Bricht eine Krankheit während dem Urlaub aus, so ist das in jedem Fall ägerlich. Betrifft es Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer selbst, kann der versäumte Urlaub durch ein ärztlichen Attest wenigstens zurückgeholt beziehungsweise neu beantragt werden. Doch wie sieht es aus, wenn man nicht selbst, sondern der Nachwuchs im Urlaub krank wird? Vor allem für Alleinerziehende entpuppt sich die freie Zeit zum Ausspannen dann schnell als purer Stressfaktor. Doch welche Regelung sieht der Gesetzgeber hierfür vor?
Urlaub bei eigener Erkrankung gilt nicht als genommen
Die Urlaubsregelung ist in gewisser Hinsicht klar: Der Gedanken hinter Urlaub ist die Erholung. Der Gesetzgeber spricht hier eine deutliche Sprache, die Kündigungsschutzkanzlei Fink und Partner verweist auf ihrer Seite auf § 1 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG), in dem von "Erholungsurlaub" die Rede ist. Genau deshalb sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer geschützt, falls der Erholungsaspekt während der Urlaubszeit zu kurz kommt. Gedeckt ist dies durch § 9 (BUrlG): "Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet."
So könnte man meinen, dass dies auch bei einem Krankheitsfall des Kindes greifen müsste. Schließlich ist bei einer Erkrankung des eigenen Kindes die Erholung meistens dahin. Die Krankenpflege eines Kindes erfordert Zeit und Aufwand, was einer echten Entspannung für Gewöhnlich im Weg steht. Doch sieht das der Gesetzgeber auch so?
Was passiert bei der Erkrankung des Kindes?
Fink und Partner erklären hierzu, dass § 9 (BUrlG) nur ausdrücklich der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers selbst gilt, darunter nicht aber die des eigenen Kindes fällt. Grundsätzlich bleibe es dabei, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer das Risiko eines erholsamen Urlaubs tragen. Der Arbeitgeber übernehme letzten Endes keine Verantwortung für die Qualität des Urlaubs. § 9 BUrlG, so die Kanzlei, stelle lediglich eine eng begrenzte Ausnahmeregelung dar und dürfe nicht auf andere Situationen abseits der eigenen Arbeitsunfähigkeit übertragen werden.
Hilft ein ärztlicher Attest für das Kind?
Der Gesetzgeber nimmt auf einen möglicherweise nicht eintretenden Erholungseffekt bei einer Erkrankung des Kindes demnach keine Rücksicht. Den Urlaub können Eltern dann "grundsätzlich nicht nachholen", räumt auch Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, gegenüber der Deutschen Presseagentur ein. Ob man mit dem Kind zum Arzt geht oder ein Attest vorlegt, tue hierzu nichts zur Sache. "Etwas anderes gilt nur, wenn mit dem Arbeitgeber dazu Vereinbarungen im Arbeitsvertrag oder in einem Tarifvertrag bestehen", so Bredereck.