Die Digitalisierung macht auch vor der Medizin keinen Halt. Ab 2024 sind Ärztinnen und Ärzte verpflichtet, E-Rezepte auszustellen. Die elektronische Patientenakte soll 2025 flächendeckend genutzt werden. Damit die Patientinnen und Patienten die technischen Neuerungen vereinfacht nutzen können, gibt es die Möglichkeit, gewisse Leistungen, wie etwa das E-Rezept, über die elektronische Gesundheitskarte (eGK) abzurufen.
Bereits seit 2015 erhalten Krankenkassenpatienten alle fünf Jahre eine neue eGK. Auf der Karte sind Daten wie Name, Adresse, Krankenkasse und Versichertennummer des Besitzers gespeichert. Seit 2020 können noch weitere Informationen hinterlegt werden.
Daten für Notfälle oder zu Medikamenten können auf der eGK gespeichert sein
Zum einen gibt es die Möglichkeit, ein Notfalldatenmanagement (NFDM) zu hinterlegen. Das bedeutet, dass in Notfällen Hinweise wie Allergien oder eine Schwangerschaft ohne Pin einsehbar sind. Zum anderen können Patienten auf der eGK einen elektronischen Medikationsplan (eMP) speichern lassen. In Zukunft soll die eGK als reiner Versicherungsnachweis und nicht mehr als Datenspeicher dienen. Der eMP und das NFDM sollen künftig in der elektronischen Patientenakte beziehungsweise Patientenkurzakte zu finden sein.
Seit dem 1. Juli können auch E-Rezepte über die eGK abgewickelt werden. Das funktioniert, indem die elektronische Gesundheitskarte ins Lesegerät der Apotheke gesteckt und dadurch das E-Rezept vom Server geholt wird. Für das Einlösen benötigen die Patienten keine Pin. Dieses Vorgehen kritisierten Datenschützer, da das E-Rezept allein mit Karte und Versichertennummer abgeholt werden kann und es keine weitere Identifikation benötigt. Das ist bei gedruckten Rezepten jedoch auch der Fall.
Die elektronische Gesundheitskarte in der Kritik: Sind die Daten sicher?
Bei der Einführung der eGK wurden Bedenken laut, dass die Vertraulichkeit der Patient-Arzt-Beziehung verletzt werde, weil künftig Krankenkassen, Arbeitgeber, Industrieunternehmen und Staat auf Patientendaten zugreifen könnten. Per Gesetz ist es jedoch so geregelt, dass nur Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und unter Aufsicht deren Mitarbeitende Zugriff auf diese Daten haben. Grundsätzlich können die Daten auf der eGK nur von medizinischem Fachpersonal mit einem Heilberufsausweis ausgelesen werden. Dieser muss vor der eGK eingescannt werden, sonst bleiben die Patienteninformationen (außer das NFDM) verschlüsselt.
Datenschützer bemängelten auch, dass in den Apotheken ein Missbrauch möglich sei: Denn allein mit der Versichertennummer könnte das pharmazeutische Personal alle auf dem Server gespeicherten E-Rezepte einsehen.