In Deutschland gibt es einen allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn. Diese sogenannte Lohnuntergrenze darf laut dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) nicht unterschritten werden. Aktuell liegt der Mindestlohn bei 12,41 Euro pro Stunde und wurde zuletzt am 1. Januar 2024 erhöht. Zum Jahreswechsel 2025 soll er auf 12,82 Euro steigen.
In der Pflege gilt der allgemeine Mindestlohn nicht. Hier gibt es einen eigenen Mindestlohn, es gilt also der gesetzliche Pflege-Mindestlohn, der zuletzt am 1. Mai 2024 erhöht wurde.
Warum gibt es einen eigenen Mindestlohn in der Pflege?
Den gesetzlichen Pflege-Mindestlohn gibt es laut dem Bundesgesundheitsministerium (BMG) in der Alten- und Langzeitpflege bereits seit August 2010. Seit Januar 2015 gilt dieser auch für die ambulante Krankenpflege. Hintergrund für die Einführung war laut dem Deutschen Medizinrechenzentrum (DMRZ) unter anderem Lohn- und Altersarmut zu verhindern und die Pflege in Deutschland zu stärken.
Den allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn gibt es dem BMG zufolge erst seit 2015. Er greift, wenn die aktuelle sechste Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen in der Pflegebranche (6. PflegeArbbV) nicht gilt - zum Beispiel in Privathaushalten. Der Pflege-Mindestlohn wurde mit Einführung des allgemeinen Mindestlohns laut dem DMRZ unter anderem auch deswegen nicht abgeschafft, weil dieser höher ist und die Pflege weiter gestärkt werden sollte.
Übrigens: Am 1. September 2022 ist das Tariftreuegesetz in Kraft getreten. Laut dem BMG werden seitdem nur noch Pflegeeinrichtungen zur Versorgung zugelassen, die ihre Pflege- und Betreuungskräfte nach Tarif, den kirchenarbeitsrechtlichen Regelungen oder mindestens angelehnt an diese entlohnen. Laut dem Pflegeschutzbund BIVA wurden im Zuge des Gesetzes auch neue Untergrenzen in Form von Pflege-Mindestlöhnen festgelegt.
Wie hoch ist der Pflege-Mindestlohn seit 1. Mai 2024?
In der Pflege gibt es nicht nur den einen Mindestlohn. Laut dem DMRZ wird dieser seit Juli 2021 in drei Qualitätsstufen gesplittet. Diese sind:
- Pflegehilfskräfte
- qualifizierte Pflegehilfskräfte mit mindestens einer einjährigen Ausbildung und entsprechende Tätigkeit
- Pflegefachkräfte
Zum 1. Mai 2024 wurden die Mindestlöhne in der Pflege laut Verdi zwischen 6,8 und 9,5 Prozent erhöht. Das bedeutet je nach Qualitätsstufe eine Erhöhung um 1,35 Euro oder 1,25 Euro. Der Bundesregierung zufolge gelten nun die folgenden Mindestlöhne in der Pflege:
- Pflegehilfskräfte: 15,50 Euro (zuvor 14,15 Euro)
- Qualifizierte Pflegehilfskräfte: 16,50 Euro (zuvor 15,25 Euro)
- Pflegefachkräfte: 19,50 Euro (zuvor 18,25 Euro)
Von der Erhöhung betroffen sind laut dem BMG rund 1,3 Millionen Beschäftigte, die in Einrichtungen arbeiten, die unter den Pflegemindestlohn fallen. Wie die Bundesregierung erklärt, gilt der Pflege-Mindestlohn nicht in allen Bereichen. Zum Beispiel in Privathaushalten gilt daher der allgemeine gesetzliche Mindestlohn von aktuell 12,41 Euro pro Stunde.
Übrigens: Auf Grundlage der Empfehlung der Pflegekommission steht jetzt schon fest, wann und um wie viel der Pflege-Mindestlohn erneut steigen wird. Ab 1. Juli 2025 gilt dann für Beschäftigte in der Pflege diese Untergrenze:
- Pflegehilfskräfte: 16,10 Euro
- qualifizierte Pflegehilfskräfte: 17,35 Euro
- Pflegefachkräfte: 20,50 Euro