Wer längerfristig krank ist, ist in der Regel durch Krankengeld abgesichert. Krankenkassen zahlen es über einen ziemlich langen Zeitraum. Gerade in der Weihnachtszeit muss die Bescherung daher trotzdem nicht ins Wasser fallen. Gibt es sogar den Bonus vom Arbeitgeber obendrauf? Kann man bei Krankengeld-Bezug zusätzlich Weihnachtsgeld bekommen, obwohl man lange krank war? Wer kommt dafür auf? Die Antworten lesen Sie in diesem Artikel.
Apropos: Auch die Frage nach dem Krankengeld-Anspruch bei einer Kündigung treibt viele Menschen um.
Krankengeld: Kann man trotzdem Weihnachtsgeld bekommen?
Wer für lange Zeit durch eine Erkrankung vom Arbeitsplatz fernbleibt, bezieht in der Regel Krankengeld. Denn der Arbeitgeber zahlt das Gehalt maximal für sechs Wochen aus, ab der siebten Woche springen die Krankenkassen ein: Ab jetzt fließt anstatt dem Gehalt vom Chef Krankengeld aufs Konto. Die Krankengeld-Höhe orientiert sich dabei am alten Verdienst. Es kann sogar für einen ziemlich langen Zeitraum bezogen werden. Sogenannte Blockfristen spielen hierbei eine zentrale Rolle.
Womöglich trauen sich die Betroffenen nicht zu fragen, aber was passiert eigentlich in dieser Zeit mit den Arbeitnehmer-Ansprüchen? Werden bei einem langen krankheitsbedingten Ausfall Boni wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld ausgezahlt?
Krankengeld: Vertragliche Vereinbarungen gelten auch bei langer Krankheit
Grundsätzlich ist die Frage mit „Ja“ zu beantworten. Das Branchenportal arbeitsrechte.de schreibt hierzu: „Auch wenn das Krankengeld von der Krankenkasse bezahlt wird, zahlt das Weihnachtsgeld trotz Krankengeld weiterhin der Arbeitgeber. Der Zweck der Sonderzahlung besteht schließlich darin, den Arbeitnehmer für seine Leistungen oder Betriebstreue zu belohnen, die er erbracht hat, als er arbeitsfähig war.“
Allerdings gilt dies nur, wenn ein Weihnachtsgeld-Boni zuvor zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vertraglich vereinbart wurde und keine entsprechende Klausel vermerkt ist. Die Kanzlei Hut & Schimpke beantwortet die Frage daher offener:„Kommt drauf an: ja, wenn ein Anspruch besteht [...], aber keine wirksame Kürzungsreglung existiert. In so einem Fall entsteht auch bei mehrjähriger Krankheit der Anspruch Jahr für Jahr, allein weil das Arbeitsverhältnis besteht.“
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