Weiter mit Tracking durch Dritte

Besuchen Sie unsere Website mit externen Inhalten, personalisierter Werbung und Werbetracking durch Dritte. Details und Informationen zu Cookies, Verarbeitungszwecken sowie Ihrer jederzeitigen Widerrufsmöglichkeit finden Sie in der Datenschutzerklärung und in den Privatsphäre-Einstellungen.

Weiter mit dem PUR-Abo

Nutzen Sie unser Angebot ohne Werbetracking durch Dritte für 4,99 Euro/Monat. Kunden mit einem bestehenden Abo (Tageszeitung, e-Paper oder PLUS) zahlen nur 0,99 Euro/Monat. Informationen zur Datenverarbeitung im Rahmen des PUR-Abos finden Sie in der Datenschutzerklärung.

Zum Angebot Bereits PUR-Abonnent? Hier anmelden

Einwilligung: Durch das Klicken des "Akzeptieren und weiter"-Buttons stimmen Sie der Verarbeitung der auf Ihrem Gerät bzw. Ihrer Endeinrichtung gespeicherten Daten wie z.B. persönlichen Identifikatoren oder IP-Adressen für die beschriebenen Verarbeitungszwecke gem. § 25 Abs. 1 TTDSG sowie Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO durch uns und unsere bis zu 220 Partner zu. Darüber hinaus nehmen Sie Kenntnis davon, dass mit ihrer Einwilligung ihre Daten auch in Staaten außerhalb der EU mit einem niedrigeren Datenschutz-Niveau verarbeitet werden können.

Tracking durch Dritte: Zur Finanzierung unseres journalistischen Angebots spielen wir Ihnen Werbung aus, die von Drittanbietern kommt. Zu diesem Zweck setzen diese Dienste Tracking-Technologien ein. Hierbei werden auf Ihrem Gerät Cookies gespeichert und ausgelesen oder Informationen wie die Gerätekennung abgerufen, um Anzeigen und Inhalte über verschiedene Websites hinweg basierend auf einem Profil und der Nutzungshistorie personalisiert auszuspielen.

Externe Inhalte: Zur Ergänzung unserer redaktionellen Texte, nutzen wir in unseren Angeboten externe Inhalte und Dienste Dritter („Embeds“) wie interaktive Grafiken, Videos oder Podcasts. Die Anbieter, von denen wir diese externen Inhalten und Dienste beziehen, können ggf. Informationen auf Ihrem Gerät speichern oder abrufen und Ihre personenbezogenen Daten erheben und verarbeiten.

Verarbeitungszwecke: Personalisierte Werbung mit Profilbildung, externe Inhalte anzeigen, Optimierung des Angebots (Nutzungsanalyse, Marktforschung, A/B-Testing, Inhaltsempfehlungen), technisch erforderliche Cookies oder vergleichbare Technologien. Die Verarbeitungszwecke für unsere Partner sind insbesondere:
Informationen auf einem Gerät speichern und/oder abrufen

Für die Ihnen angezeigten Verarbeitungszwecke können Cookies, Gerätekennungen oder andere Informationen auf Ihrem Gerät gespeichert oder abgerufen werden.

Personalisierte Anzeigen und Inhalte, Anzeigen und Inhaltsmessungen, Erkenntnisse über Zielgruppen und Produktentwicklungen

Anzeigen und Inhalte können basierend auf einem Profil personalisiert werden. Es können mehr Daten hinzugefügt werden, um Anzeigen und Inhalte besser zu personalisieren. Die Performance von Anzeigen und Inhalten kann gemessen werden. Erkenntnisse über Zielgruppen, die die Anzeigen und Inhalte betrachtet haben, können abgeleitet werden. Daten können verwendet werden, um Benutzerfreundlichkeit, Systeme und Software aufzubauen oder zu verbessern.

▌▉▍▉▉▍▉▌▌▉▍▉▌ ▉▌▌▉▍▉▌▌▉▍▉▍▉▍ ;▌▉▍▉▉▍▉▌▌▉▍▉▌
  1. Startseite
  2. Geld & Leben
  3. Nützt Zahlern wie Empfängern: Unterhaltszahlungen absetzen: So sparen Sie Steuern

Nützt Zahlern wie Empfängern
02.07.2024

Unterhaltszahlungen absetzen: So sparen Sie Steuern

Bekommt der Nachwuchs noch Kindergeld? In diesem Fall sind Unterhaltszahlungen nicht steuerlich absetzbar.
Foto: Zacharie Scheurer/dpa-tmn

Ob Ex-Partner, Kind im Studium oder die Eltern: Wer anderen finanziell unter die Arme greift, kann sich das Geld zum Teil zurückholen. Wie Sie Unterhaltszahlungen bei der Steuererklärung absetzen.

Berlin/Alpirsbach (dpa/tmn) – Wenn es um Unterhalt geht, denken die meisten Menschen zuerst an den oder die Ex. Doch das ist nur eine Seite der Medaille. 

"Es lohnt sich, beim Ausfüllen der Steuererklärung auch an das Thema Unterhalt und an die Unterstützung von engen Familienangehörigen zu denken", sagt Isabell Pohlmann von der Stiftung Warentest.

Denn vorstellbar sind viele Situationen: Etwa, wenn die Tochter der Mutter etwas zur Rente dazugibt. Oder wenn der erwachsene Sohn für einige Monate wieder zu Hause bei den Eltern einzieht. Dann kann es sich durchaus lohnen, solche Zahlungen beim Finanzamt geltend zu machen.

Für welchen Personenkreis kann ich Unterhalt absetzen?

Neben dem Unterhalt für Ex-Partner ist auch der Unterhalt absetzbar, der an Verwandte in gerader Linie geleistet wird. Also zum Beispiel an Kinder und Enkel oder an Eltern und Großeltern. "Für Personen, für die man Kindergeld bekommt, kann man allerdings keinen Unterhalt absetzen", sagt Alfred Buchholz, Beratungsstellenleiter bei der Vereinigten Lohnsteuerhilfe (VLH).

Unter bestimmten Voraussetzungen kann es laut der Stiftung Warentest auch möglich sein, dass Zahlungen an andere Verwandte wie Geschwister steuermindernd anerkannt werden, wenn diese in Existenznot geraten sind. In dem Fall wird das Finanzamt aber sehr genau prüfen, wie die wirtschaftlichen Verhältnisse sind. Unterhaltszahlungen zum Beispiel an Geflüchtete sind nicht absetzbar.

Wie viel Unterhalt kann ich steuerlich geltend machen?

Innerhalb der Familie erkennt das Finanzamt Geld- und Sachleistungen bis zur Höhe des Grundfreibetrags an. Also 10.908 Euro pro Jahr für 2023 beziehungsweise 11.604 Euro für 2024. Alles, was bis zu diesem Betrag an Unterhalt gezahlt wird, kann im Grunde abgesetzt werden. Zusätzlich können noch die Basisbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abgesetzt werden, sofern der oder die Unterhaltspflichtige diese übernommen hat.

Wichtig: Der oder die Unterstützte muss auch wirklich bedürftig sein, Kindergeld darf wie schon erwähnt keines mehr für den Unterstützten fließen. Zudem sind Unterhaltsempfänger zunächst einmal in der Pflicht, sich ihren Unterhalt selbst zu verdienen. Wird diese sogenannte Erwerbsobliegenheitspflicht verletzt, erkennt das Finanzamt die Unterhaltszahlungen unter Umständen nicht an. 

Hat der Empfänger oder die Empfängerin eigene Einkünfte - etwa in Form von Rente, Arbeitslohn, Bafög oder Bürgergeld -, will der Fiskus darüber informiert werden. Der Grund: "Das Einkommen und die Bezüge verringern den absetzbaren Unterhalt", sagt Buchholz - zumindest, sofern diese gewisse Freibeträge übersteigen.

Naturalien statt Geld: Kann auch der Wiedereinzug der Kinder bei den Eltern als Unterhaltsleistung gelten?

Ja. In diesem Fall können Eltern den vollen Grundfreibetrag nutzen, also einfach den Maximalbeitrag von 10.908 (2023) bzw. 11.604 Euro (2024) steuerlich geltend machen. Und zwar ohne Nachweis konkreter Aufwendungen. "Sie müssen diesen Maximalbetrag aber umrechnen, falls Ihr Kind nur einige Monate bei Ihnen wohnt", sagt Buchholz. Dafür wird der Maximalbetrag zunächst durch 12 geteilt und dann mit der Anzahl der Monate multipliziert, in denen das Kind wieder bei den Eltern gewohnt hat.

Und natürlich gilt auch hier: Einkommen und Bezüge des oder der Unterstützten werden vom Höchstbetrag abgezogen, der steuerlich geltend gemacht werden kann. 

Beispiel: Eine Studentin, 26 Jahre alt, ist 2023 vorübergehend wieder bei den Eltern eingezogen. Sie hat bei einem Minijob 325 Euro pro Monat verdient, also 3.900 Euro im Jahr. Damit liegt sie um 3.276 Euro über der abziehbaren Pauschale von 624 Euro. Weitere 180 Euro dürfen in Abzug gebracht werden, weil der pauschal versteuerte Verdienst zu den Bezügen gehört. Verbleiben 3.096 Euro. Dieser Betrag muss nun vom Maximalbetrag abgezogen werden: Für 2023 könnten die Eltern also 7.812 Euro an Unterhalt geltend machen, für 2024 8.508 Euro.

Und wie setzt man Unterhaltszahlungen an Ex-Partner ab - Stichwort Realsplitting?

Bei Unterhaltszahlungen an den oder die Ex fließt das Geld nicht an Verwandte in gerader Linie. Darum gibt es für die steuerliche Absetzbarkeit dieser Unterstützungszahlungen andere Regelungen. Ex-Partner können sich entweder für das sogenannte Realsplitting entscheiden - dafür müssen sie sich einig sein. 

Oder aber der Unterhaltszahlende macht die Leistungen als außergewöhnliche Belastungen geltend. Hierfür braucht es die Zustimmung des Ex-Partners zwar nicht, die Zahlungen sind aber in vielen Fällen nicht in voller Höhe absetzbar. 

Mit dem Realsplitting kann der oder die Unterhaltspflichtige bis zu 13.805 Euro pro Jahr steuerlich geltend machen. Auch hier kommen gegebenenfalls noch übernommene Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung hinzu. Der Vorteil beim Realsplitting ist, dass es keine Kürzungen gibt wie bei den außergewöhnlichen Belastungen - etwa weil der Unterhaltsempfänger eigene Einkünfte hat oder weil die Zahlungen die zumutbare Belastungsgrenze noch nicht übersteigen. 

Beim Realsplitting gilt: "Wenn ich 10.000 Euro an Unterhalt zahle, kann ich auch 10.000 Euro in meiner Steuererklärung ansetzen", sagt Buchholz.

Der Empfänger oder die Empfängerin müssen den erhaltenen Unterhalt allerdings ihrerseits versteuern. "Normalerweise wird aber vertraglich vereinbart, dass der Unterhaltszahlende diesen Steuernachteil wieder ausgleicht", sagt Buchholz. Es sei durchaus Usus, das schon direkt in der Scheidungsvereinbarung festzuhalten.

Welche Formulare brauche ich bei der Steuererklärung?

Für das Realsplitting müssen Sie die Anlage Sonderausgaben ausfüllen, außerdem die Anlage U. Mit dieser beantragen Sie, dass die Unterhaltszahlungen an den oder die Ex plus mögliche übernommene Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung als Sonderausgaben berücksichtigt werden. "Der oder die andere wiederum muss in der Anlage U im Abschnitt B der Versteuerung zustimmen", sagt Isabell Pohlmann. Die Zustimmung gilt dabei bis auf Widerruf.

Unterhaltszahlungen innerhalb der Familie machen Sie hingegen in der Anlage Unterhalt geltend. Hier tragen Sie zum einen die Höhe Ihrer Unterhaltszahlungen sowie gezahlte Versicherungsbeiträge ein, zum anderen die Angaben zu den Einkünften der unterstützten Person, um deren Bedürftigkeit nachzuweisen. 

Die Anlage Unterhalt braucht es auch dann, wenn sich Ex-Partner nicht auf das Realsplitting einigen können und die Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden sollen.

Themen folgen

Sie haben nicht die Berechtigung zu kommentieren. Bitte beachten Sie, dass Sie als Einzelperson angemeldet sein müssen, um kommentieren zu können. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an moderator@augsburger-allgemeine.de.

Bitte melden Sie sich an, um mit zu diskutieren.