Ein Großteil der rund fünf Millionen pflegebedürftigen Menschen in Deutschland wird zu Hause in den eigenen vier Wänden gepflegt und versorgt. Kann die nötige Pflege mal nicht geleistet werden, gibt es verschiedene Lösungen. Laut dem Bundesgesundheitsministerium (BMG) sind Pflegebedürftige in solchen Situationen und wenn die teilstationäre Pflege nicht ausreicht, häufig nur für eine begrenzte Zeit auf vollstationäre Pflege angewiesen und müssen nicht gleich dauerhaft in ein Pflegeheim verlegt werden. Für solche Fälle gibt es die Kurzzeitpflege.
Im Rahmen der Leistung übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten für die Kurzzeitpflege bis zu einem bestimmten Höchstbetrag. Dieser soll zum 1. Januar 2025 erhöht werden. Wie viel Geld Pflegebedürftige dann bekommen, lesen Sie hier.
Kurzzeitpflege: Was ist das und wer hat Anspruch?
Die Kurzzeitpflege ist eine Leistung der Pflegeversicherung und steht laut dem BMG Pflegebedürftigen mit einem Pflegegrad von 2 bis 5 zu. Mit Pflegegrad 1 kann die Leistung nicht in Anspruch genommen werden, Betroffene können jedoch den Entlastungsbetrag nutzen. Genutzt werden kann die Kurzzeitpflege zur Bewältigung von Krisensituationen in der häuslichen Pflege oder zum Beispiel übergangsweise im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt. Die Kurzzeitpflege bietet also eine Lösung, wenn die Pflege zu Hause zeitweise nicht im nötigen Umfang geleistet werden kann und auch eine teilstationäre Pflege nicht ausreicht.
Anders als etwa beim Pflegegeld oder den Pflegesachleistungen ist die Leistungshöhe nicht nach Pflegegraden gestaffelt, allen Berechtigten steht der gleiche Betrag zur Verfügung - aktuell bis zu 1774 Euro pro Jahr. Dabei kann die Kurzzeitpflege für bis zu acht Wochen im Jahr in Anspruch genommen werden.
Ist der Höchstbetrag für die Kurzzeitpflege erreicht, ist übrigens nicht zwangsläufig Schluss. Die Leistung kann mit nicht ausgeschöpften Mitteln der Verhinderungspflege ergänzt werden - maximal 1612 Euro. Pro Jahr stehen Pflegebedürftigen so bis zu 3386 Euro für die Kurzzeitpflege zur Verfügung.
Übrigens: Diese Form der Finanzierung von Kurzzeit- und Verhinderungspflege ist ab 1. Juli 2025 Vergangenheit. Dann soll laut dem BMG im Rahmen der Pflegereform 2023 aus den zwei getrennten Budgettöpfen einer werden. Mit Einführung des Entlastungsbudgets entfallen die verschiedenen Kombinationsregeln für die Finanzierung also. Insgesamt stehen Pflegebedürftigen dann 3539 Euro zur Verfügung. Der Betrag setzt sich aus den Leistungshöhen für Kurzzeit- und Verhinderungspflege zusammen und berücksichtigt dabei bereits die für Januar 2025 geplante Erhöhung.
Kurzzeitpflege 2025: Wie viel Geld gibt es nach der Erhöhung?
Genau wie viele andere Leistungen der Pflegeversicherung soll auch die Kurzzeitpflege zum 1. Januar 2025 um 4,5 Prozent erhöht werden. Das ist im Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG), das im vergangenen Jahr beschlossen wurde, festgeschrieben.
Ausgehend von einer Erhöhung um 4,5 Prozent und dem aktuellen Leistungsbetrag in Höhe von 1774 Euro, steigt die Kurzzeitpflege zum 1. Januar 2025 um 80 Euro auf 1854 Euro. Gerechnet wird so:
- 1774 Euro (aktueller Leistungsbetrag) x 1, 045 (Erhöhung) = 1853,83 Euro - gerundet 1854 Euro (Leistungsbetrag ab 2025)
Offiziell ist diese Zahl allerdings noch nicht, sondern basiert auf unserer eigenen Rechnung, ausgehend von der geplanten Erhöhung um 4,5 Prozent und der aktuellen Leistungshöhe. Wie eine Sprecherin des BMG unserer Redaktion auf Nachfrage erklärt hat, sollen die neuen Leistungsbeträge der Pflegeversicherung, die ab 1. Januar 2025 gelten, vom BMG im Bundesanzeiger bekannt gemacht werden. Für die Richtigkeit des genannten Betrags übernehmen wir keine Gewähr.