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Krankengeld: Was ist der Höchstsatz?

Krankengeld

Krankengeld: Was ist der Höchstsatz?

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    Wer lange krank ist und nicht arbeiten kann, bekommt ab einem bestimmten Zeitpunkt Krankengeld. Es ersetzt einen Teil des Gehalts.
    Wer lange krank ist und nicht arbeiten kann, bekommt ab einem bestimmten Zeitpunkt Krankengeld. Es ersetzt einen Teil des Gehalts. Foto: Fabian Sommer, dpa (Symbolbild)

    Ein plötzlicher Unfall oder eine langwierige Erkrankung können dazu führen, dass die Arbeit länger ruhen muss. Sind Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer besonders lange krankgeschrieben, zahlt der Arbeitgeber das Gehalt zunächst weiter, nach Ablauf der Lohnfortzahlung springt dann die Krankenkasse mit dem Krankengeld ein. Die Leistung soll Betroffene entlasten und hilft, den Verdienstausfall abzumildern.

    Das Krankengeld deckt dabei allerdings nur einen Teil des bisherigen Einkommens ab – und selbst dieser Betrag hat ein gesetzlich festgelegtes Maximum. Doch was ist der Höchstbetrag beim Krankengeld?

    Krankengeld: Wie wird es berechnet?

    Bei einer Krankmeldung erhalten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer laut dem Bundesgesundheitsministerium (BMG) in der Regel zunächst sechs Wochen lang weiterhin ihr Gehalt von ihrem Arbeitgeber. Danach, also ab dem 43. Krankheitstag, zahlt die Krankenkasse das Krankengeld.

    Wie hoch die Leistung ausfällt, hängt vom vorherigen Einkommen ab. Dabei werden dem BMG zufolge auch Einmalzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld berücksichtigt. Das Krankengeld wird anschließend aus dem „regelmäßig erzielten Bruttoarbeitsentgelt“ berechnet und beträgt 70 Prozent davon. Allerdings wird das Brutto-Gehalt nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt. Außerdem darf das Krankengeld nicht mehr als 90 Prozent des letzten Netto-Gehalts betragen.

    Vom so berechneten Krankengeld gehen vor der Auszahlung noch Kosten ab. Denn laut der Techniker Krankenkasse (TK) sind Menschen, die Krankengeld erhalten, zwar beitragsfrei krankenversichert, damit aber auch der Versicherungsschutz in der Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung bestehen bleibt, müssen die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge vom Krankengeld bezahlt werden.

    In der Pflegeversicherung gibt es einen Beitragszuschlag für Menschen ohne Kinder sowie Abschläge, die von der Kinderzahl abhängig sind. So ergibt sich laut dem Gesundheitsportal betanet.de je nach Anzahl und Alter der Kinder im Jahr 2024 ein Abzug zwischen 11,3 bis 12,9 Prozent für die Sozialversicherung. Der verbleibende Betrag wird ausgezahlt. Im Jahr 2025 sind es zwischen 11,4 und 13 Prozent.

    Krankengeld: Was ist der Höchstsatz?

    Der Höchstsatz beim Krankengeld richtet sich nach der Beitragsbemessungsgrenze, da diese dem BMG zufolge nicht überschritten werden darf. Für das Jahr 2024 liegt sie der Bundesregierung zufolge bei 62.100 Euro im Jahr oder 5175 Euro im Monat. Mit 70 Prozent vom Tagessatz ergibt sich für das Krankengeld ein gesetzlicher Höchstbetrag von 120,75 Euro pro Tag.

    Auch für 2025 hat die Regierung die Grenzwerte in der Krankenversicherung bereits bekanntgegeben. Ab Januar liegt die Beitragsbemessungsgrenze demnach bei 66.150 Euro im Jahr oder 5512,50 Euro im Monat. Für das Krankengeld ergibt sich so ein gesetzlicher Höchstbetrag von 128,63 Euro pro Tag.

    Gerechnet wird so:

    • (Beitragsbemessungsgrenze (Monatswert) / 30 Tage) x 0,7 = Krankengeld-Höchstsatz pro Tag

    Diesen gesetzlichen Höchstbetrag überweist die Krankenkasse aber nicht vollständig. Vom Krankengeld werden noch die Beiträge zur Sozialversicherung abgezogen. Laut der AOK liegen die Beiträge zur Rentenversicherung und zur Arbeitslosenversicherung 2024 wie 2025 unverändert bei 18,6 und 2,6 Prozent. Die Krankenkasse übernimmt den Arbeitgeberanteil, sodass vom Krankengeld noch 9,3 Prozent für die Rentenversicherung und 1,3 Prozent für die Arbeitslosenversicherung abgezogen werden.

    Der Beitragssatz in der Pflegeversicherung liegt laut dem BMG bei 3,4 Prozent. Auch hier übernimmt die Krankenkasse den Arbeitgeberanteil in Höhe von 1,7 Prozent. Allerdings gibt es in der Pflegeversicherung eine Besonderheit: Der Beitragszuschlag für Versicherte ohne Kinder liegt bei 0,6 Prozent und der Beitragsabschlag ab dem zweiten und bis zum fünften Kind unter 25 Jahren liegt bei 0,25 Prozent pro Kind. Außerdem soll der Beitragssatz laut der Bundesregierung ab 2025 um 0,2 Prozentpunkte erhöht werden. Der Arbeitgeberanteil und der Satz mit einem Kind liegen dann bei 1,8 Prozent.

    Die Tabelle zeigt den maximalen Auszahlbetrag pro Tag je nach Kinderanzahl im Jahr 2024 und im Jahr 2025:

    Höchstbetrag 2024 (Beitragssatz)Höchstbetrag 2025 (Beitragssatz)
    keine Kinder105,17 Euro (12,90 %)111,91 Euro (13,00 %)
    1 Kind105,90 Euro (12,30 %)112,68 Euro (12,40 %)
    2 Kinder106,20 Euro (12,05 %)113,00 Euro (12,15 %)
    3 Kinder106,50 Euro (11,80 %)113,32 Euro (11,90 %)
    4 Kinder106,80 Euro (11,55 %)113,64 Euro (11,65 %)
    5 Kinder107,11 Euro (11,30 %)113,97 Euro (11,40 %)

    Übrigens: Auch die Nachwehen einer Viruserkrankung können einen langfristig außer Gefecht setzen. So kann etwa eine Corona-Infektion zu Post Covid oder Long Covid führen.

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