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Lebensmittelrückruf: So schützen Sie sich vor potenziellen Gesundheitsrisiken

Ernährungskolumne

Was bei einem Lebensmittelrückruf geschieht

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    Hunderte Rückrufe werden auf dem Portal "lebensmittelwarnung.de" veröffentlicht.
    Hunderte Rückrufe werden auf dem Portal "lebensmittelwarnung.de" veröffentlicht. Foto: Sebastian Gollnow, dpa (Archivfoto)

    Was haben eine bestimmte Sorte Tahin, tiefgekühlte Fischfilets, eingelegte Weinblätter, Mandarinorangen, Sprossen, rotes Pfefferpulver, Kulturheidelbeeren und Tiefkühlspinat gemein? All diese Lebensmittel wurden seit Anfang des Jahres aus dem ein oder anderen Grund von Unternehmen zurückgerufen, weil sie eine potenzielle Gesundheitsgefahr für Verbraucherinnen und Verbraucher darstellen können oder andere Mängel aufweisen.

    Mal sind es Krankheitserreger wie Salmonellen, mal zu große Mengen an Rückständen von Pestiziden oder Fremdkörper wie Plastikteile aus Produktionsanlagen, die zu einem Rückruf führen. Auch unzulässige Inhaltsstoffe oder fehlerhafte Kennzeichnungen, wenn etwa Allergene oder das Mindesthaltbarkeitsdatum nicht korrekt angegeben werden, sind mögliche Ursachen für eine Warnung.

    Bei einem Rückruf gibt es Geld zurück

    Seit Beginn des Jahres 2025 wurden auf lebensmittelwarnungen.de, dem offiziellen Portal der Bundesländer und des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL), bereits 48 Meldungen veröffentlicht. Bereits beim Verdacht, dass Lebensmittel verkauft wurden, von denen eine Gesundheitsgefahr ausgeht, müssen Hersteller die Behörden informieren und einen öffentlichen Rückruf veranlassen. Letzteres gilt auch für Produkte, die zum Verzehr ungeeignet oder ekelerregend sind oder die Verbraucher und Verbraucherinnen täuschen.

    Ein Rückruf besteht aus einer Pressemitteilung und Informationen über das Produkt mit Foto und Produktangaben, dem Grund des Rückrufs und den möglichen Folgen des Verzehrs sowie der Angabe, in welchen Bundesländern oder Verkaufsstellen die Produkte erhältlich waren. Außerdem gibt es eine Handlungsempfehlung, was nach dem Kauf zu tun ist, etwa die Rückgabe unter Erstattung des Kaufpreises.

    Die Informationen können von Fernsehen, Radio, Internet oder Zeitschriften übernommen werden, eine Verpflichtung dazu besteht jedoch nicht. Werden die Produkte auch über Social-Media-Kanäle beworben, muss dort ebenso wie in den jeweiligen Verkaufsstellen über die Problematik informiert werden. Im Supermarkt müssen die Informationen mindestens 14 Tage lang gut sichtbar ausgehängt werden.

    Die Ware kann ohne Kassenbon zurückgegeben werden

    Behördlicherseits werden Warnungen in der Regel nach Hinweisen der verantwortlichen Unternehmer auf Lebensmittelwarnung.de oder in der entsprechenden App veröffentlicht. Die ist kostenlos, kommt ohne Installation auf dem Smartphone aus. Dort wird auch über Produkte informiert, die nicht aus deutscher Produktion stammen und auch nicht direkt in Deutschland in den Verkehr gebracht, sondern weltweit über Onlineportale verkauft wurden.  

    Betroffene Waren kann man oft direkt beim Händler auch ohne Kassenbon zurückgeben und erhält entweder ein einwandfreies Produkt oder sein Geld zurück. Meist kann man sich auch an den Hersteller selbst wenden, dann dauert die Bearbeitung aber länger.

    Die Behörden analysieren Proben

    Entdeckt man ein gesundheitsgefährdendes oder für den Verzehr ungeeignetes Lebensmittel, sollte man unbedingt bei den zuständigen Überwachungsbehörden eine sogenannte Beschwerdeprobe einreichen. Die wird kostenlos analysiert und ein Gutachten dazu erstellt. Gegebenenfalls werden weitere Maßnahmen (Nachproben, Überprüfungen) und juristische Schritte wie Bußgeld- oder Strafverfahren bis hin zur Betriebsschließung eingeleitet.

    Bei Gefahr gesundheitlicher Schäden ergreift die Behörde Maßnahmen zur Abwehr (wie ein Verkaufsverbot und/oder eine Rückrufaktion), damit verbunden eine Information der Öffentlichkeit sowie eine europaweite Warnmeldung. Zuständig sind - abhängig vom Grund der Reklamation - die Ämter für Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung, das Gewerbeaufsichtsamt, die Ordnungs- oder Eichämter.

    Zur Person: Anja Schwengel-Exner ist Fachberaterin für Lebensmittel und Ernährung bei der Verbraucherzentrale Bayern.

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