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Junge Frau erleidet Haarausfall nach Besuch beim Friseur: Diese Rechte auf Schadenersatz und Schmerzensgeld hat man beim Friseurbesuch

Frisur

Frisur misslungen: Diese Rechte hat man bei dem Friseurbesuch

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    Manchmal kann beim Friseurbesuch auch etwas schieflaufen. Was ist dann zu tun?
    Manchmal kann beim Friseurbesuch auch etwas schieflaufen. Was ist dann zu tun? Foto: Jens Kalaene, dpa (Symbolbild)

    Eine junge Frau betritt den Friseursalon. Die Haare sollen blondiert werden. Der Friseur beginnt nach einem kurzen Gespräch mit seiner Arbeit. Bereits beim Auftragen der Blondierung bemerkt die Kundin, dass etwas nicht stimmt: „Meine Kopfhaut brennt und juckt“, sagt sie besorgt. Der Friseur erklärt, dass dies normal sei und fährt fort. Einige Stunden später verlässt die junge Frau den Salon mit ihrer neuen Frisur. Erst am nächsten Tag bestätigen sich ihre Bedenken. Beim Blick in den Spiegel bemerkt sie einige kahle Stellen am Hinterkopf, die schmerzhaft brennen. Ein Arztbesuch enthüllt eine toxische Kontaktdermatitis, die zu Haarausfall führt und die Kopfhaut entzündet.

    Natürlich läuft in seltenen Fällen der Friseurbesuch so schief. Welche Möglichkeiten aber gibt es, wenn die Dienstleistung nicht den Erwartungen entspricht? Simone Bueb von der Verbraucherzentrale Bayern erklärt, dass es sich bei einem Friseurbesuch um einen Werkvertrag handelt. Somit haben die Kundinnen und Kunden „gesetzlich geregelte Gewährleistungsansprüche bei Mängeln“, sagt sie. Allerdings bedeutet das nicht, dass jede Form von Unzufriedenheit rechtlich verfolgt werden kann. Es gibt einen erheblichen Unterschied zwischen objektiv feststellbaren Mängeln, wie im Fall der jungen Frau, bei der die Blondierung fehlerhaft durchgeführt wurde, und subjektiv empfundenen Mängeln. Entspricht die neue Frisur nicht den persönlichen Vorstellungen des Kunden, liegt kein objektiver Mangel vor.

    Friseursalons können eine Nachbesserung anbieten

    Lukas Kohl, ein Rechtsanwalt des Zentralverbandes des deutschen Friseurhandwerks, informiert über die Möglichkeiten im Rahmen der Rechtslage. Sollte die Friseurdienstleistung objektiv mangelhaft sein, wäre es im ersten Schritt empfehlenswert, sich mit dem verantwortlichen Friseursalon in Verbindung zu setzen: „Im Regelfall wird der Dienstleistende auch eine Nachbesserung anbieten“, sagt Kohl, da die Friseurinnen und Friseure die Chance nutzen möchten, um ihre Fehler auszubessern. "Nur wenn das nicht klappt, kommen die weiteren Gewährleistungsansprüche bis hin zum Schadensersatz in Betracht", berichtet die Ergo-Versicherung. 

    Falls der Friseursalon eine Nachbesserung ablehnt oder diese misslingt, können Kunden einen anderen Friseursalon aufsuchen. Dieser kann versuchen, den entstandenen Schaden, soweit möglich, auszubessern. Die entstandenen Mehrkosten könnten vom ursprünglichen Salonbetreiber zurückverlangt werden, erklärt Kohl. Besonders wichtig ist es, den Schaden vor der Nachbesserung durch Bilder zu dokumentieren, um nachträglich nachweisen zu können, dass ein Mangel vorhanden war. Ohne starke gesundheitliche Beeinträchtigungen durch den Friseurbesuch ist es jedoch schwierig, Schadensersatz zu erhalten.

    Bei körperlichen Schäden die Beweise dokumentieren und Fotos machen

    Bei körperlichen Schäden wie Haarausfall oder einer Kopfhautentzündung ist eine Beweisdokumentation unerlässlich. Zusätzlich wird ein Besuch bei einem Arzt empfohlen, der den körperlichen Schaden feststellt und dokumentiert. Ein Recht auf Schmerzensgeld besteht aber nicht schon, wenn man über die zu kurzen Haare traurig sei, klärt die Ergo auf. "Voraussetzung ist vielmehr, dass Sie entweder schwere psychische Folgen erleiden oder körperlich verletzt werden. So kommt ein Schmerzensgeld in Betracht, wenn Sie aufgrund einer falschen Tönung Verätzungen an der Kopfhaut erleiden."

    Um wiederum nicht selbst schadensersatzpflichtig zu werden, sollten vorschnelle und emotional geladene Bewertungen für den Friseur im Internet vermieden werden. Wird trotzdem eine Kritik veröffentlicht, sollte diese „wohlüberlegt und gut durchdacht formuliert sein“, warnt Rechtsanwalt Kohl. Wer unüberlegt kommentiert, kann sich wegen der Schädigung des Friseurunternehmens schuldig machen.

    Urteil im Fall von misslungenem Blondieren: 18.000 Euro Schadenersatz

    Solche extremen Fälle wie bei der jungen Frau sind natürlich selten. Um beim nächsten Friseurbesuch keine Angst haben zu müssen, empfiehlt Simone Bueb bei der Wahl des Friseursalons auf folgende Aspekte zu achten: „Ein guter Friseur klärt Kunden vor einer Färbung über die Farbe und deren Eigenschaften auf.“ Auch vor eigenen Fragen sollte man keine Scheu haben und jede Besorgnis den Friseurinnen und Friseuren gegenüber äußern.

    Der Klage der jungen Frau mit der missglückten Blondierung wurde beim Landgericht Koblenz im Jahr 2012 stattgegeben. Das Gericht urteilte 2013, dass der schädigende Friseursalon der Kundin 18.000 Euro als Schadensersatz zahlen muss. Die Summe ergibt sich aus „Art und Ausmaß der Schädigung der Kopfhaut, der Dauer der Schmerzen und der Krankenhausaufenthalte, dem irreversiblen Haarverlust in den betroffenen Bereichen und der erheblichen seelischen Belastung der Klägerin“. 

    Hinweis: Dieser Beitrag ist in Kooperation mit dem Masterstudiengang Fachjournalismus der Technischen Hochschule Würzburg-Schweinfurt entstanden.

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