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Corona-Sonderregeln: Worauf Arbeitnehmer bei Krankmeldungen achten sollten

Corona-Sonderregeln

Worauf Arbeitnehmer bei Krankmeldungen achten sollten

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    In der Regel müssen Beschäftigte den "gelben Schein" ab dem dritten Krankheitstag beim Arbeitgeber vorlegen.
    In der Regel müssen Beschäftigte den "gelben Schein" ab dem dritten Krankheitstag beim Arbeitgeber vorlegen. Foto: Fernando Gutierrez-Juarez, dpa (Symbolbild)

    Laufende Nase, kratzender Hals und ein schwerer Kopf: Die kalte Jahreszeit ist die Zeit der Erkältungskrankheiten – das war schon vor der Corona-Pandemie so. Regelmäßig schnellt dann die Zahl der Krankschreibungen in die Höhe. Doch was muss man bei einer Krankschreibung beachten? Hier die wichtigsten Fragen und Antworten zum Thema.

    Wann muss man sich bei seinem Arbeitgeber krankmelden?

    Wer aufgrund einer Erkrankung nicht zur Arbeit kommen kann, muss seinem Vorgesetzten umgehend Bescheid geben - spätestens zu Beginn seiner Arbeitszeit am ersten Krankheitstag. Die Krankmeldung kann dabei telefonisch, per E-Mail oder auch per SMS oder WhatsApp erfolgen – Hauptsache, es ist sichergestellt, dass die Krankmeldung den Arbeitgeber auch erreicht.

    Wann braucht man eine Krankschreibung?

    Die von einem Arzt angefertigte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU), der sogenannte „gelbe Schein“, muss grundsätzlich dann vorgelegt werden, wenn die Erkrankung länger als drei Tage andauert. Der Arbeitgeber kann aber im Einzelfall auch schon am ersten Krankheitstag eine ärztliche Bescheinigung verlangen – so hat das Bundesarbeitsgericht schon vor Jahren entschieden (Aktenzeichen: 5 AZR 866/11). Will der Arbeitgeber generell für alle Mitarbeiter anordnen, dass der Krankenschein bereits früher eingereicht werden muss, braucht er dafür allerdings die Zustimmung des Betriebsrats. Aufgrund der Corona-Pandemie gilt derzeit die Sonderregelung, dass sich Arbeitnehmer bei Erkältungsbeschwerden auch telefonisch ohne Praxisbesuch krankschreiben lassen können. Die Regelung wurde jüngst bis Ende März verlängert.

    Was hat es mit der elektronischen Krankschreibung auf sich?

    Nach einer Übergangsphase ist seit dem 1. Januar die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für Arztpraxen Pflicht. Das bedeutet, dass die Krankschreibung direkt vom Arzt an die Krankenkasse übermittelt wird – die lästige Pflicht für Arbeitnehmer, den Krankenschein an die Krankenkasse zu schicken, entfällt. Den klassischen gelben Schein muss man aber bisher noch beim Chef einreichen. Das ändert sich ab Juli dieses Jahres: Dann sollen auch die Arbeitgeber in die digitale Übermittlung einbezogen werden.

    Wann braucht der Arbeitnehmer eine Folgebescheinigung?

    Die Krankmeldung des Arbeitnehmers muss lückenlos erfolgen. Wer eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bis Montag hat und noch nicht wieder arbeitsfähig ist, braucht eine ab Dienstag geltende Folgebescheinigung. Auch wenn der Arbeitnehmer länger als sechs Wochen krankgeschrieben ist und deshalb keinen Anspruch mehr auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall hat, braucht er die Folgebescheinigung – sonst geht nämlich der Anspruch auf das von den Krankenkassen gezahlte Krankengeld verloren.

    Müssen krankgeschriebene Arbeitnehmer das Bett hüten?

    Was ein krankgeschriebener Arbeitnehmer tun darf, hängt von der Art seiner Erkrankung ab. „Wichtig ist, alles zu vermeiden, was die Genesung verhindert oder verzögert“, sagt Michaela Rassat, Juristin bei der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH. „Alles, was die Genesung beschleunigt oder ihr zumindest nicht entgegensteht, ist jedoch erlaubt.“ Bei einer starken Erkältung beispielsweise ist der Besuch eines Schwimmbads nicht gesundheitsfördernd. Ein Spaziergang an der frischen Luft hingegen kann zur Genesung beitragen. Auch der Gang zur Apotheke oder zum Supermarkt ist erlaubt.

    Darf man trotz Krankschreibung arbeiten?

    Im Arbeitsrecht erfüllt der Krankenschein zwei Funktionen: Zum einen stellt er fest, dass ein Arbeitnehmer zum aktuellen Zeitpunkt nicht arbeitsfähig ist. Und zum anderen gibt er eine Prognose ab, wie lange dieser Zustand voraussichtlich anhalten wird. Und Prognosen können zutreffen oder eben auch nicht. Eine Krankschreibung ist jedenfalls kein Arbeitsverbot: „Fühlt man sich vor Ablauf eines ärztlichen Attestes gesund, spricht nichts gegen eine vorzeitige Rückkehr an den Arbeitsplatz“, sagt Fenimore von Bredow vom Verband deutscher Arbeitsrechtsanwälte.

    Prinzipiell ist man sogar dazu verpflichtet, wieder bei der Arbeit zu erscheinen, wenn man wieder vollständig genesen ist. Und auch wenn der Arzt der Ansicht ist, dass Arbeiten die Gesundheit immer noch beeinträchtigt, kann der Arbeitnehmer frei entscheiden, ob er zur Arbeit geht oder nicht. Dies gilt aber natürlich nicht im Fall einer Corona-Erkrankung. Hier muss man sich unbedingt an die vom Gesundheitsamt vorgeschriebene Quarantäne halten.

    Hören Sie sich dazu auch unseren Podcast an. In der aktuellen Folge spricht eine Augsburgerin über ihre Long-Covid-Erkrankung – und über den mühsamen Weg zurück in ein normales Leben.

    Kann der Arbeitgeber kranke Mitarbeiter heimschicken?

    Wenn Arbeitnehmer trotz Erkrankung arbeiten wollen, ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die angebotene Arbeitsleistung anzunehmen. Denn Arbeitgeber haben gegenüber ihren Mitarbeitern eine Fürsorgepflicht. Diese bezieht sich sowohl auf den kranken Mitarbeiter selbst als auch auf seine Kollegen. Daher haben Arbeitgeber grundsätzlich das Recht, selbst zu entscheiden, ob ein krankgeschriebener Mitarbeiter wirklich einsatzfähig ist oder ob es sicherer ist, ihn wieder nach Hause zu schicken.

    Zumal es auch eine erhebliche Haftung gegenüber Dritten nach sich ziehen kann, wenn der erkrankte Mitarbeiter einen schwerwiegenden Fehler macht. Und wenn etwa aufgrund eines positiven Schnelltests der Verdacht auf eine Corona-Erkrankung besteht, müssen Arbeitnehmer sich bis zum Vorliegen des PCR-Testergebnisses ohnehin umgehend in Isolation begeben und dürfen sich nicht am Arbeitsplatz aufhalten.

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