Im Urlaub ist Erholung angesagt, wahlweise auch anderweitiger, aktiver Freizeitspaß sowie Abenteuer. Vergessen kann man jedoch derartige Annehmlichkeiten, wenn in der schönsten Zeit des Jahres plötzlich eine Erkrankung oder ein Unfall stattfinden. Beschäftigte im Rahmen eines Anstellungsvertrages können sich die Urlaubstage beim Arbeitgeber jedoch zurückholen.
Was es damit auf sich hat und wie Sie sich ihre Urlaubstage wieder zurückholen können, lesen Sie in diesem Artikel.
Im Urlaub krank werden: Bundesurlaubsgesetz regelt Neuanrechnung
Die beim Arbeitgeber genommenen Urlaubstage müssen nicht entfallen, wenn Reisende erkranken. Stattdessen können sie auf den Jahresurlaub wieder angerechnet werden, so sieht es das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG § 9) vor. Schließlich dient der Urlaub der Erholung, der Gesundheit sowie letztlich auch dem Erhalt der Erwerbsfähigkeit. Das gerät jedoch ins Wanken, wenn man von einer Krankheit heimgesucht wird. Wenn man bereits vor Urlaubsantritt erkrankt, gilt laut Gesetzgebung ebenfalls die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Dafür erforderlich ist eine Krankschreibung.
Wer im Urlaub krank wird, muss ein Attest vorlegen
Dabei gibt es jedoch etwas Grundlegendes zu beachten - die Regelung für den Urlaub fällt strenger aus als im "Normalfall": Wer im Urlaub krank ist, muss sich bereits am ersten Tag ein ärztliches Attest über die Erkrankung ausstellen lassen. Das gilt laut finanztip.de auch dann, wenn gemäß Arbeitsvertrag eigentlich erst beim dritten Krankheitstag eine ärztliche Bescheinigung fällig wäre.
Krank im Urlaub: Meldepflicht bei Arbeitgeber und Kasse
So ist zwingend der Arbeitgeber zu benachrichtigen, das kann per E-Mail, Telefon oder Nachricht per Smartphone geschehen. Die Meldepflicht ist Voraussetzung für eine Leistungen im Hinblick auf das Entgeltfortzahlungsgesetz (§ 5 Abs. 1) und dafür, dass die verloren gegangenen Tage infolgedessen wieder auf dem Urlaubskonto landen. Optimalerweise geschieht dies gegenüber der vorgesetzten Person oder der Personalabteilung.
Bei einer Erkrankung im Ausland hat der Arbeitgeber zudem ein Anrecht auf die Kontaktdaten, unter welchen man im Urlaub oder auch im Krankenhaus erreichbar ist. Das regelt Absatz 2 der benannten Verordnung. Nach dieser müssen sowohl Arbeitgeber als auch die gesetzliche Krankenkasse umgehend über die Erkrankung sowie die Dauer der Krankschreibung unterrichtet werden, und zwar "auf dem schnellstmöglichen Weg". Ansonsten könnten finanzielle Folgen aufgrund einer Zahlungsverweigerung drohen.
Kehrt ein arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer nach Deutschland zurück, gibt es laut Gesetzgebung übrigens die Pflicht, sowohl dem Arbeitgeber als auch der Krankenkasse die Rückkehr unverzüglich anzuzeigen.
Krank im Urlaub: In diesen Fällen gibt es keinen Urlaubsausgleich
Was passiert, wenn Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen während des Abbaus von Überstunden plötzlich krank werden? Dann ist die Sachlage gemäß Bundesarbeitsgericht (BAG) anders: Diese Zeit wird dem Arbeitszeitkonto nicht wieder gutgeschrieben, egal ob eine ärztliche Krankschreibung vorliegt.
Das gilt auch für den Fall, dass ein Kind im Urlaub erkrankt. Während im Alltag Eltern die Möglichkeit haben, freie Tage von der Arbeit in Anspruch zu nehmen, entfällt diese Möglichkeit während eines Urlaubs. Das geht aus einem Urteil des Berliner Arbeitsgerichts (Aktenzeichen: 2 Ca 1648/10) hervor.
Krankgeschrieben in den Urlaub? Darauf ist zu achten
Wer sich trotz Krankschreibung dazu in der Lage sieht, in den Urlaub zu fahren, muss diesen nicht abblasen: Innerhalb Deutschlands ist für die Auszeit nicht mal die Information an die Krankenkasse erforderlich. Das ändert sich jedoch, sobald man ins Ausland verreist. Dann muss die Zustimmung der GKV eingeholt werden, um weiterhin Anspruch auf Krankengeld zu haben. Das regelt das Sozialgesetz V (§ 16 Abs. 4).
Das Portal finanztip.de rät, sich medizinisch bestätigen zu lassen, dass die geplante Reise nicht die Genesung beeinträchtigen wird. Zudem sei es wichtig darauf zu achten, dass die Krankschreibung über die gesamte Urlaubsdauer gilt und nicht vorher endet. Dies sei dann mitsamt formlosem Antrag der Krankenkasse zu übermitteln. Laut einem Urteil des Bundessozialgerichts (BGS) müssen die gesetzlichen Krankenkassen dem Antrag prinzipiell zustimmen, so lange sich die erkrankte Person innerhalb der EU aufhält.