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Internethandel: Deals auf Ebay, Airbnb & Co. interessieren jetzt das Finanzamt

Internethandel

Deals auf Ebay, Airbnb & Co. interessieren jetzt das Finanzamt

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    Technik, Alltagsgegenstände oder Luxuswaren: Wer bei Online-Plattformen Dinge verkauft, sollte wissen, dass die Aktivitäten seit diesem Jahr an die Finanzämter gemeldet werden.
    Technik, Alltagsgegenstände oder Luxuswaren: Wer bei Online-Plattformen Dinge verkauft, sollte wissen, dass die Aktivitäten seit diesem Jahr an die Finanzämter gemeldet werden. Foto: Christin Klose, dpa

    Jetzt wird‘s ernst: Wer nebenher regelmäßig auf Ebay, Amazon oder Etsy Geschäfte macht oder permanent via Airbnb & Co. vermietet und damit kräftig verdient, kann es dieses Jahr erstmals mit dem Finanzamt zu tun kriegen. Noch bis 31. Januar müssen die Plattformen Privatleute melden, die 2023 flott Handel betrieben und gut Gewinn gemacht haben – und dadurch womöglich Steuern hinterzogen. Dafür sorgt das neue Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG), das Finanzämtern jetzt Einblick gibt, wer oft und viel verkauft oder vermietet. „Keine Sorge, kleine Anbieter haben nichts zu befürchten, auch der nicht, der mal Antiquitäten oder Schmuck aus dem Nachlass verkauft“, betont Florian Köbler, Chef der Deutschen Steuergewerkschaft in Berlin. Die Neuregelung solle vielmehr Schwarzhändlern das Handwerk legen, die „illegal auf Plattformen unterwegs sind“ und dem Staat damit Steuerausfälle in Milliardenhöhe bescheren.

    Was bringt die Neuregelung?

    Handtaschen, Uhren, Smartphones, teure Kleidung, Möbel: Mit Verkäufen im Netz lassen sich hübsche Sümmchen verdienen. Gleiches gilt für die zeitweise Vermietung von Immobilien. Die Erlöse sind oft steuerfrei – aber nicht immer. Das neue Gesetz soll für klare Kante sorgen. Zum ersten Mal müssen digitale Verkaufs- und Vermietungsplattformen wie etwa Ebay, Vinted, Etsy, Hood, Shpock, Booklooker, Amazon, Airbnb, Wimdu oder 9flats den Finanzbehörden offenlegen, wer auf ihren Seiten 2023 besonders aktiv war. Sprich: Wer hohe Umsätze gemacht und Freigrenzen gesprengt hat. Dafür haben die Internetplattformen nicht mehr viel Zeit. Bis zum Stichtag Ende Januar müssen sie Namen, Geburtsdaten, Anschriften, Steuer-Identifikationsnummern, Transaktionen und Verkaufserlöse abzüglich möglicher Gebühren gemeldet haben, wie Christina Georgiadis von der Vereinigten Lohnsteuerhilfe (VLH) erklärt. Das Bundeszentralamt für Steuern in Bonn wertet die Daten aus. Und die lokalen Finanzämter kümmern sich dann darum, ob die Steuerfalle zuschnappt. Nachzahlungen können in gleich drei Steuerarten drohen – in der Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer. 

    Wer wird gemeldet?

    Auch wenn die Finanzverwaltung vornehmlich an die großen „Fische“ ran will, kann es auch für so manchen Privatmann unangenehm werden. Denn: Die Freigrenzen sind nicht gerade üppig. Gemeldet werden muss, wenn mehr als 30 Verkäufe im Jahr zustande gekommen sind. Oder wenn jemand mehr als 2000 Euro Umsatz erzielt hat. Diese Limits sind schnell überschritten. Manchmal schon mit wenigen Verkäufen, wenn zum Beispiel ein hochpreisiger Fernseher, das gebrauchte iPhone, ein E-Bike oder ein ungeliebtes Weihnachtsgeschenk vom Juwelier in einem Jahr verkauft werden. Für Vermietungen gilt ebenfalls die Grenze von 30 Vorgängen und mindestens 2000 Euro Einnahmen in einem Jahr, so Georgiadis. Werden die Höchstgrenzen nicht überschritten, bleiben Privatleute garantiert unter dem Radar des Finanzamts. Wichtig: Die Limits gelten pro Plattform.

    Was passiert oberhalb der Freigrenzen?

    Auch wenn Limits überschritten werden, wird das Finanzamt nicht automatisch gleich zur Kasse bitten. „Wenn es sich um gebrauchte Artikel des täglichen Lebens handelt, darf so viel veräußert werden, wie man will“, erklärt Tobias Gerauer von der Lohnsteuerhilfe Bayern. In solchen Fällen hätten Privatverkäufer steuerrechtlich nichts zu befürchten. Denn: Entscheidend für den Fiskus ist, dass mit Second-Hand-Alltagsware kein Gewinn gemacht wird. Gebrauchtes wird ja meist deutlich unter Neupreis verkauft. Dass eine junge Mutter, die etwa bei 50 Verkäufen Spielzeug und Kinderkleidung an den Mann bringt, nicht wirklich Gewinn macht, liege auf der Hand. 

    Was ist mit Luxuswaren?

    Da kann es schon kniffliger werden. Schmuck, Münzen, Antiquitäten und Kunst zum Beispiel fallen nicht unter die normalen Alltagsgegenstände. Hier gilt die gesetzliche Spekulationsfrist von einem Jahr. Erst danach dürfen solche Luxuswaren steuerfrei verkauft werden. Bleibt der Gewinn unter 600 Euro pro Jahr, dann greife ebenfalls Steuerfreiheit, so Gerauer. Wichtig: Wer wertvolle Dinge geerbt hat wie zum Beispiel eine antike Kommode oder teuren Schmuck und diese dann in einem Jahr über Plattformen für über 2000 Euro verkauft, habe – bis auf die Meldung ans Finanzamt – in der Regel nichts zu befürchten, versichert Köbler. Aber aufgepasst: Wer privat gezielt regelmäßig Wertvolles ankauft und dann auf Plattformen mit Gewinn veräußert, noch dazu innerhalb von zwölf Monaten, wird jetzt zum offenen Buch fürs Finanzamt, als gewerblicher Händler erkannt und für die Einnahmen zur Kasse gebeten.

    Wann handelt man gewerblich?

    Das Finanzamt werde nachhaken, sobald Anhaltspunkte für nicht gemeldete gewerbliche Tätigkeiten auftauchen, mahnt Gerauer zur Vorsicht. Das kann ständiges Vermieten einer Immobilie sein, also über 30 Mal im Jahr. Oder auch schon regelmäßiges Verkaufen von gleichartigen Dingen. Wer zum Beispiel dasselbe Fahrrad viele Male veräußert, kann kaum mehr glaubhaft machen, dass es in seinem Schuppen daheim stand. Auch Privatleute, die regelmäßig Selbstgemachtes oder Neuware im Netz verkaufen, sind nun schnell auf dem Schirm des Finanzamts. Knackpunkt ist die Gewinnerzielungsabsicht, nicht unbedingt der tatsächliche Gewinn. 

    Was tun, um Ärger zu vermeiden?

    Wer weiß, dass er in nächster Zeit seine Wohnung entrümpelt, jede Menge zum Verkauf anbietet und garantiert die Limits der Portale sprengt, sollte sich frühzeitig gegen Nachfragen des Finanzamts wappnen, empfiehlt Gerauer. Ein Verkaufstagebuch kann helfen. Auch wenn es etwas Mühe macht, sollten Privatleute eine Liste der verkauften Artikel mitsamt Markennamen, Neu- und Verkaufspreisen anlegen. Die Liste kann später den Verdacht aus der Welt räumen, dass gewerbliches Handeln im Spiel war. Alternative: Wer über das Portal „Kleinanzeigen“ verkauft und Zahlungen nicht über die Plattform abwickelt, läuft immer unter dem Radar des Fiskus. 

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