Wenn Eltern arbeiten, besuchen ihre jüngeren Kinder oft eine Kita oder Krippe. Je nach gebuchten Zeiten kommen dafür im Jahr mehrere tausend Euro zusammen. Aber Eltern können die Kita-Gebühren – und andere Betreuungskosten – von der Steuer absetzen. Jana Wasserberg von der Lohnsteuerhilfe Bayern gibt Tipps, welche Kosten rund ums Kind Eltern angeben können. Wer seine Steuererklärung für 2021 selbst macht, hat nur noch bis zum 31. Oktober Zeit, diese beim Finanzamt abzugeben.
Welche Kosten für die Kinderbetreuung lassen sich von der Steuer absetzen?
Wenn Kinder bis zu einem Alter von 14 Jahren betreut werden, können Eltern die Ausgaben dafür von der Steuer absetzen. Das heißt, wer sein Kind etwa in die Krippe, die Kita, den Kindergarten, zur Tagesmutter oder nach der Schule in die Hausaufgabenbetreuung schickt, kann die Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 6000 Euro pro Kind und Jahr zu zwei Dritteln absetzen. Insgesamt werden also 4000 Euro berücksichtigt. Voraussetzung ist, dass die Betreuung im Vordergrund steht und es nicht darum geht, dass das Kind spezielle Fähigkeiten erlernt. Ausgaben für Musikunterricht, Tennisverein oder Schwimmtraining sind also nicht anrechenbar.
Unter den Punkt Betreuungskosten fallen auch Ausgaben, die Eltern zum Beispiel für ein Ferienprogramm hatten. Auch hier gilt wieder: Die Ausgaben werden nur berücksichtigt, wenn es bei dem Angebot vorrangig darum ging, die Kinder zu betreuen. Ein dreiwöchiges Fußballcamp etwa lässt sich nicht von der Steuer absetzen.
Verpflegungskosten – etwa für Mittagsessen im Hort oder Kita – müssen von den Ausgaben abgezogen werden. Denn auch ein Kind, das zu Hause betreut wird, muss verpflegt werden.
Bei Eltern, die getrennt leben, kann nur derjenige Elternteil die Kosten geltend machen, bei dem das Kind seinen Hauptwohnsitz hat und die meiste Zeit verbringt und der die Kosten tatsächlich bezahlt.
Der Arbeitgeber zahlt einen Zuschuss zur Kita. Wie wird das angegeben?
Manche Arbeitgeber zahlen ihren Angestellten einen monatlichen Zuschuss für die Kinderbetreuung. Dieser ist meist steuerfrei. Deshalb muss der Betrag, den der Arbeitgeber gezahlt hat, erst von den Kosten für die Kinderbetreuung abgezogen werden, bevor diese bei der Steuererklärung angegeben werden können.
Lässt sich Schulgeld von der Steuer absetzen?
Auch Schulgeld etwa für eine Privatschule oder ein Internat lässt sich von der Steuer absetzen – und zwar 30 Prozent der Kosten für die Schule, höchstens 5000 Euro. Dabei spielt es zunächst keine Rolle, ob die Schule in Deutschland, in der EU oder in einem Nicht-EU-Land ist. Bei Schulen innerhalb der EU ist eine Voraussetzung, dass der Schulabschluss einem deutschen ähnelt. Wer sein Kind außerhalb der EU zur Schule schickt, kann das Schulgeld nur dann absetzen, wenn das Kind auf eine deutsche Schule geht.
Sonstige Ausgaben rund um die Schule, etwa Büchergeld, Ausgaben für eine Schuluniform oder Verpflegung in der Schule lassen sich nicht von der Steuer absetzen.
Kann ich die Versicherung für mein Kind von der Steuer absetzen?
Sind Kinder nicht über eine Familienversicherung mitversichert, können Eltern die Ausgaben für Kranken- und Pflegeversicherung von der Steuer absetzen – wenn sie sie bezahlen und nicht das Kind. Auch Kosten für eine Haftpflicht-, Unfall- oder Berufsunfähigkeitsversicherung für Kinder lassen sich von der Steuer absetzen, sagt Wasserberg. Allerdings wird der Maximalbetrag, der insgesamt für Versicherungen abgesetzt werden kann, meist schon von Kranken- und Pflegeversicherungen ausgeschöpft.
Was gilt bei Krankheitskosten von Kindern?
Wenn Kinder eine spezielle Therapie benötigen oder bestimmte Medikamente, lassen sich auch diese Ausgaben absetzen. Sie gelten als außergewöhnliche Belastungen und können in der Steuererklärung angegeben werden. Wichtig ist wieder – vor allem, wenn die Kinder schon älter sind –, dass die Kosten von den Eltern bezahlt wurden. Zudem sollten Eltern das Rezept und den Zahlungsbeleg aufbewahren, um sie beim Finanzamt einreichen zu können.
Welche Unterlagen muss ich beim Finanzamt einreichen?
Wie bei der Steuererklärung insgesamt gilt auch für Kosten, die durch Kinder entstehen, dass Belege nicht mehr mit der Steuererklärung abgegeben werden müssen. Sie müssen aber vorgehalten werden. Sollte dem Finanzamt etwas auffallen, kann es die Belege anfordern. Als Nachweise für Betreuungskosten gelten zum Beispiel der Vertrag, Rechnungen oder Abbuchungen vom Konto. Das Gleiche gilt auch für andere Kosten. Eltern sollten deshalb Rechnungen und Überweisungsbelege gut aufbewahren.