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Telefonische Krankschreibung: Diese Voraussetzungen gelten – auch bei Corona

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Telefonische Krankschreibung: Diese Voraussetzungen gelten – auch bei Corona

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    Seit Dezember 2023 können sich Patientinnen und Patienten wieder telefonisch Krankschreiben lassen. Unter bestimmten Voraussetzungen.
    Seit Dezember 2023 können sich Patientinnen und Patienten wieder telefonisch Krankschreiben lassen. Unter bestimmten Voraussetzungen. Foto: Fernando Gutierrez-Juarez, picture alliance, dpa-Zentralbild, dpa (Symbolbild)

    Eine Erkältung oder ein Infekt – wer sich krank fühlt, bleibt im besten Fall zu Hause. Doch wer länger als drei Tage nicht zur Arbeit gehen kann, braucht eine Krankschreibung vom Arzt. Während der Corona-Pandemie konnten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer diese einfach per Telefon in der jeweiligen Arztpraxis bekommen. Das war jedoch nur eine vorübergehende Regelung.

    Doch nun könnte sie noch in diesem Jahr zurückkommen und diesmal auch für mehr Krankheiten als nur für Atemwegsinfekte: die telefonische Krankschreibung.

    Telefonische Krankschreibung: Das sind die Voraussetzungen

    Seit dem 7. Dezember 2023 sind die Krankschreibungen per Telefon für gesetzlich Krankenversicherte wieder möglich. Diese haben sich während der Corona-Pandemie etabliert. Dabei war sie jedoch auf "leichte Atemwegserkrankungen" beschränkt.

    Der Verbraucherzentrale zufolge können die Krankschreibungen jedoch nun in der Regel für maximal fünf Tage ausgestellt werden. Für Folgebescheinigungen müssen die Betroffenen jedoch wieder in die Praxis kommen.

    Einen wichtigen Punkt dabei gibt es jedoch: Die Patientinnen und Patienten müssen bereits in den Arztpraxen bekannt sein. Diese müssen dann auch überprüfen, ob es sich bei den Anrufern tatsächlich um die Personen handelt.

    Telefonische Krankschreibung: Auch bei Kindern möglich

    Ist das Kind erkrankt, können sich die Eltern auch bei den Kinderarztpraxen eine Krankschreibung über das Telefon holen, um es pflegen zu können. Das gilt jedoch nur bei Kindern unter 12 Jahren und wenn das Kind in der Praxis bekannt ist.

    Übrigens: Die Bundesregierung arbeitet gerade auch an der Einführung der elektronischen Pateintenakte. Und auch das E-Rezept ist seit Juli 2023 da. Ab 2024 sollen jedoch die Krankenkassenbeiträge steigen.

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