Geschenke gibt es zu vielen Anlässen – sei es nun der Geburtstag, Weihnachten oder der Hochzeitstag. Der Grundgedanke dabei ist zunächst einmal, dem Beschenkten eine Freude zu bereiten. Doch rechtlich gesehen ist das nicht alles. „Schenken ist aus juristischer Perspektive mehr als nur eine Geste des Freude-Machens“, erklärt Constantin von Piechowski, Rechtsanwalt aus Hamburg. Juristen definieren die Schenkung als eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert. Dafür müssen sich die Beteiligten einigen, so von Piechowski. Eine solche Einigung kann sich allerdings auch aus den Umständen ergeben: Wer sein Geburtstagsgeschenk freudestrahlend in den Händen hält, hat damit ohne Worte seinen Willen deutlich gemacht. Der Umkehrschluss gilt allerdings ebenso: „Das heißt auch, dass man kein Geschenk annehmen muss“, so der Jurist. Was man über Schenkungen wissen muss.
Wann ist eine Schenkung wirksam?
„Damit eine Schenkung rechtlich wirksam ist, muss laut § 518 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches ein Notar das Schenkungsversprechen, also die Willenserklärung des Schenkenden, formell beurkunden“, sagt Wolfgang Müller, Rechtsexperte bei der Ideal Versicherung. Das ist in der Praxis allerdings nur bei größeren Schenkungen der Fall, etwa wenn es um die Übertragung von Immobilien geht. Bei alltäglichen Geschenken reicht es auch aus, wenn das Schenkungsversprechen mit der Schenkungsleistung zusammenfällt. Das heißt konkret: Gibt der Vater seinem Sohn das neue Smartphone mit den Worten „Das Handy gehört jetzt dir“, ist die Schenkung wirksam. Verspricht er es dem Sohn nur, ist die Schenkung hingegen unwirksam – er kann es sich auch noch anders überlegen.
Kann man ein Geschenk zurückfordern?
Wer etwas verschenken möchte, sollte sich das gut überlegen. „Die alte Weisheit: ‚Geschenkt ist geschenkt, wieder holen ist gestohlen‘ stimmt grundsätzlich“, erklärt Unternehmensjurist Müller. Trotzdem gibt es Umstände, unter denen eine rechtswirksame Schenkung rückgängig gemacht werden kann. War eine Schenkung an einen bestimmten Zweck geknüpft – also etwa ein Zuschuss an das erwachsene Kind für die Berufsausbildung – und es stellt sich später heraus, dass dieser Zweck nicht erfüllt wurde, kann man sein Geld zurückverlangen. Gleiches gilt bei teuren Geschenken, wenn der Schenkende später seinen Lebensunterhalt nicht mehr selbst bestreiten kann – bei Verarmung kann das Geschenk bis zu zehn Jahre nach der Schenkung zurückverlangt werden. Und bei sogenanntem „grobem Undank“ ist ebenfalls eine Rückforderung möglich.
Geschenk zurückfordern: Was ist "grober Undank"?
Ein wichtiger Grund für die Rückforderung eines Geschenks ist grober Undank. „Dieser liegt vor, wenn der Beschenkte sich schwerer Verfehlungen oder eines groben Fehlverhaltens gegenüber dem Schenkenden oder seinen Angehörigen schuldig gemacht hat“, erklärt Ideal-Experte Müller. Es muss also ein deutlicher Mangel an Dankbarkeit erkennbar sein. Wann genau das der Fall ist, ist im Gesetz jedoch nicht klar geregelt.
Bei Morddrohungen, körperlicher Misshandlung, schweren Beleidigungen, grundlosen Strafanzeigen und bei Ehepartnern unter besonderen Umständen auch Untreue gehen Gerichte aber regelmäßig von grobem Undank aus. Um dann sein Widerrufsrecht auszuüben, muss der Schenker innerhalb eines Jahres nach Bekanntwerden des Fehlverhaltens aktiv werden. Wichtig: Wurde die Verfehlung verziehen, ist ein Widerruf ausgeschlossen.
Können Geschenke an Bedingungen geknüpft werden?
In einem Schenkungsvertrag können Bedingungen für eine Schenkung festgelegt werden. Im Grundsatz sind Schenker und Beschenkte dabei in ihrer Entscheidung frei. So kann etwa festgelegt werden, dass die Übertragung des Familienheims durch die Eltern an die Kinder nur unter der Bedingung erfolgt, dass diese sich im Alter um die Pflege kümmern. Tun sie das nicht, können die Eltern die Schenkung rückgängig machen und das Haus verkaufen, um mit dem Erlös eine Pflegekraft zu finanzieren. Auch implizit kann ein solcher Schenkungsvertrag entstehen, etwa wenn man der Tochter und dem Ehemann eine größere Summe für den Hauskauf schenkt und die Ehe wenig später geschieden wird. Dann können sich die Schenker auf einen „Wegfall der Geschäftsgrundlage“ berufen, hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe im vergangenen Jahr entschieden (Aktenzeichen: X ZR 107/16).
Rein theoretisch gilt das auch für kleinere Geschenke, etwa den Hund, den die Eltern ihrem Kind unter der Bedingung schenken, dass es den Vierbeiner regelmäßig ausführt. Kommt der Sprössling dem nicht nach, könnten die Eltern den Hund theoretisch zurückfordern. Macht aber natürlich keiner – hier unterscheiden sich Theorie und Praxis dann doch erheblich.
Schenkungssteuer - was ist das?
Die Schenkungssteuer ist das Pendant zur Erbschaftsteuer und fällt grundsätzlich bei allen Schenkungen an. Es gelten allerdings Freibetragsgrenzen, die vom Verwandtschaftsgrad abhängig sind: Ehepartner können sich gegenseitig Geschenke im Wert von bis zu 500.000 Euro machen. Den Kindern und Stiefkindern können bis zu 400.000 Euro steuerfrei geschenkt werden, den Enkelkindern bis zu 200000 Euro. Bei 100.000 Euro liegt die Freibetragsgrenze für alle sonstigen Abkömmlinge. Nicht-Verwandten darf man bis zu 20.000 Euro steuerfrei schenken. Die Freibetragsgrenzen können alle zehn Jahre neu ausgeschöpft werden – und sie werden auch für eine eventuelle Erbschaft angerechnet.
Wer von seinem Vater ein Haus im Wert von 400.000 Euro geschenkt bekommt, kann nach dessen Tod ein Jahr später keinen weiteren Cent steuerfrei erben. Stirbt der Vater allerdings erst zehn Jahre nach der Schenkung, kann man als Tochter oder Sohn wieder bis zu 400.000 Euro erben, ohne dass dafür Erbschaftsteuer fällig wird. Diese Regelung machen sich vermögende Familien regelmäßig zunutze, um Vermögenswerte mithilfe von Schenkungen peu à peu steuerfrei an die nachfolgende Generation zu übertragen.
Lesen Sie auch:
- Neue Küche, neuer Anstrich: Worauf achten Käufer beim Hauskauf?
- Lohnt es sich, jetzt noch Gold zu kaufen?
- Erbschaftssteuer: So lassen sich Immobilien ohne Ärger vererben
Wir wollen wissen, was Sie denken: Die Augsburger Allgemeine arbeitet daher mit dem Meinungsforschungsinstitut Civey zusammen. Was es mit den repräsentativen Umfragen auf sich hat und warum Sie sich registrieren sollten, lesen Sie hier.