von maximal acht Wochen pro Jahr werden Pflegebedürftige dann laut dem Pflegeportal pflege.de in einer vollstationären Pflegeeinrichtung untergebracht. Für diese Zeit übernimmt die Pflegekasse einen Teil der Unterbringungskosten.

    Nötig kann die Kurzzeitpflege zum Beispiel nach einem Krankenhausaufenthalt sein, weil die Pflegeperson die zeitweise besonders intensive Pflege nicht leisten kann. Weitere Gründe können etwa Krankheit oder Urlaub der pflegenden Angehörigen sein. Aber auch Umbauarbeiten oder die Suche nach einer langfristigen stationären Unterbringung können laut pflege.de eine Kurzzeitpflege nötig machen.

    Welche Voraussetzungen gelten für die Kurzzeitpflege?

    Die Kurzzeitpflege kann laut dem Bundesgesundheitsministerium von Pflegebedürftigen ab dem Pflegegrad 2 als Leistung der Pflegeversicherung in Anspruch genommen werden. Weitere Voraussetzungen gibt es nicht.

    Übrigens: Für pflegebedürftige Personen mit Pflegegrad 1 wird die Kurzzeitpflege nicht übernommen. Aber sie können sich über den Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro pro Monat, also höchstens 1500 Euro pro Jahr, Unterstützung sichern. Dem Ministerium zufolge steht dieser Betrag auch den Pflegegraden 2 bis 5 zu. Diese Pflegebedürftigen können diesen zusätzlich für Leistungen der Kurzzeitpflege nutzen.

    Welche Kosten werden bei der Kurzzeitpflege übernommen?

    Während die meisten Leistungen der Pflegeversicherung je nach Pflegegrad unterschiedlich hoch sind, wie etwa das Pflegegeld, gibt es bei der Kurzzeitpflege keine Unterschiede. Laut dem Bundesgesundheitsministerium steht allen Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 die gleiche Leistung zu. Für die Kurzzeitpflege können demnach Leistungen von bis zu 1774 Euro für bis zu acht Wochen pro Jahr in Anspruch genommen werden.

    Zudem können laut dem Ministerium auch noch nicht in Anspruch genommene Mittel der Verhinderungspflege für Leistungen der Kurzzeitpflege genutzt werden. So kann der Leistungsbetrag auf insgesamt bis zu 3386 Euro pro Jahr erhöht werden.

    Übrigens wird das Pflegegeld oder anteilige Pflegegeld während der vollstationären Pflege dem Gesundheitsministerium zufolge für bis zu acht Wochen pro Jahr - also für die gesamte Dauer der geförderten Kurzzeitpflege - zur Hälfte weitergezahlt.

    Grundsätzlich können die Kosten der Kurzzeitpflege in einem Pflegeheim laut pflege.de in drei Posten aufgeteilt werden: Pflegekosten, Unterbringung und Verpflegung sowie Investitionskosten etwa für die Instandhaltung. Von der Pflegekasse bezuschusst werden nur die anfallenden Pflegekosten, die dem Pflegeportal zufolge aber auch den größten Kostenpunkt ausmachen.

    Kurzzeitpflege: Gibt es einen Eigenanteil?

    Neben den Pflegekosten fallen bei der vollstationären Unterbringung einer pflegebedürftigen Person auch Kosten für die Unterbringung und Verpflegung sowie Investitionskosten an. Diese werden nicht von der Pflegekasse übernommen und müssen laut pflege.de selbst gezahlt werden. Sie machen also den Eigenanteil aus.

    Doch der Eigenanteil muss nicht unbedingt aus der eigenen Tasche gezahlt werden. Dem Pflegeportal zufolge kann etwa der Entlastungsbetrag - dieser entspricht einer Höhe von bis zu 125 Euro pro Monat - genutzt werden, um den Eigenanteil zu finanzieren.

    Kurzzeitpflege beantragen: Worauf ist zu achten?

    Den Antrag auf Kurzzeitpflege können laut pflege.de entweder die Angehörigen oder die pflegebedürftige Person selbst bei der zuständigen Pflegekasse stellen. Bei dieser sind auch die entsprechenden Formulare zu bekommen. Der Antrag umfasst dem Pflegeportal zufolge Angaben zur pflegebedürftigen Person, den Grund und den benötigten Zeitraum für die Kurzzeitpflege, die bevorzugte Pflegeeinrichtung sowie Angaben zur Finanzierung. Grundsätzlich sei das Ausfüllen der Anträge "sehr simpel". Falls dennoch Unterstützung benötigt wird, gibt es diese bei den Pflege- und Krankenkassen, Sozial- und Pflegediensten sowie den Sozialdiensten von Krankenhäusern.

    Verhinderungspflege und Entlastungsbudget: Was ändert sich bei der Kurzzeitpflege?

    Mit der Pflegereform 2023 ändert sich in der Pflege einiges. Unter anderem wird ein Entlastungsbudget für pflegende Angehörige eingeführt. Laut Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach soll es für "eine deutliche Entlastung in der Kurzzeit- und in der Verhinderungspflege" sorgen, denn die Finanzierung wird vereinheitlicht. Statt zwei getrennten Budgets wird es ab Einführung des Entlastungsbudgets einen gemeinsamen Topf für die Finanzierung von Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege geben.

    Das Entlastungsbudget wird dem Bundestag zufolge zum 1. Juli 2025 wirksam und hat dann einen Gesamtumfang von 3539 Euro. Gegenüber bisher 3386 Euro, wenn die Leistungen von Kurzzeit- und Verhinderungspflege zusammengelegt werden, sind das dann 153 Euro mehr, die Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen dann zur Verfügung stehen.

    Einige Pflegebedürftige können schon seit 1. Januar 2024 auf das Entlastungsbudget zugreifen. Für junge Pflegebedürftige bis 25 Jahre und mit Pflegegrad 4 oder 5 wurde die Einführung laut dem Bundesgesundheitsministerium nämlich vorgezogen. 

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