Die Pflegereform 2023 hat im vergangenen Jahr bereits Änderungen - etwa höhere Beiträge zur Pflegeversicherung - mit sich gebracht. Auch 2024 hat sich in der Pflege einiges geändert. So wurden etwa die Leistungsbeträge für das Pflegegeld sowie die Pflegesachleistungen um fünf Prozent erhöht. Eine weitere Erhöhung steht dem Bundesgesundheitsministerium (BMG) zufolge ab Januar 2025 an. Es ist vorgesehen, "dass alle Leistungsbeträge der Pflegeversicherung zum 1. Januar 2025 - sowohl im häuslichen wie auch im teil- und vollstationären Bereich - in Höhe von 4,5 Prozent ansteigen", erklärt uns eine Sprecherin des BMG auf Nachfrage. Was bedeutet das aber genau und welche Leistungen sollen erhöht werden?
Pflege 2025: Welche Leistungen werden im Januar angepasst?
Geht es um die geplanten Erhöhungen zum 1. Januar 2025, spricht das BMG lediglich von "allen Leistungsbeträgen der Pflegeversicherung". Gemeint sind damit die Geld- und Sachleistungen. Zudem wird zwischen häuslicher Pflege sowie der teil- und vollstationären Pflege unterschieden. Was gehört aber alles dazu und was nicht?
Grundsätzlich gehören "alle Leistungen der Pflegeversicherung" mit dazu, erklärt Lara Röder, Pressereferentin vom Pflegeportal pflege.de, auf Nachfrage. Beispielhaft nennt sie Pflegehilfsmittel zum Verbrauch, Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege, wohnumfeldverbessernde Maßnahmen sowie Zuschüsse zu ambulanten Wohngruppen. Aber: "Technische Hilfsmittel fallen allerdings nicht darunter, weil diese unter das Kostenerstattungs- bzw. Zuzahlungsprinzip fallen."
Diese Pflegeleistungen aus der Leitungsübersicht des BMG werden zum 1. Januar 2025 erhöht und angepasst:
- Pflegegeld
- Pflegesachleistungen
- Tages- und Nachtpflege
- Kurzzeitpflege
- Verhinderungspflege
- Vollstationäre Pflege
- Entlastungsbetrag
- Pflegehilfsmittel zum Verbrauch
- Zuschuss zur Wohnraumanpassung
- Wohngruppenzuschlag
Übrigens: Nach der Erhöhung 2025 sollen die Leistungen der Pflegeversicherung alle drei Jahre an die Inflation angepasst werden. Die nächste Erhöhung steht also am 1. Januar 2028 an. Wie hoch diese ausfallen wird, ist allerdings noch nicht bekannt.
Pflegegeld-Erhöhung: Wie hoch ist es ab Januar 2025?
Das Pflegegeld wurde bereits zum 1. Januar 2024 um fünf Prozent erhöht. Nun steigt es gemeinsam mit den restlichen Pflegeleistungen um 4,5 Prozent. Anspruch auf die Leistung haben laut dem BMG Pflegebedürftige, die zu Hause beispielsweise von Angehörigen gepflegt werden und mindestens Pflegegrad 2 haben. Mit Pflegegrad 1 besteht demnach kein Anspruch.
So steigt das Pflegegeld zum 1. Januar 2025:
Pflegebedarf | Pflegegeld 2024 | Pflegegeld 2025 |
Pflegegrad 1 | kein Anspruch | kein Anspruch |
Pflegegrad 2 | 332 Euro | 347 Euro |
Pflegegrad 3 | 573 Euro | 598 Euro |
Pflegegrad 4 | 765 Euro | 799 Euro |
Pflegegrad 5 | 947 Euro | 989 Euro |
Erhöhung der Pflegesachleistungen: Wie viel Geld gibt es ab 2025?
Genau wie beim Pflegegeld, besteht auch bei den Pflegesachleistungen in häuslicher Pflege erst Anspruch ab Pflegegrad 2. Eingesetzt werden kann die Leistung für die Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst. Zuletzt erhöht wurde sie im Januar 2024.
So steigt die Pflegesachleistung zum 1. Januar 2025:
Pflegebedarf | Pflegesachleistung 2024 | Pflegesachleistung 2025 |
Pflegegrad 1 | kein Anspruch | kein Anspruch |
Pflegegrad 2 | 761 Euro | 795 Euro |
Pflegegrad 3 | 1432 Euro | 1496 Euro |
Pflegegrad 4 | 1778 Euro | 1858 Euro |
Pflegegrad 5 | 2200 Euro | 2299 Euro |
Übrigens: Da sowohl das Pflegegeld als auch die Pflegesachleistungen um 4,5 Prozent erhöht werden, steigt auch die sogenannte Kombinationsleistung. Pflegebedürftige, die den Betrag der Pflegesachleistung nicht vollständig ausschöpfen und zudem auch Anspruch auf Pflegegeld haben, können dieses laut dem BMG mit der Kombinationsleistung anteilig ausgezahlt bekommen.
Erhöhung der Tages- und Nachtpflege: Wie hoch ist die Leistung ab 2025?
Die Tages- und Nachtpflege zählt zur teilstationären Pflege und wird tagsüber oder nachts geleistet. Laut dem BMG soll sie die häusliche Pflege ergänzen, wenn diese sonst nicht im nötigen Umfang geleistet werden kann. Anspruch auf die Leistung besteht ebenfalls erst ab Pflegegrad 2.
So steigt die Tages- und Nachtpflege zum 1. Januar 2025:
Pflegebedarf | Tages- und Nachtpflege 2024 | Tages- und Nachtpflege 2025 |
Pflegegrad 1 | kein Anspruch | kein Anspruch |
Pflegegrad 2 | 689 Euro | 720 Euro |
Pflegegrad 3 | 1298 Euro | 1356 Euro |
Pflegegrad 4 | 1612 Euro | 1685 Euro |
Pflegegrad 5 | 1995 Euro | 2085 Euro |
Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege: Was ändert sich 2025? - Entlastungsbudget erklärt
Sowohl die Kurzzeitpflege als auch die Verhinderungspflege stehen laut dem BMG Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 zu. Auch diese Leistungen sollen die häusliche Pflege ergänzen beziehungsweise ersetzen. Die Leistungshöhe richtet sich allerdings nicht nach dem Pflegegrad, sondern ist festgesetzt.
Aktuell können Pflegebedürftige pro Jahr bis zu 1774 Euro für bis zu acht Wochen Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen. Diese Summe kann mit nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Verhinderungspflege ergänzt und auf bis zu 3386 Euro aufgestockt werden. Für die Verhinderungspflege können Pflegebedürftige pro Jahr bis zu 1612 Euro für bis zu sechs Wochen in Anspruch nehmen. Auch hier kann die Finanzierung kombiniert und die Summe aufgestockt werden - auf bis zu 2418 Euro. Aus nicht genutzten Mitteln der Kurzzeitpflege können nämlich maximal 806 Euro übertragen werden.
Wenn beide Leistungen zum 1. Januar 2025 um 4,5 Prozent steigen, stehen für die Kurzzeitpflege maximal 1854 Euro und für die Verhinderungspflege maximal 1685 Euro zur Verfügung.
Eine weitere Neuerung folgt anschließend zum 1. Juli 2025. Dann wird die Finanzierung beider Leistungen laut dem BMG mit Einführung des Entlastungsbudgets erleichtert. Sie werden dann aus einem Topf gezahlt - ohne komplizierte Übertragungsregeln. Für die Kurzzeitpflege und die Verhinderungspflege stehen dann zusammen 3539 Euro zur Verfügung.
Übrigens: Junge Pflegebedürftige mit einem Pflegegrad 4 oder 5 können die Leistung schon seit diesem Jahr nutzen. Für diese Gruppe wurde das Entlastungsbudget vorzeitig eingeführt.
Vollstationäre Pflege ab 2025: Wie hoch ist die Leistung ab Januar?
Die Pflege in Pflegeheimen gilt als besonders teuer. Für Pflegebedürftige dürfte die anstehende Erhöhung daher ein Lichtblick sein. Für die vollstationäre Pflege zahlt die Pflegeversicherung laut dem BMG ab Pflegegrad 2 eine pauschale Leistung je nach Pflegegrad. Auch diese steigt zum 1. Januar 2025.
So fällt die Erhöhung 2025 für die vollstationäre Pflege aus:
Pflegebedarf | vollstationäre Pflege 2024 | vollstationäre Pflege 2025 |
Pflegegrad 1 | kein Anspruch | kein Anspruch |
Pflegegrad 2 | 770 Euro | 805 Euro |
Pflegegrad 3 | 1262 Euro | 1319 Euro |
Pflegegrad 4 | 1775 Euro | 1855 Euro |
Pflegegrad 5 | 2005 Euro | 2095 Euro |
Entlastungsbetrag steigt: Wie hoch fällt die Erhöhung 2025 aus?
Der Entlastungsbetrag richtet sich laut dem BMG an alle Pflegebedürftigen - auch mit Pflegegrad 1. Ihnen stehen aktuell monatlich 125 Euro, also im Jahr insgesamt 1500 Euro zur Verfügung. Dabei ist der Betrag zweckgebunden für Leistungen zur Entlastung pflegender Angehöriger sowie zur Förderung der Selbstständigkeit und Selbstbestimmtheit Pflegebedürftiger einzusetzen. Die Leistung muss allerdings nicht monatlich aufgebraucht werden, Restbeträge können in die Folgemonate übertragen werden.
Mit einer Erhöhung um 4,5 Prozent steigt der Entlastungsbetrag in der Pflege zum 1. Januar 2025 um rund 6 Euro auf 131 Euro. Pro Jahr hätten Pflegebedürftige dann Anspruch auf Leistungen in Höhe von 1572 Euro.
Aber: Rundet man beim Rechnen nicht, steigt der Entlastungsbetrag nur um 5,63 Euro auf 130,63 Euro. Pro Jahr würden dann nur 1567,56 Euro zur Verfügung stehen, also 4,44 Euro weniger. Die genauen Zahlen hat das BMG noch nicht bekanntgegeben.
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch ab 2025: Wie viel Geld steht Pflegebedürftigen zur Verfügung?
Pflegehilfsmittel sollen die Pflege zu Hause laut dem BMG erleichtern. Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel können etwa Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel oder Betteinlagen sein. Die Pflegeversicherung übernimmt die Kosten dafür monatlich in Höhe von bis zu 40 Euro. Mit einer Erhöhung um 4,5 Prozent steigt dieser Betrag zum 1. Januar 2025 auf 42 Euro.
Übrigens: Pflegehilfsmittel zum Verbrauch können auch in Form von Pflegepaketen bestellt werden, Pflegebedürftige sollten sich allerdings vor Betrug schützen.
Zuschuss zur Wohnraumanpassung: Wie viel Geld gibt es ab 2025?
Pflegebedürftige mit den Pflegegraden von 1 bis 5 können laut dem BMG einen Zuschuss für Anpassungsmaßnahmen bekommen, wenn dadurch die häusliche Pflege in der Wohnung ermöglicht oder erheblich erleichtert wird oder die pflegebedürftige Person dadurch selbstständiger leben kann. Aktuell wird die Wohnungsanpassung mit bis zu 4000 Euro bezuschusst. Mit der Erhöhung um 4,5 Prozent steigt dieser Betrag um 180 Euro auf 4180 Euro an.
Wohngruppenzuschlag steigt: Wie hoch ist er ab Januar 2025?
WGs - kurz für Wohngemeinschaften - kennen die meisten nur aus Studienzeiten, doch auch pflegebedürftige Menschen können laut dem BMG ambulant betreute Wohngruppen bilden. Pflege-WGs werden von der Pflegeversicherung besonders gefördert. Daher können Pflegebedürftige, die Pflegegeld, Pflegesachleistungen, die Kombinationsleistung oder den Entlastungsbetrag beziehen und in einer Pflege-WG leben, einen Wohngruppenzuschlag bekommen. Dieser beträgt aktuell pauschal und unabhängig vom Pflegegrad 214 Euro pro Monat. Mit der geplanten Erhöhung um 4,5 Prozent zum 1. Januar 2025 steigt dieser Betrag auf 224 Euro.
Hinweis: Wie eine Sprecherin des BMG uns auf Nachfrage erklärt hat, sollen die neuen Leistungsbeträge der Pflegeversicherung, die ab Januar 2025 gelten, vom BMG im Bundesanzeiger bekannt gemacht werden. Aktuell liegen aber noch keine offiziellen Zahlen vor. Daher basieren die Angaben auf unserer eigenen Rechnung, ausgehend von einer Erhöhung um 4,5 Prozent und der aktuellen Leistungshöhe. Wir haben die Beträge auf ganze Euro gerundet. Für die Richtigkeit übernehmen wir keine Gewähr.